|














































| |
Kindergeld – Rückforderung bei
ungerechtfertigter Zahlung
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 83/99
Urteil vom 24.08.2001
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Leitsatz:
Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen
Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO 1977
zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.
Normen: § 37 Abs. 2 AO
1977, § 74 Abs. 1 EStG
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für zwei
haushaltszugehörige Kinder. Ein drittes Kind (die Tochter), das zunächst bei der
geschiedenen Ehefrau des Klägers lebte, wurde als Zählkind bei der Berechnung
der Höhe des Kindergeldes für die beiden beim Kläger lebenden Kinder
berücksichtigt. Der Zählkindervorteil betrug pro Monat 100 DM. Von diesem Betrag
zweigte der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt --Familienkasse--)
durch Verfügung vom 12. Januar 1996 ab Januar 1996 bis Januar 1997 34 DM
monatlich ab und zahlte diesen Betrag an die geschiedene Ehefrau. Die Abzweigung
erfolgte, weil der Kläger als Sozialhilfeempfänger für die Tochter nicht
unterhaltspflichtig war und keinen Unterhalt zahlte (§ 74 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes --EStG--). Die geschiedene Ehefrau erhielt eine
Durchschrift der Abzweigungsverfügung.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass weder dem Kläger noch seiner
geschiedenen Ehefrau für die Tochter ab August 1995 Kindergeld zugestanden
hatte, änderte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG
und forderte vom Kläger den zuviel gezahlten Betrag einschließlich des
abgezweigten Betrages ab Januar 1996 bis Januar 1997 in Höhe von 1 280 DM
zurück.
Die Klage gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid hatte teilweise
Erfolg, nämlich hinsichtlich des abgezweigten Betrages von 435 DM (vgl.
Entscheidungsgründe des Urteils des Finanzgerichts --FG--, abgedruckt in
Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 613). Der Kläger sei zwar im
Grundsatz zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Kindergeldes verpflichtet.
Soweit das Kindergeld aber an seine geschiedene Ehefrau abgezweigt sei --in Höhe
von 435 DM--, sei diese Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO 1977). § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 i.d.F. des Art. 26 Nr. 4
des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250),
wonach sich im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der
Rückzahlungsanspruch der Behörde auch gegen den Abtretenden, Verpfänder und
Pfändungsschuldner richtet, gelte nicht für die Abzweigung von Kindergeld.
Dagegen wendet sich die Familienkasse mit ihrer Revision. Das FG habe zu Unrecht
die geschiedene Ehefrau des Klägers als Leistungsempfängerin des abgezweigten
Betrages angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu
§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) --Verwaltungsverfahren--, der
mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vergleichbar sei, sei bei einer Abzweigung
Leistungsempfänger nicht der Dritte, an den die Behörde den abgezweigten Betrag
ausgezahlt hat, sondern der ursprünglich Anspruchsberechtigte (vgl. Urteile des
BSG vom 17. Januar 1991 7 RAr 72/90, SozR 3-1300, § 50 SGB X Nr. 7, für
Abzweigung von Arbeitslosengeld; vom 28. Juni 1991 11 RAr 47/90, SozR 3-1300,
§ 50 SGB X Nr. 10, für Abzweigung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe; vom
18. März 1999 B 14 KG 6/97, BSGE 84, 16, SozR 3-1300, § 50 SGB X Nr. 21, für die
Abzweigung von Kindergeld). Das BSG gehe davon aus, dass der
Abzweigungsbelastete mit der Abzweigung einverstanden sei, wenn er sich gegen
sie nicht wehre; er stehe deshalb rechtlich so, als ob er in die Auszahlung
eines Teils der ihm zustehenden Leistung an den Dritten eingewilligt oder sie
jedenfalls genehmigt habe. Deshalb müsse der Abzweigungsbelastete sich den
abgezweigten Betrag zurechnen lassen und ihn zurückzahlen. Diese zu § 50 SGB X
ergangene Rechtsprechung sei auch im Rahmen des gleichgestalteten § 37 Abs. 2 AO
1977 anzuwenden.
Die Familienkasse beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger
nicht zur Rückzahlung des an seine geschiedene Ehefrau abgezweigten Kindergelds
verpflichtet ist.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung
bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des
gezahlten oder zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuervergütung ohne
rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder der rechtliche Grund für die Zahlung
später wegfällt. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den
Leistungsempfänger, der in den Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang
mehrere Personen beteiligt sind, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung)
nicht identisch sein muss.
Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, an den die Behörde den
Rückforderungsbetrag willentlich gezahlt hat, wenn dieser die Zahlung aus
eigenem (erworbenem) Recht erhalten hat. Deshalb hat z.B. der Bundesfinanzhof
(BFH) in ständiger Rechtsprechung den Abtretungsempfänger (Zessionar), den
Pfandgläubiger und den Pfändungsgläubiger als Leistungsempfänger i.S. des § 37
Abs. 2 Satz 1 AO 1977 angesehen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83,
BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; Beschlüsse vom 27. April 1998 VII B 296/97,
BFHE 185, 364, BStBl II 1998, 499, für die Abtretung; vom 30. September 1997
VII B 120/97, BFH/NV 1998, 281, m.w.N., für die Verpfändung; vom 28. September
1999 VII B 35/99, BFH/NV 2000, 305, für die Pfändung). Andererseits ist nicht
Leistungsempfänger, wer die Leistung nur als Bote, Treuhänder oder aufgrund
einer Anweisung für einen anderen in Empfang nimmt. Denn in diesen Fällen
erbringt die Behörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung des
(ursprünglichen) Rechtsinhabers zu erfüllen; der Zahlungsempfänger hat lediglich
die Funktion einer Zahlstelle (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000
VII B 157/99, BFH/NV 2000, 941, und Senatsbeschluss vom 28. März 2001
VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist der
Abzweigungsempfänger als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977
anzusehen (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2001 2 K 1312/00,
EFG 2001, 837; Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
--DA-FamEStG--, Stand Mai 2000, 74.1.1 Abs. 5 Satz 5, BStBl I 2000, 639, 725).
Ähnlich wie bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung nach §§ 829,
835 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zahlt die Familienkasse bei einer Abzweigung
nach § 74 Abs. 1 EStG willentlich an den Abzweigungsempfänger, und zwar zur
Erfüllung des diesem zustehenden Auszahlungsanspruchs. Mit der Entscheidung über
die Abzweigung --einem Verwaltungsakt-- stellt die Familienkasse fest, dass sich
der Kindergeldberechtigte die abgezweigte Leistung als Erfüllung seines weiter
bestehenden Kindergeldanspruchs zurechnen lassen muss und dass der
Abzweigungsempfänger die Leistung gleichzeitig mit Erfüllungswirkung des ihm
aufgrund der Abzweigung zustehenden Anspruchs auf Auszahlung in Empfang nehmen
darf. Die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG hat damit eine ähnliche Wirkung wie
die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO,
allerdings verlagert in das Verwaltungsverfahren (BSG in BSGE 84, 16, SozR 3-1300,
§ 50 SGB X Nr. 21; vgl. Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 74 Rz. 9;
Seewald/Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 74 Rdnr. B 36).
Die Familienkasse erfüllt mit der Auszahlung des Kindergeldes an den
Abzweigungsempfänger zwar zugleich auch den Kindergeldanspruch des
Kindergeldberechtigten. Sie zahlt den abgezweigten Betrag an den
Abzweigungsempfänger aber nicht wie an einen Angewiesenen oder einen Boten für
einen anderen, sondern unmittelbar für den Abzweigungsempfänger. Durch die
Zahlung wird nicht der Kindergeldberechtigte, sondern der Abzweigungsempfänger
wirtschaftlich bereichert. Es ist deshalb gerechtfertigt, von ihm die
Rückzahlung des abgezweigten Betrages zu fordern, wenn die Zahlung ohne
Rechtsgrund erfolgt. Ob der Kindergeldberechtigte mit der Abzweigung
einverstanden war, ist für die Bestimmung des Leistungsempfängers ebenso wie bei
einer Pfändung unerheblich.
Wird die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindergeldberechtigten aufgehoben,
so wird damit gleichzeitig die Abzweigung gegenstandslos bzw. wirkungslos, ohne
dass es insoweit eines weiteren aufhebenden Verwaltungsakts bedarf (ebenso BSG
in SozR 3-1300, § 50 SGB X Nr. 7, und in BSGE 84, 16, SozR 3-1300, § 50 SGB X
Nr. 21, für die Abzweigung nach § 48 SGB I). Mit der Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung steht fest, dass die Familienkasse auch an den
Abzweigungsempfänger ohne Rechtsgrund gezahlt hat, sodass dieser zur Rückzahlung
nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 verpflichtet ist.
Allerdings hat das BSG --worauf die Familienkasse zutreffend hinweist-- für
Abzweigungen nach § 48 Abs. 1 SGB I, der § 74 Abs. 1 EStG entspricht,
entschieden, dass regelmäßig Erstattungsverpflichteter nach § 50 Abs. 1 und 2
SGB X (entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) nicht der Abzweigungsempfänger,
sondern der Abzweigungsbelastete ist. Der Senat sieht sich nicht veranlasst,
gemäß § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der
obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl I, 661) den
Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen Abweichung von
dieser Rechtsprechung des BSG anzurufen. Denn § 37 Abs. 2 AO 1977 enthält
jedenfalls seit der Einfügung des Satzes 3 durch das JStG 1996 eine gegenüber
§ 50 Abs. 1 und 2 SGB X eigenständige und abweichende Regelung (vgl. zu § 37
Abs. 2 Satz 3 AO 1977 die BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 281, und vom 9. Juli
1998 V B 142/97, BFH/NV 1999, 151). Es kommt hinzu, dass das BSG gerade für die
Abzweigung von Kindergeld in dem Urteil in BSGE 84, 16, SozR 3-1300, § 50 SGB X
Nr. 21 den Abzweigungsempfänger --im entschiedenen Fall einen
Sozialhilfeträger-- als Leistungsempfänger angesehen hat. Es handelte sich dort
zwar um einen Sonderfall, in dem der Kindergeldberechtigte verstorben war; die
Entscheidung zeigt indes, dass auch das BSG den Abzweigungsempfänger als
Leistungsempfänger im Kindergeldrecht jedenfalls nicht ausschließt.
Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 bei der
Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG nicht entsprechend anwendbar
ist. Dabei kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 insoweit planwidrig
lückenhaft ist. Eine Analogie verbietet sich jedenfalls deshalb, weil die
Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind. Nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977
richtet sich im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der
Rückforderungsanspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder
Pfändungsgläubiger. Die Behörde kann sich in diesen Fällen außer an den
Leistungsempfängern i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 auch an die in Satz 3
genannten Beteiligten wenden. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 37
Abs. 2 Satz 3 AO 1977 verfahrensrechtliche und organisatorische Schwierigkeiten
bei den Finanzämtern vermeiden, die sich aus der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Leistungsempfänger in diesen Fällen ergeben hatten. Ferner
wollte der Gesetzgeber den Abtretenden davor schützen, dass der
Abtretungsempfänger von der Rückforderung Kenntnis erhält. Schließlich wollte er
missbräuchlichen Abtretungen entgegenwirken (Begründung zum Entwurf des JStG
1996, BTDrucks 13/901 S. 160).
Bei einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG spielen diese Gesichtspunkte keine
Rolle, weil die Abzweigung durch Verwaltungsakt erfolgt. Missbräuchliche
Gestaltungen sind ebenso ausgeschlossen wie organisatorische oder
verfahrensmäßige Schwierigkeiten bei der Familienkasse. Der
Kindergeldberechtigte braucht auch nicht davor geschützt zu werden, dass der
Abzweigungsempfänger von der Rückforderung des Kindergeldes Kenntnis erhält,
weil die Kindergeldfestsetzung vor der Rückforderung ihm gegenüber aufgehoben
werden muss. Es ist zudem auch nicht erforderlich, der Familienkasse den
Kindergeldberechtigten als zweiten Schuldner neben dem Abzweigungsempfänger zur
Verfügung zu stellen, weil der Abzweigungsempfänger bei einer Abzweigung nach
§ 74 Abs. 1 EStG zur Rückzahlung des abgezweigten Betrages regelmäßig eher in
der Lage sein wird als der Kindergeldberechtigte.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kann die Revision keinen
Erfolg haben. Der Kläger ist hinsichtlich des abgezweigten Betrages von 435 DM
nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 und deshalb nicht
zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet.
|