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Rückwärtsfahren und Beschädigung eines
anderen Fahrzeugs
OLG Stuttgart
Az.: 1 Ss 182/04
Beschluss vom 17.05.2004
Vorinstanzen:
I. AG Heidenheim, AZ.: 3 OWi AK 523/03
II. StA Ellwangen, AZ.: 32 Js 20833/03
Leitsatz:
Wer sich ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei
das Fahrzeug eines anderen aus Unachtsamkeit beschädigt, verletzt nicht die
Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO.
In der Bußgeldsache gegen wegen Verstoßes gegen die
Straßenverkehrsordnung hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 17. Mai 2004 gem. §
79 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 OWiG beschlossen:
Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts Heidenheim vom 29. Januar 2004 wie folgt
abgeändert:
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung eines anderen zu der Geldbuße von 35 €
verurteilt.
2. Von den Kosten seines Rechtsmittels und den dem Betroffenen insoweit
entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel, der Betroffene zwei
Drittel.
A.V.: §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, 24 StVG.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde am 29. Januar 2004 durch das Amtsgericht Heidenheim wegen
fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gemäß §§ 9 Abs. 5, 49
Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG zu der Geldbuße von 50 € verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde
beantragt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen,
weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80
Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die
Aufhebung des Urteils wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
erhobenen Verfahrensrügen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft. Mit
der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde (teilweisen) Erfolg.
II.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
„Am 03.06.2003 gegen 19:30 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw Opel Astra,
amtliches Kennzeichen XXX, aus einer Parklücke des Parkplatzes beim Bauhaus in
H. rückwärts heraus. Dabei streifte er aus Unachtsamkeit mit der vorderen
rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeuges den neben ihm soeben in die
Parklücke eingefahrenen Pkw Ford, amtliches Kennzeichen, der von der Zeugin K.
gelenkt wurde und an dem an der Fahrertür und an der hinteren linken Tür
zumindest eine Wischspur entstand. Der Betroffene war mit seinem Fahrzeug auf
den benachbarten Stellplatz geraten." (UA Seite 3)
Diesen Sachverhalt wertete das Amtsgericht rechtlich dahingehend, dass der
Betroffene damit einen anderen Verkehrteilnehmer beim Rückwärtsfahren fahrlässig
gefährdet habe (§§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG), weshalb
entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 50 € verhängt wurde.
Dieser Rechtsansicht des Amtsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es liegt
vielmehr lediglich ein Verstoß gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende
Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO vor.
III.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht primär
dem Schutz des fließenden Verkehrs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37.
Auflage, Rdn. 51 zu § 9 StVO). Sie gilt auch auf der für jeden
Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines
Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.). Der mit dem
fließenden Verkehr - wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit -
verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen
Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in
den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. In Rechtsprechung
und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende
beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen
vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn" aus Unachtsamkeit kollidiert,
dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO
(zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670
m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.). Der aus
einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn
des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach
rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter
ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines
Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg
- Fürth, NZV 1991, 357).
Vorliegend ist der Betroffene aber nicht im oder in den fließenden Verkehr
rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden
Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug der nach den Feststellungen
des Amtsgerichts bereits in die benachbarte Parklücke eingefahrenen Geschädigten
beschädigt. Teilnehmer des fließenden Verkehrs, etwa ein an den parkenden
Fahrzeugen vorbeifahrender Pkw, wurden weder gefährdet noch beschädigt. Das
Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht, bei dem der
Betroffene in Folge Unachtsamkeit auf den benachbarten Stellplatz geriet und
hier das Fahrzeug der Geschädigten streifte, erfolgte sonach im ruhenden
Verkehr. Wegen dessen gegenüber dem fließenden Verkehr geringeren
Gefahrenpotentials sind an die Sorgfaltspflichten des im ruhenden Verkehr
rückwärts Fahrenden geringere als die in § 9 Abs. 5 StVO zum Schutz des
fließenden Verkehrs normierten Anforderungen zu stellen. Insoweit hat der
rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer nur
die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1
Abs. 2 StVO zu beachten (so auch - für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer
Parklücke am Fahrbahnrand - OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154, 155; Hentschel,
a.a.O., Rdn. 51 zu § 9 StVO).
IV.
Hiernach konnte die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche
Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO keinen
Bestand haben. Einer Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedurfte es indessen
nicht, da keine weiteren als die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen
Feststellungen zu erwarten sind. Vielmehr konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 5 und
Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und hat entsprechend dem
Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 35 € verhängt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs.
4 StPO.
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