Rückwärtsfahrt
aus Garageneinfahrt – Vollbremsung Vorfahrtsverkehr
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
188/07
Urteil vom
10.03.2008
Vorinstanz: LG Wuppertal, Az.: 17 O 120/06
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2008 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Sie wenden
sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht der Klage in vollem Umfang
stattgegeben hat.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist kein Raum für
die durch die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel geltend gemachte Reduzierung der
Anspruchsberechtigung des Klägers auf die Quote von 2/3 seiner nunmehr in der
Berufungsinstanz unstreitigen materiellen und immateriellen Unfallschäden.
Entgegen der seitens der Beklagten geäußerten Ansicht lässt sich kein
schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers feststellen, welches sich (mit)ursächlich
auf die Entstehung der Unfallschäden ausgewirkt hat. Vielmehr trifft den
Beklagten zu 1. die alleinige Verantwortung für das Zustandekommen des
Kollisionsereignisses, welches er durch grob fahrlässige Unachtsamkeiten
herbeigeführt hat. Das Ausmaß der ihm anzulastenden Pflichtwidrigkeiten wiegt so
schwer, dass demgegenüber die von dem Motorrad des Klägers ausgegangene
Betriebsgefahr bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr
haftungsbegründend ins Gewicht fällt.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
1)
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt
in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand
gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich
abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare
Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis
auf BGHZ 159, 254, 258). Durchgreifende Zweifel sind in Bezug auf die
Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben.
2)
Danach steht außer Zweifel, dass der Beklagte zu 1. durch ein grob fahrlässiges
Fehlverhalten die maßgebliche Ausgangsursache für die Entstehung der Kollision
gesetzt hat. Unbegründet sind die Einwendungen der Beklagten, die darauf
abzielen, dem Kläger ein ursächliches Mitverschulden wegen einer überhöhten
Annäherungsgeschwindigkeit und/oder einer fehlerhaften Bremsreaktion anzulasten.
Zwar lässt sich eine geringfügige Überschreitung der innerorts zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h durch den Kläger feststellen. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass sich diese Überschreitung in schadensstiftender oder
–fördernder Weise in dem Unfallgeschehen niedergeschlagen hat. Vielmehr ist nach
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung davon auszugehen, dass
sich das Unfallgeschehen in gleicher Weise und im Wesentlichen mit denselben
Schadensfolgen ereignet hätte, wenn der Kläger mit der nach den Vorgaben des § 3
StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Kollisionsort zugefahren wäre.
3)
Ebenso wenig kann dem Kläger die Tatsache angelastet werden, die
Gefahrenabbremsung seines Motorrades so intensiv ausgeführt zu haben, dass das
Vorderrad mit der schadensursächlichen Sturzfolge blockierte. Denn nach dem
anfänglichen Stillstand des durch den Beklagten zu 1. rückwärts gesteuerten Pkw
Daimler-Chrysler in der rechtsseitigen Garageneinfahrt des Hauses S. Nr. 81 in
Heiligenhaus, welcher bei dem Kläger den Eindruck eines verkehrsgerechten
Verhaltens seines späteren Unfallgegners entstehen ließ, setzte bei seiner
weiteren Annäherung mit dem Motorrad die Rückwärtsfahrt des Pkw so plötzlich
über zwei Fahrspuren hinweg ein, dass er sich in nicht vorwerfbarer Weise zu
einer Notbremsung veranlasst sah. Dass in dieser Gefahrensituation bei dem
Bemühen des Klägers, nicht mit dem plötzlichen Frontalhindernis zusammen zu
stoßen, der Bremseinsatz mit der Folge einer Vorderradblockade zu heftig
ausfiel, begründet nicht den Vorwurf einer fahrlässigen Unfallmitverursachung.
II.
1)
Unstreitig hatte der Beklagte zu 1. die Absicht, aus einer in seinem damaligen
Wohnhaus S. 81 gelegenen Garageneinfahrt mit dem Heck seines Pkw rückwärts in
die zweispurige Einbahnstraße S. zu fahren, um sodann von der durch den Kläger
benutzten linken Fahrspur aus seine Fahrt geradeaus in östlicher Richtung
fortzusetzen.
2)
Im Zusammenhang mit diesem Fahrmanöver hatte er gleich in zweifacher Hinsicht
strengste Sorgfaltsanforderungen zu beachten: Zum Einen hatte er sich gemäß § 9
Abs. 5 StVO als Rückwärtsfahrer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Gleiches galt im Hinblick auf die
Bestimmung des § 10 StVO. Auch danach muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der aus
einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, sich so verhalten, dass eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Von dem Rückwärts-
bzw. Grundstücksausfahrer wird äußerste Sorgfalt gefordert.
a)
Es ist möglichst weit rechts und in ständiger Bremsbereitschaft rückwärts zu
fahren; bei rückwärtigem Verkehr ist sofort anzuhalten. Der zurückstoßende
Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug
frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt. Bei einer Kollision
während des Zurücksetzens spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung
durch einen Verstoß gegen den strenge Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO gegen
den Rückwärtsfahrenden (ständige Rechtsprechung des Senats, so auch Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 51 und 55).
b)
Der Grundstücksausfahrer muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im
Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände frei ist und dass er niemanden
übermäßig behindert. Die Verantwortung für die Sicherheit des Vorgangs trifft
vor allem ihn. Besonders erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen beim Einfahren in
der Dunkelheit. Gegen den Ausfahrenden aus einem Grundstück bzw. gegen einen
Rückwärtsfahrer spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung bei einer
Kollision mit dem fließenden Verkehr (ständige Rechtsprechung des Senats,
zuletzt Urteil vom 11. Juni 2007, Az.: I-1 U 261/06; so auch Hentschel a.a.O., §
10 StVO, Rdnr. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3)
Zur Feststellung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1.
bedarf es indes noch nicht einmal der Heranziehung der Grundsätze über den
Anscheinsbeweis. Es ist unstreitig, dass er nicht den strengen
Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO gerecht geworden ist. Aus diesem
Grund haben die Beklagten schon vorprozessual ihre Einstandspflicht im Umfang
von 2/3 der materiellen und immateriellen Unfallschäden des Klägers anerkannt.
4)
Indes sieht sich der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten
veranlasst, das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1. als Rückwärts-
und Grundstücksausfahrer zu verdeutlichen. Dieses ist so gravierend, dass der
Vorwurf einer grob fahrlässigen Unfallverursachung gerechtfertigt ist.
a)
Sowohl bei seiner Befragung durch die aufnehmenden Polizeibeamten am Unfallort
als auch bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin
am 4. Oktober 2006 hat der Beklagte zu 1. angegeben, vorkollisionär „den
Motorradfahrer" erst im Rückspiegel gesehen zu haben. Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. anlässlich seiner Rückwärtsfahrt viel
zu spät auf den bevorrechtigten fließenden Verkehr der Straße Südring geachtet
hat. Denn nach dem durch den Sachverständigen N. in seinem für das Landgericht
erstatteten Gutachten vom 16. April 2007 zeichnerisch rekonstruierten
Bewegungsablauf der Rückwärtsfahrt konnte der Beklagte zu 1. in seinem Pkw erst
zu einem Zeitpunkt den von hinten herannahenden Verkehr über seine Rückspiegel
beobachten, als das Fahrzeug bereits eine ausgeprägte Schrägstellung im
Verhältnis zum geraden Straßenverlauf erreicht hatte und damit die durch den
Kläger benutzte linke Fahrspur vollständig versperrte. Vor der abbiegebedingten
Schrägstellung hätte der Beklagte zu 1. mit Hilfe seiner Spiegel nur die
Verkehrssituation unmittelbar hinter ihm in der Sichtachse zu der
gegenüberliegenden Häuserfront wahrnehmen können.
aa)
Wegen dieser Zusammenhänge steht Folgendes fest: Der Beklagte zu 1. hat sich
unter Verletzung seiner strengen Sorgfaltspflichten viel zu spät über das
Herannahen des bevorrechtigten fließenden Verkehrs vergewissert, nämlich erst zu
einem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug am Ende des Abbiegevorganges die durch den
Sachverständigen zeichnerisch dargestellte Schrägstellung unter Inanspruchnahme
der gesamten linken Fahrspur erreicht hatte. Um in der gemäß §§ 9 Abs. 5, 10
StVO gebotenen Weise für den Ausschluss einer Gefährdung der
vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer Sorge zu tragen, hätte der Beklagte zu
1. hingegen sich schon unmittelbar bei dem Verlassen der Grundstückseinfahrt
über die Verkehrssituation aus der Richtung der Straße Südring vergewissern
müssen, aus welcher sich der Kläger näherte.
bb)
Dabei bildete der nach der polizeilichen Unfallzeichnung und nach der
Rekonstruktionszeichnung des Sachverständigen N. am rechten Straßenrand in Höhe
des Hauses Nr. 81 abgestellt gewesene Pkw kein nennenswertes Sichthindernis.
Denn dieser Wagen nahm weniger als die Hälfte der 5,30 m breiten rechten
Fahrspur ein. Wie der Sachverständige N. in seinem für die Staatsanwaltschaft
Wuppertal erstellten Erstgutachten vom 10. Juni 2003 dargelegt hat, konnte der
Beklagte zu 1. mit dem Heck seines Pkw so weit einfahren, wie die linksseitige
Front des geparkten Fahrzeuges reichte; von dieser Position aus hatte er eine
Sicht auf den sich nähernden Verkehr auf eine Distanz zwischen 115 und 130 m (Bl.
36 Beiakte).
b)
Der Beklagte zu 1. hat sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 90 Js
520/03 StA Wuppertal unstreitig dahingehend eingelassen, es herrsche zur
Unfallzeit gewöhnlich reger Fahrzeugverkehr auf dem Südring, was ihm als
Bewohner des Hauses Nr. 81 bekannt sei (Bl. 9 d.A.). Damit ist festzustellen,
dass der Beklagte zu 1. nach den örtlichen Straßen- und Verkehrsverhältnissen zu
Beginn der Rückwärtsfahrt eine Vorsichtsmaßnahme unterlassen hat, deren
Einhaltung sich ihm förmlich hätte aufdrängen müssen: Eine frühzeitige
Beobachtung des sich ihm seitlich von rechts nähernden bevorrechtigten
fließenden Verkehrs. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1. die Verkehrssituation
hinter ihm viel zu spät erst zu einem Zeitpunkt wahrgenommen, als er diese am
Ende des Abbiegevorganges über seine Rückspiegel beobachten konnte.
c)
Nicht überzeugend ist die Darstellung des Beklagten zu 1. bei seiner
informatorischen Befragung durch das Landgericht, er habe nach der Wahrnehmung
des „Motorradfahrers" im Rückspiegel zu einem Anhalten entschlossen, „damit der
rechts vorbei fahren kann" (Bl. 117 unten d.A.). Nach der zeichnerischen
Unfallrekonstruktion des Sachverständigen in Verbindung mit seiner
Zeit-Weg-Analyse hatte der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1. in
der Rückwärtsfahrt die durch ihn, den Kläger, benutzte 3,2 m breite linke
Fahrspur erreichte, bereits eine Ausweichbewegung nach links in Verbindung mit
einer Vollbremsung eingeleitet, die – nicht zuletzt wegen des anschließenden
Sturzes – jede Ausweichbewegung nach rechts unmöglich machte. Das durch den
Sachverständigen rekonstruierte Lenkverhalten des Klägers ist typisch für das
intuitive Lenkverhalten eines Fahrzeugführers bei einer plötzlichen Begegnung
mit rechtsseitigem Annäherungsverkehr: Der Fahrer ist bemüht, durch eine
reflexartige Ausweichbewegung nach links sein Fahrzeug von der rechtsseitigen
Gefahrensituation wegzulenken.
d)
Im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zu 1. ist
schließlich auch die schon durch das Landgericht aufgezeigte Tatsache zu
berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. trotz des rechtsseitig am Straßenrand
in Höhe des Hauses Nr. 81 abgestellt gewesenen Wagens fahrtechnisch gar nicht
darauf angewiesen war, die Rückwärtsbewegung in einem weiten Bogen bis hin zu
der durch den Kläger benutzten linken Fahrspur auszugestalten. Der
Sachverständige N. hat wiederholt – zuletzt in seinem Gutachten vom 16. April
2007 – dargelegt, dass der Beklagte zu 1. raumsparend sofort nach Verlassen der
Grundstückseinfahrt seine Lenkung nach rechts hätte einschlagen können mit der
Folge, dass er dann etwa mittig innerhalb der rechten, 5,30 m breiten Spur einen
90 Grad-Bogen hätte ausfahren können; von dort aus hätte er dann seine
Weiterfahrt in Geradeausrichtung aufnehmen können (S. 12 des Gutachtens).
III.
1)
Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, der Kläger habe schon frühzeitig damit
gerechnet, dass der Beklagte zu 1. aus der Garageneinfahrt zurücksetzen werde,
und er sei deshalb gehalten gewesen, zur Vermeidung einer Sturz- und
Verletzungsgefahr ein Bremsmanöver einzuleiten (Bl. 206 d.A.). Im Hinblick auf
den zu Gunsten des vorfahrtberechtigten Klägers eingreifenden Grundsatzes des
Vertrauens auf ein verkehrsgerechtes Verhalten wartepflichtiger
Verkehrsteilnehmer war der Kläger nicht gehalten, schon frühzeitig seine
Fahrtgeschwindigkeit auf ein Tempo zu reduzieren, welches eine räumliche
Vermeidbarkeit der Kollision durch eine Vollbremsung ermöglicht hätte. Es lässt
sich nicht feststellen, dass die Rückwärtsbewegung des Beklagten zu 1. für den
Kläger von vornherein als konkrete Gefahrensituation wegen einer drohenden
Überschneidung der Fahrlinien erkennbar war.
a)
Der Darstellung des Klägers zufolge ist der Beklagte zu 1. nicht in einem Zug
von der rechtsseitigen Garageneinfahrt rückwärts auf die linke Fahrspur
vorgedrungen. Vielmehr stand dessen Pkw Daimler Chrysler bei der ersten
Wahrnehmung durch den Kläger noch in der Garageneinfahrt, ehe er dann bei der
weiteren Annäherung des klägerischen Motorrades plötzlich ruckartig bis zum
linken Fahrstreifen weiterbewegt wurde (Bl. 3, 104 d.A.). Diese Ausführung haben
sich die Beklagten bereits erstinstanzlich zu Eigen gemacht und daraus die –
sachlich unzutreffende – Schlussfolgerung gezogen, der Kläger habe „in jedem
Fall damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1. aus dem Grundstück auf die
Fahrbahn fährt" (Bl. 92 unten d.A.). Auch in der Berufungsinstanz ist
unstreitig, dass der Kläger den Pkw des Beklagten zu 1. erstmals gesehen hat,
als dieser noch in der Garageneinfahrt stand (Bl. 206, 221 d.A.). Bereits
gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten hatte der Kläger angegeben, der Pkw
seines Unfallgegners sei sodann „sehr zügig" rückwärts herausgefahren.
b)
Stimmig dazu ist die Darstellung des Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom
16. April 2007, die ausweislich der Bremsspur erfolgte Überbremsung des
Motorrades deute darauf hin, dass der Kläger – zu ergänzen ist: durch die sehr
zügige Rückwärtsfahrt – überrascht wurde und sodann spontan und zu heftig
reagierte; dies sei in der Geschehensabfolge auch nachvollziehbar, da der
Beklagte zu 1. keine Veranlassung zu einer Einfahrt auf die linke Fahrspur
gehabt habe (S. 12 des Gutachten).
c)
Nach Lage der Dinge ist somit davon auszugehen, dass der Kläger in der ersten
Phase seiner Annäherung an den Unfallort den Pkw des Beklagten zu 1. in einer
Standposition wahrgenommen hat. Dazu dem trotz der zum Unfallzeitpunkt
herrschenden Dunkelheit das Motorrad des bevorrechtigten Klägers wegen des
Fahrlichts den Darlegungen des Sachverständigen gemäß für den Beklagten zu 1.
bei gerader Streckenführung auf eine Distanz von mindestens 115 m erkennbar war,
greift zu Gunsten des Klägers der Vertrauensgrundsatz ein. Nach diesem darf sich
ein Fahrzeugführer grundsätzlich auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der anderen
Verkehrsteilnehmer verlassen. Insbesondere muss er sich nicht auf grobe
Verkehrsverstöße einstellen (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl., § 14, Rdnr. 12 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
2)
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger der Unfallstelle entsprechend der
Feststellung im angefochtenen Urteil mit einer etwas überhöhten Geschwindigkeit
genähert hat. Diese kann nach der durch den Sachverständigen N. in seinem für
die Staatsanwaltschaft Wuppertal unter dem Datum des 10. Juni 2003 erstellten
Gutachten mit der darin angegebenen Berechnungsbandbreite zwischen 55 und 62
km/h zu Lasten des Klägers sicher nur mit dem erstgenannten unteren Wert in
Ansatz gebracht werden.
a)
Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer
im innerstädtischen Verkehr immer mit einer gewissen Überschreitung der
innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu rechnen hat.
b)
Darüber hinaus hält sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
in engen Grenzen. Der Kläger befuhr eine insgesamt 8,50 m breite Einbahnstraße
mit zwei Fahrspuren, die wegen des geraden Streckenverlaufs aus seiner
Annäherungsrichtung für den Beklagten zu 1. auf weit mehr als 100 m einsehbar
war. Zwar herrschte zum Unfallzeitpunkt Dunkelheit. Da an dem Motorrad des
Klägers jedoch unstreitig das Fahrlicht eingeschaltet war, steht nach den
gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen N. die wechselseitige
frühzeitige Wahrnehmbarkeit der späteren Unfallgegner untereinander außer
Zweifel.
c)
In diesem Zusammenhang verfängt nicht der Einwand der Beklagten, eine zum
Unfallzeitpunkt bestehende Feuchtigkeit habe die mit der Annäherung des
Motorrades des Klägers verbunden gewesene Betriebsgefahr deutlich erhöht (Bl.
205 d.A.). Zwar hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung durch das
Landgericht angegeben, es sei „kalt und feucht" gewesen (Bl. 117 d.A.). In der
polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist aber der Straßenzustand als „trocken"
ohne irgendwelche Gefahrenstellen beschrieben. Die in der beigezogenen
Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder geben die örtliche Straßen- und
Verkehrssituation wieder. Das Vorbringen der Parteien enthält keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Kläger im Rahmen eines
nennenswerten Verkehrsaufkommens der Unfallstelle genähert hat. Nach dem
unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen
Ermittlungsakte 90 Js 520/03 StA Wuppertal ist vielmehr davon auszugehen, dass
sich nur der Kläger und der Beklagte zu 1. auf der Straße S. im Bereich der
Unfallstelle als Verkehrsteilnehmer um 6.45 Uhr morgens befanden.
d)
Bei dieser Ausgangssituation kann die feststellbare Annäherungsgeschwindigkeit
des Klägers von 55 km/h diesem nicht von vornherein als unfallursächliche
Pflichtwidrigkeit angelastet werden. Dies gilt insbesondere – wie noch
darzulegen sein wird – im Hinblick auf die Tatsache, dass nach den Ausführungen
des Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom 16. April 2007 der Kläger selbst
bei einer deutlich geringeren Annäherungsgeschwindigkeit, von z.B. 40 km/h,
genauso in schadensursächlicher Weise infolge der heftigen Gefahrenbremsung als
Reaktion auf die plötzliche Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1. hätte stürzen
können wie bei dem feststellbaren Annäherungstempo von 55 km/h.
3)
Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, die vorkollisionäre
Geschwindigkeit des Klägers habe tatsächlich über dem Wert von 55 km/h gelegen,
weil dieser bei seiner informatorischen Befragung angegeben habe, bereits auf
den Anblick des stehenden Pkw Daimler-Chrysler das „Gas weggenommen" und sich
habe „rollen lassen" (Bl. 117 d.A.).
a)
Für die Unfallanalyse ist nicht entscheidend, welche Geschwindigkeit ein
vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer auf seinem gesamten Annäherungsweg an
die spätere Unfallstelle in bestimmten Einzelphasen jeweils hatte. Maßgeblich
ist vielmehr sein Ausgangstempo in dem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung im
Zusammenhang mit der Wahrnehmbarkeit des ersten vorkollisionären
Gefahrensignals. Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung,
nämlich der Beobachtung der plötzlichen, „sehr zügigen" Rückwärtsfahrt des
Beklagten zu 1. in die durch ihn, den Kläger, benutzte linke Fahrspur lässt sich
indes sicher nur eine Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 55 km/h
ermitteln.
b)
Die Unfallschilderung des Klägers lässt darauf schließen, dass er vorkollisionär
den – noch stehenden – Pkw des zur Rückwärtsfahrt bereiten Beklagten zu 1.
zunächst als ein nur abstraktes Gefahrenmoment wahrgenommen hat, welches ihn
veranlasste, vorsorglich „das Gas wegzunehmen" und „rollen zu lassen". Zunächst
deutete jedoch nichts auf die Einleitung einer plötzlichen Rückwärtsbewegung des
Beklagten zu 1. weit in den Straßenraum hinein hin. Der Kläger konnte wegen der
– trotz der Dunkelheit – guten Sichtverhältnisse von der Annahme ausgehen, der
Beklagte zu 1. habe seine Annäherung als bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer
bemerkt. Deshalb war er wegen des zu seinen Gunsten eingreifenden
Vertrauensgrundsatzes entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, als
weitere Vorsichtsmaßnahme sein Motorrad deutlich abzubremsen.
4)
Zwar trifft es zu, dass nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen
N. der Kläger bei einer richtigen Abbremsung mit starker Betätigung der
Hinterradbremse und anteiliger Beteiligung der Vorderradbremse und einer damit
problemlos zu erzielenden Verzögerung von 4 m/sec² selbst noch bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 52 km/h den Zusammenstoß räumlich hätte vermeiden
können. Statt dessen hat der Kläger, wie sich aus der am Unfallort vorgefundenen
12 m langen Radierspur ergibt, nach der Einschätzung des Sachverständigen eine
zu heftige Bremsreaktion unter maßgeblicher Beteiligung der Vorderradbremse
eingeleitet, die dann zu einem Blockieren des Vorderrades mit Sturzfolge führte.
Indes reichen auch diese Ausführungen nicht für die Annahme eines dem Kläger
vorwerfbaren vorkollisionären unfallursächlichen Fehlverhaltens.
a)
Einerseits ist Folgendes zu berücksichtigen: Wie bereits ausgeführt, hatte der
Beklagte zu 1. im Bereich der Garageneinfahrt des Hauses S. Nr. 81 zunächst eine
Standposition eingenommen, ehe er sodann bei der weiteren Annäherung des Klägers
für diesen überraschend „sehr zügig" die Rückwärtsfahrt unter vollständiger
Inanspruchnahme der linken Fahrspur aufnahm. Dies führte dann nach der
Schlussfolgerung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16. April 2007 zu
einer spontanen und zu heftig eingeleiteten Bremsreaktion des Klägers (S. 12 des
Gutachtens). Der Zeit-Weg-Analyse des Sachverständigen zufolge liegt zwischen
dem Punkt der Reaktionsaufforderung („Reaktionspunkt R" der Zeichnung) und dem
Kollisionsort eine Wegstrecke von 38 m. In anderen Worten: Erst in einer
Entfernung von weniger als 40 m vor der Unfallstelle erkannte der Kläger die
Notwendigkeit der Einleitung einer sofortigen Vollbremsung. Den weiteren
Darlegungen im Gutachten des Sachverständigen vom 16. April 2007 gemäß lag die
Wegstrecke für die Vermeidbarkeit des Unfalls bei ca. 37 m mit der Konsequenz,
dass der Kläger die Kollision noch gerade räumlich hätte vermeiden können, wenn
er sich mit 52 km/h unter Zugrundelegung einer – moderaten – mittleren
Bremsverzögerung von 4 m/sec² angenähert hätte (S. 10 des Gutachtens). Erst
recht gilt diese Vermeidbarkeitsbetrachtung für die Annahme eines
Annäherungstempos von 50 km/h, was der Sachverständige zu Ziff. 3.2 der
Zusammenfassung seines Gutachtens unter Zugrundelegung einer – wegen der
trockenen Fahrbahnoberfläche zu geringen – Verzögerung von 3,6 m/sec² noch
einmal exemplarisch dargelegt hat (S. 11 des Gutachtens).
b)
Die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des Sachverständigen beruhen andererseits
sämtlich auf der Prämisse der üblicherweise in Ansatz zu bringenden
Reaktionsdauer von 0,8 Sekunden (S. 10 des Gutachtens vom 16. April 2007).
Klarstellend hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausgeführt, seine
Betrachtungen bezögen sich auf die Vorhersehbarkeit des Gefahrenereignisses mit
der Möglichkeit des Klägers, sich darauf rechtzeitig durch eine
Bremsbereitschaft einzustellen (S. 12 des Gutachtens). Eine solche Annahme kann
aber der rechtlichen Bewertung des Geschehens nicht zugrunde gelegt werden.
aa)
Wie bereits ausgeführt, war zu Gunsten des Klägers der Vertrauensgrundsatz
einschlägig. Er durfte demnach als Vorfahrtberechtigter erwarten, dass bei der
Wahrnehmbarkeit seiner Annäherung auf einer Distanz von mehr als 100 m der
Beklagte zu 1. als Wartepflichtiger in seiner Standposition im Bereich der
Grundstückseinfahrt verblieb, um die Vorbeifahrt des Motorrades abzuwarten.
Statt dessen hat der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw Daimler-Chrysler plötzlich
„sehr zügig" zurückgesetzt. Die sodann durch das Motorrad gezeichnete 12 m lange
Radierspur zeugt davon, wie überraschend die Rückwärtsfahrt des wartepflichtigen
Beklagten zu 1. für ihn kam. Nach der Darlegung des Sachverständigen weist das
Überbremsen des Motorrades darauf hin, dass der Kläger überrascht wurde (Seite
12 des Gutachtens).
bb)
Die Tatsache, dass der Kläger sein Motorrad nicht situationsgerecht unter
vorrangigem Einsatz der Hinterradbremse, sondern unter überwiegender
Inanspruchnahme der Vorderradbremse mit Blockier- und Sturzfolge durchführte,
rechtfertigt entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht nicht den
Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB. Nach ständiger
Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers – hier in
Form einer nicht sachgerechten Bremsreaktion – dann kein Verschulden, wenn er in
einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren
Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige
und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus
verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH DAR 1976, 185 mit
weiteren Rechtsprechungsnachweisen; so auch Senat NZV 2006, 415, 416; und auch
Urteil vom 18. Juni 2007, Az.: 1 U 278/06).
cc)
Überdies kann wegen der Plötzlichkeit der aufgetretenen Gefahrenlage für die
Vermeidbarkeitsbetrachtung nicht von der üblichen Reaktionsdauer von 0,8
Sekunden ausgegangen werden. Bei unerwartet auftretenden Ereignissen ist auch im
Rahmen der Anforderungen des § 17 Abs. 3 StVG dem Fahrer eine Schreckzeit
zuzubilligen, sofern ihm daraus, dass ihn das Ereignis unerwartet trifft, kein
Vorwurf zu machen ist (Greger, a.a.O., § 3, Rdnr. 377 mit Hinweis auf BGH VersR
1969, 162 sowie BGH VRS 23, 375 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die
Dauer der zuzugestehenden Schreckzeit hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab. In der Regel wird es sich um Bruchteile einer Sekunde handeln; die vielfach
gebräuchliche Bezeichnung „Schrecksekunde" ist demnach irreführend (Greger a.a.O.).
dd)
Selbst wenn man die Schreckzeit mit einer geringfügigen Verlängerung der
üblichen Reaktionsdauer (0,8 Sekunden) um nur 0,2 Sekunden berücksichtigte,
hätte der Kläger mit seinem Motorrad für das durch den Sachverständigen
beschriebene „Durcheilen der Reaktionszeit" (S. 11 des Gutachtens vom 16. April
2007) nicht die im Gutachten beschriebene Strecke von 11 m (38 m – 27 m)
gebraucht, sondern eine solche von knapp 14 m (genau: 13,89 m). Die zwischen dem
Punkt der Reaktionsaufforderung und dem Kollisionsort nach Abzug der
Reaktionsstrecke verbliebene Schwell- und Vollbremsstrecke hätte sich somit
nicht, wie durch den Sachverständigen für eine Ausgangsgeschwindigkeit von 50
km/h angenommen, nur auf 27 m reduziert (38 m – 11 m), sondern auf eine
Schlussentfernung von etwa 24 m (38 m – 14 m). Da der Kläger auf seinem Motorrad
aber bei einer verlängerten Reaktionsdauer von 1,0 Sekunden, einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h und einer mittleren Verzögerung von 4,0
m/sec² eine Schwell- und Vollbremsstrecke von knapp 25,5 m benötigt hätte, hätte
er wegen der ihm verbliebenen Restdistanz von nur 24 m den Zusammenstoß mit dem
Pkw des Beklagten zu 1. räumlich nicht mehr vermeiden können. Mit anderen
Worten: Selbst eine nur geringfügige Verlängerung der üblichen Reaktionsdauer um
nur 0,2 Sekunden hätte auf der dem Kläger verbliebenen Distanz von 38 m zwischen
dem Punkt der Reaktionsaufforderung und dem Unfallort zu einer Unvermeidbarkeit
des Unfallgeschehens geführt, ohne dass daraus zu Lasten des Klägers ein
Fahrlässigkeitsvorwurf abgeleitet werden kann.
ee)
Noch deutlicher werden die Zusammenhänge, wenn man von einer schreckbedingt um
0,4 Sekunden verlängerten Reaktionsdauer ausgeht. Dann entfiele auf die
Reaktionsstrecke ein Anteil von 16,67 m, so dass die bezeichnete Ausgangsdistanz
von 38 m auf eine Entfernung von 21,33 m schrumpft. Da bei einem Ausgangstempo
von 50 km/h und einer mittleren Verzögerung von 4,0 m/sec² die bis zum
vollständigen Stillstand erforderliche Schwell- und Vollbremsstrecke unverändert
knapp 25,5 m beträgt, wird die räumliche Unvermeidbarkeit der Kollision für den
schreckbedingt in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesenen Kläger um
so offenkundiger. Zu den obigen Vergleichsberechnungen sieht sich der Senat in
seiner Eigenschaft als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen unter Zuhilfenahme
eines gängigen Anhalteweg-Berechnungsprogramms in der Lage.
5)
Im Ergebnis bedarf es keiner Festlegung des Senats zu der Tatsachenfrage, ob in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen die
Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit zulässigerweise mit 50 km/h in Ansatz zu bringen
ist, oder ob wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit der Kläger
unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 StVO sich mit einem niedrigeren
Ausgangstempo der späteren Kollisionsstelle hätte nähern müssen.
a)
Denn ursächlich für den Eintritt der gravierenden Personen- und Sachschäden des
Klägers war sein Sturz von dem Motorrad, der wiederum eine Folge der durch ihn
spontan und zu heftig ausgeführten Bremsreaktion mit dem Vorderrad war. Da der
Kläger schreckbedingt wegen der plötzlichen Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1.
in seiner Reaktionsmöglichkeit beeinträchtigt war, gereicht ihm – wie bereits
ausgeführt – die nicht situationsgerechte Abbremsung seines Motorrades nicht zum
Vorwurf im Sinne der Feststellung eines anspruchsmindernden Mitverschuldens.
b)
Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Sachverständige in seiner
zusammenfassenden Darlegung am Ende seines Gutachtens vom 16. April 2007
überzeugend ausgeführt hat, dass der Sturz des Klägers infolge des wegen einer
zu heftigen Bremsreaktion blockierenden Vorderrades oberhalb einer Mindestgrenze
von 20 km/h nicht an eine bestimmte Ausgangsgeschwindigkeit gebunden ist. Selbst
wenn sich der Kläger also nur mit einem Ausgangstempo von 35,40 oder 45 km/h der
späteren Unfallstelle genähert hätte, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die
durch die Schreckreaktion bedingt gewesene Überbremsung des Vorderrades mit
Sturzfolge ebenso gegeben gewesen wie bei der tatsächlichen in Ansatz zu
bringenden Annäherungsgeschwindigkeit von 55 km/h. Bei einem Tempo von mehr als
20 km/h ist nach der Schlussdarlegung des Sachverständigen ein blockierendes
Vorderrad nicht mehr abzufangen.
6)
Im Ergebnis lässt sich auch nicht feststellen, dass die geringfügige
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Unfallort durch den
Kläger zu einer quantifizierbaren Vergrößerung seiner unfallbedingten Schäden
geführt hat, wenn man diese mit den Schadensfolgen vergleicht, die er
hypothetisch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlitten hätte.
a)
In der Berufungsinstanz sind die durch das Unfallereignis eingetretenen
immateriellen und materiellen Beeinträchtigungen des Klägers unstreitig. Im
Vordergrund
stehen dabei das ihm durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von
15.000,-- €, der Fahrzeugschaden von knapp 2.400,-- € sowie ein
verletzungsbedingter Verdienstausfallschaden von knapp 1.400,-- €.
b)
Zu berücksichtigen ist, dass die materiellen und immateriellen Schäden des
Klägers im Wesentlichen nicht dadurch entstanden sind, dass er und sein Motorrad
gegen den stehenden Pkw des Beklagten zu 1. geprallt sind. Vielmehr ist der
Kläger unstreitig nach der eingeleiteten Vollbremsung von seinem Motorrad
gestürzt, wobei er seiner glaubhaften Darstellung bei seiner informatorischen
Anhörung gemäß noch hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. liegen kam (Bl. 117
d.A.). Es fand sodann – wie im Sachbericht des angefochtenen Urteils zutreffend
dargestellt – eine Berührung der Fahrzeuge statt, indem das Motorrad in das Heck
des Pkw des Beklagten zu 1. rutschte (Bl. 2 UA; Bl. 161 d.A.). Nach den
Erkenntnissen des Sachverständigen N. geschah der Aufprall des Motorrades mit
einer Restgeschwindigkeit von nur etwa 10 km/h (S. 8 des Gutachtens vom 16.
April 2007).
c)
Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass die gravierende
Verletzung des linken Kniegelenks des Klägers mit Schienbeinkopf-, Meniskus-
sowie Kreuzbandruptur bereits durch den sturzbedingten Aufprall auf die
Straßenoberfläche entstanden sind. Auch die an seinem Motorrad eingetretenen
Sachschäden stehen im Zusammenhang mit der Rutschspur, die das Fahrzeug nach dem
Umkippen ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallzeichnung auf der
Straßenoberfläche hinerlassen hat.
d)
Da nun aber der durch die Überbremsung des Vorderrades eingetretene Sturz des
Klägers als Folge der durch die falsche Fahrweise des Beklagten zu 1.
eingeleiteten Gefahrenbremsung sich ebenso mit vergleichbaren Verletzungs- und
Schadensfolgen hätte einstellen können, wenn sich der Kläger der späteren
Unfallstelle mit einem Ausgangstempo zwischen 40 und 50 km/h genähert hätte,
fällt die geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im
Rahmen der haftungsbegründenden und –ausfüllenden Kausalitätsbetrachtung nicht
ins Gewicht.
IV.
Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß § 17 StVG sind zu
Lasten einer Partei nur solche Tatsachen zu berücksichtigen, auf welche sie sich
entweder selbst beruft, die unstreitig oder erwiesen sind. Mangels eines
feststellbaren unfallursächlichen Fehlverhaltens des Klägers als
vorfahrtberechtigter Motorradfahrer kann zu seinen Lasten nur die von seinem
Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr berücksichtigt werden. Dem gegenüber steht
das aus mehreren Gründen fahrlässige vorkollisionäre Fehlverhalten des Beklagten
zu 1. als Grundstücksaus- und Rückwärtsfahrer, der gleich in doppelter Hinsicht
(§§ 9 Abs. 5, 10 StVO) den durch ihn einzuhaltenden strengen
Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist. Kommt es zu einer Kollision
zwischen dem Fahrzeug eines Verkehrsteilnehmers, welcher bei einer
Rückwärtsfahrt oder bei dem Verlassen eines Grundstücks mit
einem Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr zusammen stößt, so ist der Fahrer nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel voll für die dadurch
verursachten Schäden ersatzpflichtig. Nichts anderes gilt für den vorliegenden
Fall. Die von dem Motorrad ausgegangene Betriebsgefahr, die wegen der geringen
Geschwindigkeitsüberschreitung auch nur geringfügig gesteigert war, fällt nicht
mehr in einer eine Eigenhaftung des Klägers begründenden Weise ins Gewicht.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 8.807,48 € (7.140,82 € +
1.666,66 € - 1/3 von 5.000,-- €).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.