Rufbereitschaft – Vergütung von Arbeitsleistungen
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
664/07
Urteil vom
24.09.2008
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 26. Juli 2007 - 7 Sa 891/06 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom
26. September 2006 - 2 Ca 1372/06 - wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Vergütung von Arbeitsleistungen, welche die
Klägerin innerhalb der Rufbereitschaft erbracht hat.
Die Klägerin ist in dem vom Beklagten betriebenen Gesundheitspark seit 1989 als
medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und seit dem 1. Oktober 2005 nach der
durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)
für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der
Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).
Die Klägerin erbrachte während angeordneter Rufbereitschaft Arbeitsleistungen.
Kam es während einer Rufbereitschaft zu mehreren Arbeitseinsätzen, addierte der
Beklagte seit 1. Oktober 2005 zunächst die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze
innerhalb einer Rufbereitschaft und nahm danach eine Aufrundung auf volle
Stunden vor.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die vom Beklagten vorgenommene Vergütung der
Arbeit während der Rufbereitschaft sei tarifwidrig. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4
TVöD-K sei jede angefangene Stunde einer Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft auf eine volle Stunde zu runden und nicht - wie es der Beklagte
getan habe - erst die Summe aller Arbeitseinsätze während einer Rufbereitschaft.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die noch offenstehenden 120
Stunden Rufbereitschaft in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 sowie
Januar bis einschließlich Juni 2006 2.475,60 Euro brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und seine Berechnung als tarifgerecht
verteidigt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf
die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die
Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet.
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K in der bis
zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (TVöD-K aF) einen Anspruch auf Zahlung von
der Höhe nach unstreitigen 2.475,60 Euro brutto für 120 Arbeitsstunden, die sie
während der Rufbereitschaften im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni
2006 geleistet hat.
1. Die Vergütung der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft richtete sich
nach § 8 Abs. 3 TVöD-K aF. Dort ist bestimmt:
"§ 8
...
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe
bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag,
Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach
Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz
2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen
Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit
dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt.
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto
nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer
stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt
bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In
diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der
Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt
wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind
sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: "Beginnt eine
Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so
erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: zwei Stunden für Freitag, je vier
Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit
zehn Stundenentgelte."
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 sind die Sätze 4 bis 7 in § 8 Abs. 3 TVöD-K durch
die folgenden Sätze 4 bis 8 ersetzt worden:
"Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des
Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen
Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf
eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit
etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4
telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen
erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die
nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit
etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz
2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft.
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen
Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor."
2. Hat der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze,
ist gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze
zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren
(ebenso Welkoborsky in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr TVöD Stand März 2008 TVöD-AT §
8 Rn. 12; Hock/Kramer/Schwerdle ZTR 2006, 622, 630; Bremecker/Hock TVöD-Lexikon
Stichwort 118 Zuschläge 4.1.2; aA: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand
April 2008 § 8 Rn. 57; Sponer/Steinherr TVöD Stand Juni 2008 § 8 Rn. 95; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck
TVöD Stand Juni 2008 § 8 Rn. 39 f.; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 8
Rn. 47; Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 8 Rn. 26). Dies folgt aus dem Wortlaut des
§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF, wonach für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft "jede" angefangene Stunde auf eine volle Stunde zu runden ist.
Dieser Formulierung liegt zugrunde, dass es innerhalb einer Rufbereitschaft
mehrere angefangene Stunden geben kann, die jeweils aufzurunden sind. Wäre bei
mehreren Arbeitseinsätzen innerhalb einer Rufbereitschaft die Dauer der
Arbeitseinsätze zunächst zu addieren und anschließend aufzurunden, gäbe es
dagegen nur eine angefangene Stunde, die aufzurunden wäre.
3. Die Annahme des Beklagten, durch die Wortwahl in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF
habe klargestellt werden sollen, ab wann und wohin zu runden sei, steht dem
nicht entgegen. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF stellt zwar in der Tat klar, dass
nicht erst zu runden ist, wenn in der Rufbereitschaft 30 oder mehr Minuten
Arbeitsleistung angefallen sind, sondern bereits, wenn nur eine Minute einer
Stunde gearbeitet wurde bzw. Wegezeiten angefallen sind. Des Weiteren ist
klargestellt, dass die Rundung auf eine volle Stunde zu erfolgen hat. Darin
erschöpft sich jedoch nicht der Regelungsgehalt dieser Bestimmung. Der weitere
Inhalt des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF erschließt sich aus dem Satzzusammenhang
des Satzes 4. Die "Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft" kann sowohl
während eines einzelnen Arbeitseinsatzes als auch in mehreren Arbeitseinsätzen
innerhalb der Rufbereitschaft erbracht werden. Der sprachliche Zusammenhang von
"Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft" und "jede angefangene
Stunde" verdeutlicht, dass mit der Dauer der "Arbeitsleistung", die auf volle
Stunden aufzurunden ist, der einzelne Arbeitseinsatz innerhalb einer
Rufbereitschaft gemeint ist, denn nur dann macht es Sinn, "jede angefangene
Stunde" auf eine volle Stunde aufzurunden. Folgte man der Auslegung des
Beklagten, müssten konsequenterweise die Zeiten aller Arbeitseinsätze zuzüglich
der Wegezeiten auch während einer mehrtägigen Rufbereitschaft zunächst addiert
und dann am Ende gerundet werden. Das vertritt aber offenbar auch der Beklagte
nicht.
4. Dieses Verständnis des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF wird bekräftigt durch die
seit dem 1. Juli 2008 geltende Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 4 bis 8 TVöD-K, die
am Ende einer längeren Tarifentwicklung steht. Nach § 15 Abs. 6b Unterabs. 3
Satz 2 und 3 BAT wurden für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des
Aufenthaltsorts mindestens drei Stunden angesetzt. Sofern der Angestellte
während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen wurde, war die
Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme zu
gewähren. Die durch den BAT garantierte dreistündige Arbeitszeit im Falle der
Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsorts während der
Rufbereitschaft ist durch die Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K
abgelöst worden. Dabei wird nach der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
dieser Bestimmung nicht danach differenziert, ob der Arbeitnehmer zur Arbeit
außerhalb des Aufenthaltsorts herangezogen wird oder vom Aufenthaltsort aus
telefonisch oder mittels technischer Einrichtung Arbeitsleistungen erbringt. In
der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K wird
allerdings wieder unterschieden. Die Tarifvertragsparteien haben nunmehr für den
Hauptanwendungsfall, in dem die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft
nicht am Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu erbringen ist, in Satz 4 bestimmt,
dass die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen
Wegezeiten während einer Rufbereitschaft auf volle Stunden aufzurunden ist. Nur
für den Fall, dass die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am
Aufenthaltsort telefonisch oder mittels technischer Einrichtung erbracht wird,
ist nach Satz 5 die Summe der einzelnen Arbeitsleistungen auf die volle Stunde
zu runden. Da diese Fallkonstellation in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden
Fassung nicht gesondert geregelt war und erst zum 1. Juli 2008 eine
eigenständige Regelung erfahren hat, liegt es nahe, dass mit der Neufassung des
§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K nur eine sprachliche Präzisierung der bis dahin bereits
bestehenden Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K erfolgt ist.
5. Dieses Auslegungsergebnis führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu
sachwidrigen Ergebnissen. Der Beklagte verkennt, dass die Ursache dafür, dass je
nach Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze die Rundung für den einzelnen
Beschäftigten mehr oder weniger günstig ausfällt, die nicht rechnerischen Regeln
folgende großzügige Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF ist. Diese
führt dazu, dass sowohl dann, wenn in der Rufbereitschaft 59 Minuten einer
angefangenen Stunde gearbeitet worden sind, als auch dann, wenn in einer
angefangenen Stunde nur eine Minute gearbeitet wurde, eine Rundung auf die volle
Stunde vorzunehmen ist. Diese Regelung mag von einzelnen Personen als ungerecht
empfunden werden, sie ist jedoch frei von Willkür. Die Zweckmäßigkeit einer
Tarifregelung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.
6. Die Beantwortung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen
Frage, ob die einzelnen Arbeitseinsätze zunächst zu addieren und dann die so
errechnete Gesamtdauer zu runden sind, oder ob jeder einzelne Arbeitseinsatz
zunächst auf volle Stunden zu runden und dann die Summe zu bilden ist, hat - wie
der Beklagte zutreffend dargelegt hat - Auswirkungen auf die Vergütungshöhe. Der
insoweit erhobene Einwand des Beklagten, die Rechtsauffassung der Klägerin führe
zu einer Verteuerung der Rufbereitschaft, ist jedoch rechtlich unerheblich. Das
vom Beklagten herangezogene "Gebot der Kostenneutralität" der tariflichen
Neuregelung ist ein Ziel der Arbeitgeberseite in den Tarifverhandlungen gewesen,
dem sich die Gewerkschaftsseite nicht ausdrücklich widersetzt haben mag. Es hat
sich allerdings auf das gesamte Tarifwerk bezogen. Für die Auslegung einzelner
Tarifvorschriften lassen sich hieraus keine Schlüsse ziehen. Es gibt keinen
allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach stets die für den öffentlichen
Arbeitgeber wirtschaftlich weniger belastende Tarifauslegung maßgebend ist.
7. Die Regelungen der Rufbereitschaft im TV-L sowie im TV-Ärzte/VKA sind für die
Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K aF nicht ergiebig, denn diese
Tarifverträge sind von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden.
Soweit der Beklagte auf die Auslegung des Tarifvertrags der Versorgungsbetriebe
vom 5. Oktober 2000 idF vom 1. Juni 2005 (TV-V) abstellt, ist dies ohne
Erkenntnisgewinn, denn zu dieser Vorschrift liegt keine höchstrichterliche
Rechtsprechung vor. Der Beklagte verlagert mit seiner Argumentation lediglich
das Auslegungsproblem aus dem TVöD-K aF in den TV-V.
II. Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der
Revision zu tragen.