Rufbereitschaft - Berechnung der Vergütung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa
57/07
Urteil vom
14.06.2007
I. Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 29.11.2006 - Az: 8 Ca 2315/06 - unter Aufrechterhaltung im
Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,82 EUR brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2006
zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat der Kläger zu 20 %
und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Rufbereitschaft auf
Grundlage des § 8 Abs. 3 TVöD.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1974 in der Stadtklinik der Beklagten zuletzt in
der Position des stellvertretenden technischen Leiters beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD.
Im Rahmen seiner Beschäftigung leistet der Kläger Rufbereitschaft.
Die Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs.
3 TVöD vom 13.09.2005 wie folgt geregelt:
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das zweifache für Samstag, Sonntag
sowie für Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe
der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird
jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für
Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3
Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen
Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer
ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden vor. In diesem Fall
wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5
von Hundert des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle
gezahlt.
Eine Abrechnung der in der Rufbereitschaft geleisteten Dienste erfolgt jeweils
in der zwei Monate später folgenden Verdienstabrechnung.
Der Stundensatz für Rufbereitschaft beträgt 20,63 EUR brutto.
In der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2006 leistete der Kläger - wie in der
Klageschrift auf Seite 3 bis 12 dargestellt - Rufbereitschaft, wobei für
nachfolgende Tage die Richtigkeit der Berechnung der Vergütung der
Rufbereitschaft durch die Beklagte zwischen den Parteien strittig ist:
Oktober 2005
29.10.: 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr = 2 Stunden 30 Minuten
21.30 Uhr bis 23.00 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 4 Stunden
November 2005
01.11.: 9.30 Uhr bis 12.45 Uhr = 3 Stunden 15 Minuten
19.15 Uhr bis 22.00 Uhr = 2 Stunden 45 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
06.11. 8.45 Uhr bis 11.30Uhr = 2 Stunden 45 Minuten
16.45 Uhr bis 18.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
21.45 Uhr bis 23.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
Dezember 2005
10.12. 14.00 Uhr bis 16.15 Uhr = 2 Stunden 15 Minuten
18.00 Uhr bis 19.30 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
21.45 Uhr bis 23.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
11.12.: 7.15 Uhr bis 11.30 Uhr = 4 Stunden 15 Minuten
15.30 Uhr bis 16.45 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten
19.45 Uhr bis 22.45 Uhr = 3 Stunden
Vergütung durch die Beklagte: 9 Stunden
14.12.: 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
22.45 Uhr bis 24.00 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden
Januar 2006
08.01.: 8.30 Uhr bis 11.45 Uhr = 3 Stunden 15 Minuten
14.30 Uhr bis 16.45 Uhr = 2 Stunden 15 Minuten
18.15 Uhr bis 21.45 Uhr = 3 Stunden 30 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 9 Stunden
12.01.: 0.30 Uhr bis 1.45 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten
2.45 Uhr bis 4.15 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
5.45 Uhr bis 7.00 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten
21.45 Uhr bis 23.15 Uhr =1 Stunde 30 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
Februar 2006
18.02.: 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr = 1 Stunde 30 Minuten
17.30 Uhr bis 18.45 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden
19.02.: 10.10 Uhr bis 11.35 Uhr = 1 Stunde 25 Minuten
13.30 Uhr bis 15.15 Uhr = 1 Stunde 45 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden
März 2006
25.03.: 12.30 Uhr bis 14.45 Uhr = 2 Stunden 15 Minuten
18.00 Uhr bis 21.30 Uhr = 3 Stunden 30 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
Mai 2006
01.05.: 10.15 Uhr bis 13.15 Uhr = 3 Stunden
15.00 Uhr bis 16.15 Uhr = 1 Stunde 15 Minuten
22.00 Uhr bis 23.45 Uhr = 1 Stunde 45 Minuten
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
Auf die Berechnungen der Arbeitsstunden und der Zeitzuschläge für die Monate
Oktober, November, Dezember 2005, Januar bis Juni 2006 sowie die
Verdienstabrechnungen der Monate Dezember 2005, Januar bis August 2006 wird
Bezug genommen (vgl. Bl. 16 bis 42 d. A.). Bei der Berechnung der vergüteten
Rufbereitschaftszeit addierte die Beklagte die arbeitstäglichen Einsätze
innerhalb einer Rufbereitschaft und rundete die Summe der sich so errechneten
Arbeitszeit auf volle Stunden auf.
Mit Schreiben vom 06.02.2006 hat der Kläger der Berechnung der
Rufbereitschaftsdienste widersprochen (vgl. Bl.43 d.A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass nach § 8 Abs. 3 Satz
4 TVöD jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet werden müsse. Die
von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, wonach die
gesamte Arbeitszeit aller Einsätze innerhalb einer Rufbereitschaft zunächst
addiert werden und dann eine Rundung auf die volle Stunde erfolgen solle, sei
unzutreffend. Einer solchen Auslegung der Vorschrift stünde der eindeutige
Wortlaut des § 8 Abs.3 Satz 4 TVöD entgegen. Dort hieße es, dass "jede"
angefangene Stunde innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde gerundet
werde. Würde man der gegenteiligen Auffassung folgen, müssten zunächst sämtliche
Einsatzzeiten innerhalb einer Rufbereitschaft addiert werden, was denknotwendig
zur Folge hätte, dass es immer nur eine angefangene Stunde gebe, so dass die
Formulierung "jede angefangene Stunde" in der Praxis leer liefe.
Unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung habe die Beklagte für den Monat
Oktober 2005 eine Stunde, für den Monat November 2005 zwei Stunden, für den
Monat Dezember 2005 drei Stunden, für den Monat Januar 2006 vier Stunden, für
den Monat Februar 2006 vier Stunden, für den Monat März 2006 eine Stunde und für
den Monat Mai 2006 eine Stunde, mithin insgesamt 18 Stunden
Rufbereitbereitschaft zu wenig abgerechnet. Hieraus ergebe sich für den Zeitraum
Oktober 2005 bis Mai 2006 ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 371,34 EUR
brutto (18 Stunden x 20,63 EUR).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 371,34 EUR nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Rufbereitschaften des Kläger richtig errechnet
worden seien. Die tarifliche Vorgängerregelung, der § 15 BAT habe noch
vorgesehen, dass statt dem tatsächlichen ersten Einsatz einer Rufbereitschaft
pauschal drei Stunden anzusetzen seien. Für den TVöD, der ab dem 01.10.2005
angewendet werde, sei nach Aussage von Verhandlungsteilnehmern des K.
beabsichtigt gewesen, die Regelung dahingehend zu ändern, dass die pauschale
Ansetzung von drei Stunden wegzulassen sei und stattdessen die angefallene
Arbeitszeit einmal während der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde
hochzurechnen sei. Im TVöD sei dies allerdings nicht zweifelsfrei so formuliert
und da im Abschluss mit dem Marburger Bund andere Abrechnungsmodalitäten für
Ärzte beschlossen worden seien, solle auch für nicht ärztliche Berufsgruppen in
Krankenhäusern in den derzeit laufenden Redaktionsverhandlungen eine eindeutige
Regelung gefunden werden.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die
eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie auf das Sitzungsprotokoll
des Arbeitsgerichts verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2006 der Klage stattgegeben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift
des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD folge, dass für den Fall mehrerer Arbeitseinsätze
innerhalb einer Rufbereitschaftszeit mehrerer Aufrundungen erfolgen müssten. Dem
Passus "jede angefangene Stunde" käme keine Bedeutung zu, wenn man die Summe der
Arbeitsleistung innerhalb eines Rufbereitschaftszeitraumes aufrunden würde.
Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung treffen wollen, hätten sie
eine Formulierung wie etwa "die Arbeitsleistung innerhalb einer
Rufbereitschaftszeit ist aufzurunden" wählen müssen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf
die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte, der die Entscheidung am 04.01.2007 zugestellt worden ist, hat am
19.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am
30.03.2007 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis
zum 04.04.2007 verlängert worden ist.
Die Beklagte ist der Ansicht,
die Auffassung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Die angefallene Arbeitszeit
sei nur einmal während der geleisteten Rufbereitschaft auf eine volle Stunde
hochzurechnen. Hintergrund dieser Regelung sei, dass in § 15 BAT, der bis
30.09.2005 Anwendung gefunden hätte, eindeutige Regelungen hinsichtlich der
Rufbereitschaft vorhanden gewesen seien. Statt der dreistündigen Pauschale, die
§ 15 BAT vorgesehen hätte, habe nunmehr die angefallene Arbeitszeit einmal
während der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde hochgerechnet werden sollen.
Hiervon gehe auch das Bundesministerium in seinem Rundschreiben vom 22.12.2005
aus. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD werde nicht jede
Inanspruchnahme für sich abgerechnet, sondern "die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft". Somit werde die Leistung innerhalb der Rufbereitschaft als
Ganzes gesehen mit der Konsequenz, dass sich die Rundungsvorschrift auf die
gesamte Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft beziehe. Unter
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung führe eine Auslegung, dass
jeder Einsatz während einer Rufbereitschaft aufzurunden sei, zu schwer
vermittelbaren Zufallsergebnissen.
Die Höhe der Klageforderung sei in Bezug auf den Monat Februar 2006 nicht
schlüssig. Der Kläger mache für diesen Monat vier Stunden Nachzahlung geltend.
Aus der Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2006 ergebe sich jedoch, dass
sie 16 Stunden und nicht lediglich 14 Stunden Rufbereitschaft abgerechnet hätte.
Soweit diese im April 2006 lediglich mit 14,40 EUR pro Stunde berechnet worden
seien, habe sie diese Summe mit der Maiabrechnung für 2006 berichtigt, was dazu
geführt hätte, dass der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 99,68 EUR erhalten
habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht,
die Interpretation der Beklagten zum Abrechnungsmodus der Rufbereitschaft
scheitere an der Wortlautgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD. Nicht ersichtlich
sei, inwieweit § 15 BAT eine Auslegung der streitgegenständlichen Regelung im
Sinne der Beklagten gebiete.
Hätten die Tarifvertragsparteien nur zum Beispiel einmal pro Rufbereitschaft die
Aufrundung vereinbaren wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen Regelung im
Tarifvertrag bedurft. Die Ansicht der Beklagten schlage sich nicht in der
Formulierung des Tarifvertrages nieder.
Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung führe die Auslegung
im Sinne des Klägers nicht zu schwer vermittelbaren Zufallsergebnissen. Bei
häufigem Abruf aus der Rufbereitschaft falle Arbeit nicht lediglich in
Ausnahmefällen an, so dass die Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft in
Frage gestellt werden müsse.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie das
Sitzungsprotokoll vom 14.06.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die
Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519,
520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil
Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
1.
Zunächst hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung einen Anspruch des
Klägers auf Nachzahlung falsch abgerechneter Rufbereitschaften gem. § 611 BGB
i.V.m. § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD dem Grunde nach bejaht.
Auszugehen ist dabei von folgendem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD:
Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür
erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde
gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach
Abs. 1 bezahlt.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen
den Parteien gestritten wird, folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Das
heißt zunächst, dass vom Tarifwortlaut auszugehen ist, wobei der maßgebliche
Sinn zur Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der
Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der
Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist zudem auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu,
können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch
die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. unter anderem BAG,
05.02.1998 - 2 AZR 270/97 -, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Apotheken).
Soweit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD "für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft ......jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet"
wird, ist mit dem Arbeitsgericht anzunehmen, dass der Formulierung in "jede
angefangene Stunde" keine Bedeutung beizumessen wäre, wenn zunächst sämtliche
Einsätze innerhalb einer Rufbereitschaft addiert werden müssten. Denn dann gebe
es immer nur eine angefangene Stunde, so dass die Formulierung dann "jede
angefangene Stunde" ins Leere liefe.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es auf die "Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft" ankomme und die Leistung innerhalb der Rufbereitschaft als
Ganzes gesehen werde, so dass sich die Rundungsvorschrift nur auf die gesamte
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft beziehen könne, lässt sich eine
derartige Interpretation nicht eindeutig nachzuvollziehen. So kann "innerhalb
der Rufbereitschaft" sich zwar auf die Einsätze innerhalb des
Rufbereitschaftszeitraums beziehen, also die Arbeitsleistung als Ganzes. Genauso
gut kann damit aber auch die Arbeitsleistung innerhalb eines
Rufbereitschaftseinsatzes, die mehrfach innerhalb eines
Rufbereitschaftszeitraums anfallen können, gemeint sein. Für die letztere
Auslegung spricht das Zusammenspiel mit der weitergehenden Formulierung "jede
angefangene Stunde". Denn dieser könnte - wie bereits oben ausgeführt - kein
nachvollziehbarer Sinn zugeordnet werden, wenn sie sich auf die Arbeitsleistung
als Ganzes beziehen sollte, da es dann immer nur eine angefangene Stunde gäbe. .
Hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung treffen wollen, dass eine
Stundungsrundung nur einmal pro Rufbereitschaft mit mehreren Einsätzen
vorzunehmen sei, hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag bedurft,
wie etwa durch die Formulierung, die das Arbeitsgericht anführt "die
Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaftszeit ist aufzurunden".
Abgesehen von dem eindeutigen Tarifwortlaut lässt sich auch nicht aus dem
Zusammenhang mit der dem § 8 Abs. 3 TVöD vorgehenden Bestimmung des § 15 Abs. 6
b BAT, der bis zum 30.09.2005 gegolten hat, die seitens der Beklagten
angenommene Rechtsfolge rechtfertigen. Gemäß § 15 Abs. 6 b BAT wurde zum Zwecke
der Vergütungsabrechnung die Zeit der Rufbereitschaft zunächst mit 12,5 vom
Hundert als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet.
Ferner bestimmte § 15, dass für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen
Wegezeit daneben die Überstundenvergütung gezahlt werde und für die Heranziehung
zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes mindestens drei Stunden angesetzt
werden. Wurde der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit
herangezogen, wurde die Stundengarantie nur einmal und zwar für die kürzeste
Inanspruchnahme, angesetzt.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum aus dem Umstand, dass diese Stundengarantie
von 3 Stunden weggefallen ist, geschlossen werden kann, dass nunmehr die
angefallene Arbeitszeit einmal während der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde
hochzurechnen sei. Vielmehr gibt diese Vorgängerregelung eher Anlass dafür
anzunehmen, dass eine Aufrundung der angefangenen Stunden hinsichtlich der
einzelnen Arbeitseinsätze zu erfolgen hat. Zumindest würde eine Regelung, die
eine Aufrundung der jeweiligen Stunden der einzelnen Inanspruchnahmen innerhalb
der Rufbereitschaft vorsieht, eher der Vorgängerregelung entsprechen, als eine
Regelung mit einer Stundenaufrundung nur innerhalb eines
Rufbereitschaftszeitraums. Denn letztere würde im Verhältnis zur
Vorgängerregelung eher eine Verschlechterung für die Arbeitnehmer bzw.
Verbesserung für die Arbeitgeber darstellen, jedenfalls nicht offensichtlich
eine Erhaltung des status quo. Ohne die weiteren Gründe zu kennen, wäre nicht
nachvollziehbar, warum die Tarifvertragsparteien eine für die Arbeitnehmer eher
nachteilige abweichende Regelung bezüglich der Rufbereitschaften im Verhältnis
zur Vorgängerregelung haben treffen wollen. Jedenfalls enthält ein Verständnis
der Neuregelung des § 8 Abs. 3 S.4 TVöD i.S.d. Klägers weder eine
offensichtliche Verbesserung für die Arbeitnehmer noch Verschlechterung für den
Arbeitgeber.
Soweit der Arbeitgeberverband die streitgegenständliche Regelung in dem von ihr
genannten Sinne auffasst, ist dies unbeachtlich. Die Auffassung der beteiligten
Berufskreise ist nämlich kein Auslegungskriterium (vgl. BAG 12.09.1984, AP Nr.
135 zu § 1 TVG).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, worauf die Beklagte
erstinstanzlich hingewiesen hat, dass im Abschluss mit dem Marburger Bund andere
Abrechnungsmodalitäten für Ärzte beschlossen worden sind. In den Tarifverträgen
TV-L, TV Ärzte mit dem Marburger Bund sowie dem TV VKA Ärzte mit dem Marburger
Bund haben sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich verständigt, jede
einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde
aufzurunden (vgl. hierzu im weiteren Prof. Dr. Hock, Dr. Kramer, Schwerdle in
ZTR 2006, 622, 630).
Soweit die Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom
22.12.2005 verweist, worin ihre Rechtsauffassung bestätigt wird, ist dieses
Rundschreiben für die Rechtsbeziehung der Parteien nicht maßgeblich. Maßgeblich
ist allein die Tarifnorm des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD. Wie Dritte diese
maßgebliche Tarifnorm interpretieren, insbesondere auch Kommentatoren der TVöD -
Kommentare, ist unbeachtlich.
Soweit nach Auffassung der Beklagten unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
der Regelung die Auslegung, dass jede Inanspruchnahme zur Aufrundung führe, zu
schwer vermittelbaren Zufallsergebnissen führe, ist festzustellen, dass sich
diese Zufallsergebnisse ihrer Natur nach nicht vermeiden lassen. Auch nach der
Vorgängerregelung des § 15 Abs. 6 b BAT muss es zu derartigen Zufallsergebnissen
gekommen sein. So hat ein in Rufbereitschaft befindlicher Arbeitnehmer für die
kürzeste Inanspruchnahme innerhalb einer Rufbereitschaft drei Stunden garantiert
bekommen unabhängig davon, ob diese nur einige Minuten oder knapp unter drei
Stunden gedauert hat.
Nach alledem ist somit mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die
Arbeitszeit des Klägers für jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der
Rufbereitschaft auf eine volle Stunde aufzurunden ist.
2.
Entgegen den Berechnungen des Arbeitsgerichts war jedoch für den Zeitraum von
Oktober 2005 bis Juni 2006 nicht von 18, sondern von insgesamt 14 Stunden
auszugehen, die die Beklagte aufgrund der oben dargelegten Rechtsauffassung dem
Kläger nachzuzahlen hat.
Im Einzelnen ergeben sich für die streitgegenständlichen Tage unter
Berücksichtigung der oben vertretenen Rechtsauffassung folgende Aufrundungen:
29.10.2005 5 Stunden Beklagte: 4 Stunden
01.11.2005 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden
06.11.2005 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden
10.12.2005 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden
11.12.2005 10 Stunden Beklagte: 9 Stunden
14.12.2005 4 Stunden Beklagte: 3 Stunden
08.01.2006 11 Stunden Beklagte: 9 Stunden
12.01.2006 8 Stunden Beklagte: 6 Stunden
18.02.2006 4 Stunden Beklagte: 3 Stunden
19.02.2006 4 Stunden Beklagte: 3 Stunden
25.03.2006 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden
01.05.2006 7 Stunden Beklagte: 6 Stunden
Im Vergleich zu den durch die Beklagte für diese Tage abgerechneten
Rufbereitschaftszeiten ergibt sich somit eine Differenz von 14 Stunden.
Die Berechnung des Klägers, die zu einer Differenz von 18 Stunden führt, ist
nicht nachvollziehbar. Zum einen ist festzustellen, dass nach den eigenen
Berechnungen des Klägers in der Klageschrift auf Bl. 3 bis 13 dieser selbst nur
16 Differenzstunden darlegt, soweit man seine Differenzstunden addiert.
Festzustellen ist des Weiteren, dass für den Monat Februar 2006 der Kläger zu
Unrecht von einer Nachzahlung über vier Stunden ausgeht, worauf die Beklagte zu
Recht hinweist. Ein Abgleich mit der Berechnung der Arbeitsstunden und der
Zeitzuschläge für Arbeiter für den Monat Februar 2006 ergibt, dass die Beklagte
zwar zunächst von insgesamt 14 Stunden Rufbereitschaft im Februar 2006
ausgegangen ist. Die dazugehörige Abrechnung für den Monat April 2006 weist
jedoch auf, dass insgesamt 16 Stunden Rufbereitschaft vergütet worden sind. und
zwar zunächst mit dem falschen Stundensatz, nämlich 14,40 EUR statt 20,63 EUR.
Insoweit wurde jedoch die Differenz in dem Stundenlohn im Zahlungsmonat Mai 2006
nachgezahlt, wie sich aus der zweiten Abrechnung für den Monat April 2006
ergibt, nämlich 16 Stunden á 6,23 EUR = 99,68 EUR brutto (vgl. Bl. 99 d. A.).
Ergibt sich somit eine Differenz von insgesamt 14 Stunden, kann der Kläger die
Zahlung von weiteren 288,82 EUR brutto (14 Stunden x 20,63 EUR brutto)
beanspruchen.
Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit der Rechtshängigkeit am 09.11.2006 ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 , 247 BGB
begründet.
Über den darüber hinausgehenden Betrag ist die Klage daher unbegründet und
abzuweisen.
III.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 20 %
und die Beklagte zu 80 % zu tragen, § 92 Abs. 1, § 97 ZPO.
Die Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG
zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine
entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt,
kommt diese grundsätzliche Bedeutung zu.