Rufbereitschaft – Voraussetzungen nach BAT
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
900/98
Urteil vom
29.06.2000
Leitsatz:
Ein
Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung
seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang
geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu
leisten, die darin besteht, daß er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft
oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung
Rufbereitschaft iSd. § 15 Abs. 6 b BAT.
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 für
Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1998 - 4 Sa 318/98 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.
Februar 1998 - ö.D. 3 Ca 1270 a/97 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 4.753,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus
ergebenden Nettobetrag seit dem 12. Mai 1997 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Zeiten, in denen er außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit über ein Funktelefon erreichbar sein und bei Bedarf
telefonisch dienstliche Anordnungen, zB Einsatzentscheidungen, treffen muß,
Rufbereitschaftsvergütung zusteht.
Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter beim Technischen Hilfswerk (THW) in
der Dienststelle des THW-Landesbeauftragten beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Das THW verpflichtet geeignete entscheidungsbefugte Mitarbeiter des höheren und
gehobenen Dienstes, zu denen der Kläger gehört, nach einem im voraus
festgelegten Plan außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu sein.
Ursprünglich wurden diese Mitarbeiter telefonisch benachrichtigt. Bis zum 31.
Dezember 1995 waren sie zuletzt mit Euro-Signal-Empfängern (sog. "Euro-Piepern")
ausgestattet und erhielten für Zeiten, in denen sie außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit über dieses Gerät erreichbar sein mußten, Rufbereitschaftsvergütung.
Ab dem 1. Januar 1996 ersetzte die Beklagte die Euro-Pieper durch Funktelefone.
Rufbereitschaftsvergütung gewährt sie seitdem nicht mehr.
Der Kläger war in der Zeit von Januar 1996 bis März 1997 mehrfach monatlich in
dieses Alarmsystem einbezogen. Dafür begehrt er Rufbereitschaftsvergütung in
unstreitiger Höhe von 4.753,75 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für Zeiten, in denen er außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit über ein Funktelefon erreichbar sein müsse, stehe ihm
nach § 15 Abs. 6 b BAT Rufbereitschaftsvergütung zu. Es sei kein Unterschied, ob
er mittels Euro-Piepers oder über Funktelefon alarmiert werde. Auch die
Verpflichtung, über ein Funktelefon erreichbar zu sein, stelle einen erheblichen
Eingriff in die Freizeitgestaltung dar. Daß er dem Arbeitgeber seinen
Aufenthaltsort nicht anzeigen müsse und sich bei Abruf nicht zu einem bestimmten
Arbeitsort begeben müsse, sondern seine Arbeitsleistung telefonisch erbringen
könne, hindere die Annahme von Rufbereitschaft nicht. Entscheidend sei, daß er
zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erreichbar sein müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.753,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den
sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die
Heranziehung über Funktelefon sei keine Rufbereitschaft im tariflichen Sinne.
Der Kläger unterliege keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Aufenthaltsortes
und müsse somit einen solchen dem Arbeitgeber auch nicht anzeigen. Während der
Kläger bei Abruf über einen Euro-Pieper je nach Art des Einsatzes die
Dienststelle habe aufsuchen müssen, um die weiteren Dienstgeschäfte
wahrzunehmen, könne er dies jetzt von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus mit
dem Handy erledigen. Es sei ihm auch möglich, sich an Orten aufzuhalten, an
denen die Benutzung eines Funktelefons nicht möglich oder nicht erwünscht sei.
In diesem Fall bestehe lediglich die Verpflichtung, eine Rufweiterleitung auf
einen Kollegen vorzunehmen. Allein das Mitführen eines empfangsbereiten
Funktelefons stelle keine Belastung dar, die die tarifliche
Rufbereitschaftsvergütung rechtfertige.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Klage war unter Aufhebung des Berufungsurteils
und Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils stattzugeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die tariflichen Voraussetzungen eines Anspruchs
auf Rufbereitschaftsvergütung verneint. Es hat angenommen, diese Vergütung diene
dazu, die mit der Rufbereitschaft verbundenen Erschwernisse auszugleichen. Dabei
trage der Arbeitnehmer die Last der ständigen Mitteilung der Erreichbarkeit, er
müsse sich in einer gewissen räumlichen Nähe zum Einsatzort bzw. Dienstsitz
aufhalten und bereit und in der Lage sein, diesen ggf. auch aufzusuchen.
Derartigen Einschränkungen in der Freizeitgestaltung unterliege der Kläger
nicht. Er sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen jeweiligen
Aufenthaltsort anzuzeigen. Außerdem müsse er nicht in der Lage sein, innerhalb
angemessener Zeit einen Einsatzort zu erreichen, vielmehr könne er die von ihm
geforderte Arbeitsleistung per Telefon an dem Ort erbringen, an dem er sich
gerade befinde. Die mit der Verpflichtung zur Erreichbarkeit über ein
Funktelefon verbundene Unbequemlichkeit rechtfertige die Zahlung von
Rufbereitschaftsvergütung nicht.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger für Zeiten,
in denen er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über Funktelefon erreichbar
sein mußte, Rufbereitschaftsvergütung nach § 15 Abs. 6 b BAT zu.
Nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung liegt Rufbereitschaft vor, wenn der
Angestellte verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle
aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die vom THW angeordnete
Abrufbarkeit über Funktelefon erfüllt diese Voraussetzungen.
Während ihrer Dauer ist der Kläger durch die Anordnung seines Arbeitgebers in
der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt. Er ist verpflichtet,
Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebs- und
empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Dazu gehört, daß
er sich von dem Funktelefon nicht außer Hörweite entfernt und Orte meidet, an
denen Funktelefone nicht betrieben werden können oder dürfen. Um diesen Zustand
zu beenden, hat er eine Rufumleitung zu einem Kollegen vorzunehmen, der
seinerseits abrufbereit sein muß. Diese Form der angeordneten Bereitschaft eines
Angestellten erfüllt den Tarifbegriff der Rufbereitschaft. Zwar ist der Kläger
nicht verpflichtet, sich während der Dauer der Anordnung an einem bestimmten,
dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten, noch muß er im Bedarfsfall den
Betrieb oder einen sonstigen Einsatzort aufsuchen, um dort die Arbeit
aufzunehmen, sondern kann die Arbeitsleistung erbringen, indem er von seinem
Standort aus das Notwendige fernmündlich veranlaßt. Beides hindert die Annahme
von Rufbereitschaft jedoch nicht. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
1. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung soll die Rufbereitschaft, ebenso
wie der Bereitschaftsdienst gemäß § 15 Abs. 6 a BAT, dem Arbeitgeber
ermöglichen, den Angestellten auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei
Bedarf zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Anders als bei Bereitschaftsdienst
kann der Angestellte bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen.
Er muß diesen Ort so wählen, daß er die Arbeit auf Abruf aufnehmen kann, und muß
ihn dem Arbeitgeber anzeigen (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II
§ 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese
BAT Stand Juni 2000 § 15 Erl. 19 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juni
2000 § 15 Rn. 55; Jobs/Zimmer ZTR 1995, 483). Ist - wie hier - die jederzeitige
Erreichbarkeit durch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes und vom
Arbeitnehmer empfangsbereit zu haltendes Funktelefon sichergestellt, besteht für
den Aufenthalt an einem bestimmten Ort kein Bedürfnis, soweit es um den Abruf
des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geht. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts schließt dies Rufbereitschaft im Tarifsinne nicht aus.
Wäre die hier streitige Arbeitgebermaßnahme nicht als Anordnung von
Rufbereitschaft anzusehen, bestünde für diese Form der Heranziehung keine
Rechtsgrundlage, weil der Angestellte mangels tarifvertraglicher oder
arbeitsvertraglicher Vereinbarung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit weder
zur Arbeit noch zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet ist. Dieses Ergebnis
widerspräche dem Zweck der tariflichen Regelung. Es soll durch die in § 15 Abs.
6 b BAT vereinbarte Möglichkeit der Rufbereitschaft gerade vermieden werden.
2. Rufbereitschaft ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger abweichend
vom Tarifwortlaut dem Arbeitgeber seinen jeweiligen Aufenthaltsort nicht
anzeigen muß. Die Kenntnis vom Aufenthaltsort des Angestellten benötigt der
Arbeitgeber nur, wenn sie erforderlich ist, um den Angestellten erreichen zu
können. Dieses Interesse entfällt, wenn der Angestellte - wie hier- über ein vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Funktelefon jederzeit angerufen werden
kann. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung liegt daher auch in einem
solchen Fall Rufbereitschaft vor.
3. Die Rufbereitschaft wird entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger sich bei Abruf nicht in den
Betrieb begeben muß, um die Arbeit aufzunehmen, sondern die Arbeit leistet,
indem er von seinem Standort aus das Notwendige fernmündlich veranlaßt, zB
Einsatzaufträge erteilt, Anordnungen trifft oder Anweisungen weiterleitet. Dem
Wortlaut des § 15 Abs. 6 b BAT ist nicht zu entnehmen, daß zwischen Abruf und
Arbeitsaufnahme eine Ortsveränderung des Angestellten liegen muß. Maßgeblich ist
nur, daß die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann. Wo und wie dies zu
geschehen hat, bestimmt der Tarifvertrag nicht. Rufbereitschaft liegt deshalb
auch vor, wenn die Arbeit an dem Ort geleistet werden kann, an dem der
Angestellte sich gerade befindet, wenn dies also, wie hier, nach der Art der
geschuldeten Tätigkeit möglich ist und nicht voraussetzt, daß Betriebsräume oder
ein sonst für die Arbeitsleistung erforderlicher Platz aufgesucht werden müssen.
Für diese Auslegung spricht auch die Regelung in § 15 Abs. 6 b Unterabs. 3 BAT.
Nach ihr wird für angefallene Arbeit einschließlich einer "etwaigen" Wegezeit
neben der Rufbereitschaftsvergütung die Überstundenvergütung gezahlt. Daraus
folgt, daß ein Weg zwischen dem Ort des Abrufs und dem des Einsatzes für den
Tarifbegriff der Rufbereitschaft nicht konstitutiv ist.
4. Dieses Auslegungsergebnis wird auch vom Ausnahmecharakter der Tarifregelung
gefordert. Eine Heranziehung des Angestellten außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit stellt einen Eingriff in die Freizeitgestaltung dar, den die
Tarifvertragsparteien als nicht mehr vom Tarifgehalt abgedeckt und daher
gesondert vergütungspflichtig ansehen. Dieser Eingriff ist durch den Fortschritt
der Technik nicht entfallen.
Zwar mögen Angestellte wie der Kläger, die mit Funktelefonen ausgestattet sind
und ihre Arbeitsleistung im Bedarfsfall über dieses Telefon erbringen können,
hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung häufig geringeren Einschränkungen
unterliegen als Angestellte, die die Arbeit im Bedarfsfall im Betrieb oder an
einem anderen Einsatzort aufnehmen müssen. Sie können sich auch an weiter
entfernten Orten aufhalten, sofern sie nur erreichbar und in der Lage sind, die
Tätigkeit aufzunehmen. Dies führt aber nicht dazu, daß in Fällen dieser Art
Rufbereitschaft im Tarifsinne zu verneinen wäre. Mangels entsprechender
Anhaltspunkte in der tariflichen Regelung kann nicht angenommen werden, daß ein
solcher Eingriff des Arbeitgebers in die Freizeit des Arbeitnehmers abweichend
von dem in §§ 611, 612 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz ohne Vergütung
zulässig sein soll.
Zuzugeben ist der Beklagten, daß die moderne Kommunikationstechnik die Ausübung
von Rufbereitschaft erheblich erleichtert hat und Angestellte dadurch häufig
geringeren Beschränkungen unterliegen als Angestellte, die Rufbereitschaft in
der herkömmlichen Weise leisten, die der Tarifwortlaut in erster Linie im Auge
hat. Dies ist jedoch für die Frage, ob Rufbereitschaft im Tarifsinne vorliegt,
unerheblich. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien zu entscheiden, ob von ihnen
vereinbarte Arbeitsbedingungen wegen des technischen Fortschritts und damit
einhergehender Arbeitserleichterungen geändert werden müssen. Da die
Tarifvertragsparteien eine solche Änderung bisher nicht vorgenommen haben, steht
dem Kläger für die Dauer der Abrufbarkeit über Funktelefon die in § 15 Abs. 6 b
Unterabs. 2 BAT festgelegte, der Höhe nach unstreitige Rufbereitschaftsvergütung
zu.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.