Rundfunkgebührenpflicht - Gebührenbefreiung
Verwaltungsgericht Braunschweig
Az: 4 A 109/07
Urteil vom
21.10.2008
In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 4.
Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger seit Juli 2007 nicht der
Rundfunkgebührenpflicht unterliegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 meldete der Kläger, ein gemeinnütziger
Verein, bei dem Beklagten drei internetfähige Personalcomputer (PC) als sog.
neuartige Rundfunkempfangsgeräte an. Gleichzeitig beantragte er eine
Rundfunkgebührenbefreiung. Der Beklagte eröffnete daraufhin für den Kläger ab
Januar 2007 entsprechend der Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV) ein Rundfunkgebührenkonto für ein
neuartiges Rundfunkgerät. Die Befreiung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.
Januar 2007 ab. Zur Begründung führte er aus, die Rundfunkempfangsgeräte würden
nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten,
da Dritte die Möglichkeit der Nutzung hätten. In seinem hiergegen erhobenen
Widerspruch machte der Kläger geltend, die PCs würden ausschließlich für Zwecke
des Vereins, nämlich für administrative Aufgaben, von den hierfür autorisierten
Mitarbeitern der Geschäftsstelle und des Vorstandes genutzt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2007
zurück, weil es sich um Geräte handele, die zumindest teil- oder zeitweise dem
Personal der Einrichtung als Arbeitsmittel dienten. Es müsse dem betreuten
Personenkreis selbst überlassen sein, ob und welche Sendungen er anhöre oder
ansehe.
Am 16. August 2007 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und
vertieft seinen vorprozessualen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er jedenfalls ab Juli 2007 nicht für die drei vorgehaltenen
sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig ist,
hilfsweise,
den Bescheid vom 19. Januar 2007 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom
13. Juli 2007 aufzuheben und dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung entsprechend
seinem Antrag vom 28. November 2006 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Bei dem Kläger handele es sich zwar um eine Einrichtung im Sinne
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, aber die Rundfunkempfangsgeräte würden
nicht ausschließlich, wie es § 5 Abs. 7 RGebStV fordere, für den betreuten
Personenkreis zum Empfang bereit gehalten. Eine Befreiung komme nicht in
Betracht für Rundfunkempfangsgeräte, die im Wesentlichen als Arbeitsmittel
dienten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO
zulässig, weil der Beklagte sich eines Rechtsverhältnisses berühmt und eine
Verpflichtung zur Erteilung einer Befreiung das Bestehen eines
Rundfunkgebührenverhältnisses denklogisch voraussetzt, so dass eine
entsprechende Verpflichtungsklage (ausnahmsweise) nur hilfsweise zu prüfen ist.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Zwischen den Beteiligten bestand in
dem streitigen Zeitraum kein Rundfunkgebührenverhältnis.
Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte
Rundfunkempfangsgeräte - auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt
sich nach §§ 1,2 und 4 RGebStV. § 5 RGebStV schränkt die Gebührenpflicht für
Zweitgeräte und für gebührenbefreite Geräte ein.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer (vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV) für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rund-funkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes
Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die
Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht
Rundfunkteilnehmer. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit
ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen,
unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme,
unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des
Bereithaltens knüpft bei sog. herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten
grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch
keines Empfangswillens. Die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang reicht aus.
Zudem kommt es weder auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren
Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang reicht zur
Gebührenpflichtigkeit des Vorhaltens eines Rundfunkempfangsgerätes aus. Das
Anknüpfen an den bloßen Besitz eines sog. herkömmlichen Rundfunkempfangsgerätes
für die Gebührenpflichtigkeit ist regelmäßig gerechtfertigt, weil eine andere
Verwendung des Gerätes nahezu ausgeschlossen ist und es der allgemeinen
Lebenserfahrung entspricht, dass der Besitzer sie gerade zu die-sem Zweck
angeschafft hat (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 15. Juli 2008, 1 K 496/08 KO). Den an
sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des "Bereithaltens" und "zum Empfang" in §
1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deshalb bei sog. herkömmlichen Geräten keine
jeweils eigenständige Bedeutung zu (ebenso VG Münster, Urt. v. 26. September
2008, 7 K 1473/07).
Anders verhält sich dies hingegen bei sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräten,
weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang
erworben und eingesetzt werden. Inzwischen könnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-
oder WLAN-Handys, PDAs oder internetfähigen Navigationssystemen, Rundfunk
empfangen werden. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken
dienen, kann aus dem bloßen Besitz nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten
zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Nach Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das
Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes
zum Empfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes
Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig
nicht zutrifft.
Dies belegt die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, die seit 1997 jährlich
durchge-führt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 rund 1,4 Millionen Hörer täglich
das Netzradio - dies entspreche einem Anteil von 3,4 Prozent an allen
Internetnutzern und 2,1 Prozent bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahre.
Der Anteil der täglichen Live - Radiohörer im Web sei im Vergleich zu den 50,2
Millionen Hörern über traditionelle Empfangswege relativ gering (vgl. hierzu
Nachweise bei VG Münster, a.a.O.). Die Medien - Basisdaten der ARD kommen zu
einem ähnlichen Ergebnis. Danach hörten im Internet im Jahr 2005 nur 6 % der
Nutzer live Internetradio und nur 2 % von ihnen schauten im Internet live
Fernsehen (www.ard.de/intern/basisdaten/onlinenutzung/onlineanwendungen/-id=55182
/f...).
Nach diesen Grundsätzen kann bei einem PC wegen dessen Multifunktionalität ein
"Bereithalten zum Rundfunkempfang" nur angenommen werden, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Besitzers bestehen. Dies wäre
gegebenenfalls vom Beklagten darzulegen und zu beweisen. Das ist dem Beklagten
nicht gelungen.
Der Kläger nutzt die PCs nach seinen glaubhaften und vom Beklagten nicht
bestrittenen Angaben ausschließlich zur Verwaltung der Vereinsmitglieder und
nicht zum Radio- oder Fernsehempfang.
Der Beklagte hat noch nicht einmal behauptet, dass der Kläger seinen
internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Vielmehr hat er seinen
Vortrag - aus seiner Sicht folgerichtig - darauf beschränkt, der Kläger besitze
internetfähige PCs.
Die Kammer verkennt - wie auch das VG Münster - nicht, dass der dem Beklagten
obliegende Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen
ist. Die Schwierigkeiten der Nachweisführung liegen aber ausschließlich in der
im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelten gerätebezogenen Gebührenpflicht
begründet, die den neueren technischen Entwicklungen erkennbar nicht Rechnung
trägt. Die einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist deshalb
geboten, weil eine Rundfunkgebührenpflicht, die lediglich auf den tatsächlichen
Besitz abstellt und die fehlende tatsächliche Nutzung nicht zur Kenntnis nimmt,
eine unzulässige Besitzabgabe für Computer darstellen würde (ebenso VG Münster,
a.a.O.). Zudem bestehen Bedenken, ob die Rundfunkgebührenpflicht für
internetfähige PCs unabhängig von der tatsächlichen Nutzung gegen das Grundrecht
auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 HS 2 GG verstoßen würde (so VG
Koblenz, a.a.O.). Diese Problematik verkennen das VG Hamburg (Urt. v. 24. Juli
2008, 10 K 1261/08) und das VG Ansbach (Urt. v. 10. Juli 2008, AN 5 K 08.00348),
die lediglich auf die abstrakte Möglichkeit des Radioempfangs abstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufi-ge Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a
VwGO) liegen nicht vor.