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reklamehaftes Rundschreiben einer RA-Kanzlei OLG
Koblenz Az.:
4 U 1730/98 Verkündet
am 13. April 1999
Vorinstanz:
LG Koblenz – Az.: 2 HO 25/98 OLG Koblenz IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 für
Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 1998 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der
Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. T a t b e s t a n dDer Kläger ist ein Anwaltsverein,
der nach §2a seiner Satzung unter anderem der Förderung eines der
Rechtspflege dienenden, unabhängigen und nur dem Gewissen und dem Recht verpflichteten
Anwaltsstandes sowie der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient.
Von den etwa 650 im Bezirk des Landgerichts Koblenz zugelassenen Rechtsanwälten
sind mehr Die Beklagten betreiben - in G
gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei. Unter dem 21.1.1998 versandten sie
an in der Region U tätige Unternehmer, Gewerbetreibende und Geschäftsleute ein
Rundschreiben, mit dem sie auf ihre neue Anwaltssozietät an der U hinwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens (B1. 3 und 4
GA) verwiesen: Der Kläger beanstandete das
Rundschreiben, weil es eine unzulässige Werbung um die Erteilung einzelner
Mandate enthalte und nicht die Vermittlung von Informationen im Vordergrund
stehe, sondern ein reklamehaftes Anpreisen von Leistungen. Die Angabe der
"Schwerpunkte" Baurecht, Wirtschaftsrecht, Automatenrecht und
Versicherungsrecht auf dem Briefkopf sei zudem irreführend,. da nicht
klargestellt sei, dass es sich lediglich um Interessensschwerpunkte handele. Der Aufforderung des Klägers, eine
strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, kamen die
Beklagten nicht nach. Mit Schriftsatz vom 4.5.1998 anerkannten sie, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben, die auf die Erteilung
eines Auftrages im Einzelfall gerichtet seien, an Personen zu übersenden, zu
denen ein Mandatsverhältnis nicht bestehe. Sie vertreten im Übrigen die
Auffassung, dass das Rundschreiben zulässig sei und keine Werbung darstelle. Das Landgericht hat der Klage überwiegend
stattgegeben. Soweit der Kläger eine Zuordnung der im Briefkopf genannten
Schwerpunkte zu den einzelnen in der Kanzlei tätigen Anwälten verlangt hatte,
hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung begehren die
Beklagten, die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger tritt dem entgegen. Die Parteien wiederholen im
Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertiefen dieses. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der
eingereichten Urkunden und der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü
n d e
Die zulässige Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Unterlassung
verpflichtet. Auf die zutreffende Begründung, die der Senat teilt, wird Bezug
genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Klagebefugnis des Klägers
ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Er ist ein eingetragener Verein, der
sich nach § 2a seiner Satzung u.a. die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zum
Ziel gesetzt hat. Dazu gehört auch die Förderung gewerblicher Interessen im
Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Eine erhebliche Zahl von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten, die wie die Beklagten bei dem Landgericht Koblenz
zugelassen sind, sind Mitglieder des Klägers. Die Auffassung der Beklagten, der
vermeintliche Verstoß habe nur von der zuständigen Rechtsanwaltskammer geltend
gemacht werden können, ist deshalb unzutreffend. Der Antrag des Klägers ist auch
hinreichend bestimmt. Zwar wird er zunächst mit einer bloßen Wiederholung des
Gesetzeswortlauts des § 43b BRAO eingeleitet, was für sich genommen kein
vollstreckungsfähiger Antrag wäre. Durch die Formulierung
"insbesondere" und den Abdruck des streitgegenständlichen Schreibens
wird der Antrag jedoch hinreichend konkretisiert und erhält seinen eigentlichen
Aussagegehalt. Der Kläger war nicht gehalten, einzelne aus seiner Sicht zu
beanstandende Formulierungen herauszuheben. Der Antrag geht auch nicht zu weit.
Der Kläger begehrt nicht das Verbot von Rundschreiben schlechthin, sondern nur
die Unterlassung von Schreiben des hier in Bezug genommenen Inhalts. Es ist
Sache der Beklagten als Verletzer, zukünftig zulässige und beanstandungsfreie
Formulierungen zu finden und zu benutzen. Hieraus folgt, dass entgegen der
Auffassung der Beklagten auch kein wirksames Teilanerkenntnis vorliegt. Der
Unterlassungsantrag bildet eine Einheit und richtet sich gegen Rundschreiben des
hier beanstandeten Inhalts. Ein Anerkenntnis, das auf den bloßen
Gesetzeswortlaut beschränkt ist, den Inhalt des Rundschreibens aber nicht
einbezieht, entspricht daher nicht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch
und ist unwirksam. Dem Kläger stehen die
erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten nach
SS 1 UWG, 43b BRAO, 7 Abs. 2 Berufsordnung (im Folgenden: BO) zu. Das Landgericht ist zutreffend
davon ausgegangen, dass das Rundschreiben der Beklagten gegen § 43b BRAO verstößt.
Diese Vorschrift erlaubt Rechtsanwälten Werbung nur, soweit sie über die
berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die
Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Bei dem Rundschreiben der Beklagten
vom 21.1.1998 handelt es sich um eine Werbemaßnahme. Werbung ist ein Verhalten,
welches planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die
Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (Henssler/Prütting, BRAO 1997,
43b Rn. 17; Jessnitzer/Blumenberg, BRAO, 8. Auflage 1998, § 43b Rn. 3). Ob
diese Merkmale erfüllt sind, ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln (BGH,
BRAK‑Mitt. 1990, 173). Durch das Rundschreiben der Beklagten werden
Gewerbetreibende der Region auf die Neugründung der Sozietät, ihre
"Schwerpunkte" und ihre angebliche Arbeitsweise ("praxisnahe
Beratung", "unternehmerische Denkweise") hingewiesen. Ein
solches, an potentielle Mandanten gerichtetes Schreiben erfolgt nach allgemeiner
Lebenserfahrung nicht zum Selbstzweck, sondern ist darauf gerichtet, Mandanten für
die neugegründete, noch relativ unbekannte Sozietät zu gewinnen. Diese Werbung der Beklagten verstößt
in zweifacher Hinsicht gegen § 43b BRAO. Der Inhalt des Schreibens geht zum
einen über eine sachliche Information der Adressaten im Sinne von § 43b BRAO
weit hinaus. Auch nach Einführung dieser neuen Vorschrift, die das allgemeine,
vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundene Werbeverbot für
Anwälte abgelöst hat, ist Rechtsanwälten Werbung nicht in gleicher Weise
gestattet, wie in der freien Wirtschaft tätigen Gewerbetreibenden. § 43b BRAO
stellt vielmehr erhebliche Anforderungen an die inhaltliche und formale
Gestaltung der Werbung. Unzulässig sind danach alle Maßnahmen, die Ausdruck
eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Darunter
fallen insbesondere alle eindeutig reklamehaften, mit einem Herausstellen der
eigenen Person verbundenen Werbemethoden (BGH AnwBl. 1997, 562 <563>; BRAK-Mitt.
1998, 98 <99>). Die Einstufung einer Werbemaßnahme als reklamehaft hat
auch heute noch Bedeutung für die Frage, ob die Grenzen einer sachlichen
Informationswerbung überschritten wurden oder nicht. Eine eindeutig
reklamehafte Werbung ist nämlich stets unsachlich (BGH, BRAK‑Mitt. 1998,
98 <99>). Die Streichung der Formulierung "nicht reklamehaft"
aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 43b BRAO (BT‑Drucks.
12/4993, Seite 5) durch den Rechtsausschuss bedeutet nicht, dass das Merkmal der
Reklamehaftigkeit nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden darf. Die
Streichung erfolgte nach dem Bericht des Ausschusses vielmehr nur, weil durch
die nun gültige Formulierung das Ziel, das Sachlichkeitsgebot gesetzlich zu
verankern, besser erreicht sei. Eine Änderung der Zielsetzung des
Regierungsentwurfs war damit nicht verbunden (BT‑Drucks., 12/7656, Seite
48; vgl. auch OLG Celle, NJW 1996, 855 <856>). Eine unsachliche oder reklamehafte
Werbung liegt dann vor, wenn nicht die Vermittlung von auf ihren Wahrheitsgehalt
eindeutig überprüfbaren Tatsachen über die eigene berufliche Tätigkeit,
sondern vielmehr Wertungen, Qualitätsanpreisungen und Selbsteinschätzungen im
Vordergrund stehen (BGH BRAKMitt. aa0, Jessnitzer/Blumenberg, aa0 Rn. 5;
Henssler/Prütting aa0 Rn. 20, 27, 33). Dies ist bei dem Rundschreiben der
Beklagten zweifelsfrei der Fall: Sachliche Informationen zur eigenen Berufstätigkeit
werden dort von einzelnen reklamehaften Angaben überlagert. So beinhaltet die Aufforderung
"Verteilen Sie Ihre Arbeit an Fachleute!" bereits eine nicht überprüfbare
Werbung und Qualitätsanpreisung, da die Beklagten damit zum Ausdruck bringen,
sie selbst seien die "Fachleute" für rechtliche Fragestellungen in
Unternehmen und generell besser zu deren‑. Lösung in der Lage als die
Unternehmer selbst. Auch die Aussage "Beiden Anwälten wurde die
unternehmerische Denkweise... bereits durch das Elternhaus vermittelt. Eine
praxisnahe Beratung steht im Vordergrund" enthält unzulässige
Selbsteinschätzungen und Anpreisungen der Beklagten. Welche Werte und
Denkweisen durch das Elternhaus erfolgreich vermittelt wurden, ist einem Beweis
nicht zugänglich. zudem stellen die Begriffe "unternehmerische
Denkweise" und "praxisnahe Beratung" reine Schlagworte dar, mit
denen der Adressat zwar bestimmte positive Assoziationen verbindet, die jedoch
nicht auf einen klar umgrenzten Tatsachenkern reduziert werden können. Welche
Denkweise unternehmerisch und welche Art der Beratung praxisnah ist, ist zu
einem nicht unerheblichen Teil Ansichtssache und lässt einen erheblichen
Ermessensspielraum offen, der nur durch eine nicht überprüfbare Selbsteinschätzung
des Werbenden gefüllt werden kann. Die Darstellung des Beklagten zu 2
als "Jahrgangsbester" in, Rheinland-Pfalz ist zwar eine durch einen
beschränkten Personenkreis (Mitglieder des Justizprüfungsamtes sowie
Referenten und Sachbearbeiter für Referendarangelegenheiten bei den
Oberlandesgerichten) nachprüfbare Tatsachenbehauptung, nicht aber für die
Adressaten. Sie stellt zudem eine über rein seriöse Information hinausgehende
unzulässige Qualitätsanpreisung dar (Henssler/Prütting aa0 Rn. 33). Keinerlei sachlichen und
berufsbezogenen Informationsgehalt hat die Aussage: "Die Eigenheiten
unserer Region lassen sich im Rahmen unserer persönlichen Mandatsbetreuung
optimal berücksichtigen". Sie stellt eine bloße Anpreisung und
gehaltsleere Werbeformel dar. Die Grenzen der sachlichen
Information überschreitende Äußerungen sind auch im übrigen Teil des
Schreibens vorherrschend. Besonders deutlich wird dies bei den Formulierungen:
"wir erarbeiten mit überdurchschnittlicher Kompetenz..." und
"Die kreative und flexible Betreuung in allen unternehmensrelevanten
Rechtsgebieten...". Im Vordergrund steht hier das reklamehafte
Herausstellen der eigenen Person, das durch die Häufung überaus positiver
Selbsteinschätzungen der Beklagten bewirkt wird. Durch die Häufung dieser
Selbsteinschätzungen und Qualitätsbewertungen erhält das Schreiben insgesamt
einen unsachlichen, rein reklamehaften "Tonfall", der mit einer gemäß
§ 43b BRAO geforderten, nach Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die
berufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte nicht mehr zu vereinbaren ist. Dies
wird noch dadurch verstärkt, dass die Beklagten sich selbst nicht nur durch
Wertungen der eigenen Tätigkeit anpreisen, sondern auch Behauptungen über
Vorteile einer Mandatserteilung für das angeschriebene Unternehmen aufstellen.
In diese Kategorie fallen Formulierungen wie: "Wir möchten Sie vor
Fehlentscheidungen schützen, die ihre Ursache nur zu oft im Bereich des
mangelnden juristischen Know-how haben. Eine Arbeitsteilung wäre hier optimal,
damit die Beteiligten ohne Zeitverlust genau das tun, was sie am besten können."
"Sie sollen sich ganz auf Ihre eigentlichen Aufgaben und Fähigkeiten
konzentrieren können" und "schon deshalb ist Ihnen eine Kosten-Nutzen-Analyse
möglich, die die Rentabilität einer Arbeitsteilung auf dem Gebiet der
Rechtsberatung steigert". Das Rundschreiben der Beklagten
unterscheidet sich letztlich nach Form und Inhalt nicht von einem unter
Gewerbetreibenden üblichen Werbeschreiben und lässt deshalb die nach § 43b
BRAO gebotene Sachlichkeit nicht erkennen. Das beanstandete Anschreiben ist
zudem ersichtlich auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet. Inwieweit nach Einführung des §
43b BRAO anwaltliche Rundschreiben unter diesem Gesichtspunkt überhaupt
zuzulassen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Ein Teil der
Rechtsprechung und des Schrifttums versteht S 43b BRAO dahingehend, dass die
Vorschrift lediglich das Bemühen um ein konkretes Mandat und das gezielte
Werben um einen bestimmten Mandanten verbietet (OLG Stuttgart NJW 1997, 2529 ff;
Eylmann, AnwBl. 1996, 95 <96>; Feuerich/Braun, BRAO, 4. Auflage 1999, §
43b Rn. 60; Henssler/Prütting aa0 Rn. 45). Zulässig ist daher nach dieser
Ansicht auch das Rundschreiben an einen ausgewählten Personenkreis ohne
Vorliegen eines bestimmten Anlasses und dies auch dann, wenn es sich hierbei um
potentielle Mandanten handelt (OLG Stuttgart, aa0; Henssler/Prütting, aa0 Rn.
46). Nach anderer Ansicht untersagt auch
43b BRAO das unaufgeforderte, direkte Herantreten an einen bestimmten
Personenkreis (BGH AnwBl.1997, 552 <553>; AGH Baden-Württemberg AnwBl.
1996, 539 <541>; OLG Celle NJW 1996, 855 <856>). Hiernach sind
anwaltliche Rundschreiben zwar generell zulässig, dürfen jedoch nicht an einen
bestimmten Kreis potentieller Mandanten gerichtet werden. Ob die Neuregelung des § 43b BRAO
diese zuletzt aufgeführte Auffassung in ihrer Absolutheit stützt, ob also
jedes Schreiben an einen potentiellen Mandanten eine auf die Erteilung eines
Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung darstellt, obwohl auch bei einem
potentiellen Mandanten nicht immer ein akuter Beratungsbedarf besteht, kann hier
offen bleiben. Anders ist die Sachlage jedenfalls dann zu beurteilen, wenn das
Rundschreiben von vorneherein nur an solche potentielle Mandanten adressiert
ist, bei denen ein gegenwärtiger Beratungsbedarf vermutet werden kann.
Hierdurch können sich die Adres Das Rundschreiben der Beklagten
richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende der Region G . Hierbei handelt
es sich um einen begrenzten Personenkreis, bei dem das Vorliegen eines gegenwärtigen
Beratungsbedarfs vermutet werden kann. Wie die Beklagten in ihrem Schreiben
selbst ausführen, bringt die Führung eines Unternehmens stets juristische
Fragestellungen mit sich. Diesen Beratungsbedarf greift das Rundschreiben
auf und fordert den jeweiligen Adressaten in personalisierter Form zur
Erteilung von Aufträgen auf ("Verteilen Sie Ihre Arbeit an
Fachleute"). Zuvor wird ausgeführt, dass man den Adressaten vor
Fehlentscheidungen schützen will, die ihre Ursache nur zu oft im Bereich des
mangelnden juristischen Know-how haben. Eine Arbeitsteilung wird als optimal
bezeichnet, damit die Beteiligten ohne Zeitverlust genau das tun, was sie am
besten können. Mit dem Schreiben wird auch nur ein
bestimmter begrenzter Personenkreis angesprochen. Es ist ersichtlich an
Unternehmer der Region gerichtet ("Mit dem Standort O befindet sich die
Kanzlei in Ihrer unmittelbaren Nähe."). Auch wenn es daher nicht an (vgl.
auch OLG Düsseldorf BRAK-Mitt. 1990, 58 ff; BGH GRUB 1972, 709). Zudem ist
davon auszugehen, dass sich die Beklagten zumindest über das Sachlichkeitsgebot
des § 43b BRAO bewusst hinweggesetzt haben. Eine Vielzahl der in dem
Rundschreiben getätigten Aussagen verstößt in eklatanter Weise gegen das
Gebot der reinen Informationswerbung, so dass es selbst in Anbetracht der im
Fluss befindlichen Rechtsprechung zur Anwaltswerbung nicht denkbar ist, dass ein
solcher Widerspruch zum geltenden Recht den werbenden Anwälten verborgen
geblieben ist. Die Versendung von Rundschreiben
der vorliegenden Art ist schließlich auch geeignet, im Sinne des § 13 Abs. 2
Ziffer 2 UWG den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass eine solche Handlung einen
erheblichen Nachahmungseffekt auslösen kann, da Rechtsanwälte aufgrund der veränderten
Rechtslage erst in jüngster Zeit vermehrt von Werbemaßnahmen Gebrauch machen
und die diesbezügliche Praxis noch im Fluss ist. Eine Wiederholungsgefahr ist
ebenfalls gegeben. Sie wird aufgrund des erfolgten Verstoßes vermutet. Die
Vermutung ist durch das auf den bloßen Gesetzestext beschränkte und damit,
nichtssagende Anerkenntnis der Beklagten nicht widerlegt. Auch die Behauptung
der Beklagten, ein Rundschreiben dieser Art sei einmalig und nur aus Anlass der
Sozietätsgründung versandt worden, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Die Beklagten haben die Unterzeichnung der ihnen vorgelegten strafbewehrten
Unterlassungserklärung verweigert. Ohne eine solche Erklärung ist die
Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen
denkbar. Ein solcher liegt hier nicht vor. Es ist vielmehr durchaus denkbar,
dass die Beklagten Schreiben der vorliegenden Art auch aus anderem oder ganz
ohne Anlass versenden. Die bloße Information über die Sozietätsgründung
stand nicht im Vordergrund. ‑Wie bereits im Zusammenhang
mit der Frage der Bestimmtheit des Antrags ausgeführt, war das Gebot der
Unterlassung auch ohne Einschränkung für das gesamte Rundschreiben
auszusprechen. Der Antrag des Klägers kann nicht auf einen erlaubten und einen
unerlaubten Teil des Schreibens bezogen werden. Wenn ein Verhalten in der vom
Verletzer bislang gewählten Form wettbewerbswidrig ist, ist es nicht Sache des
Klägers oder des Gerichts, dem Verletzer etwaige Änderungsmaßnahmen
aufzuzeigen. Es ist vielmehr seine Angelegenheit, zukünftig ein den Belangen
des § 43b BRAO genügendes Rundschreiben zu formulieren. Die Werbung der
Beklagten ist insgesamt wettbewerbswidrig. Der Hinweis der Beklagten auf eine
Grundgesetzwidrigkeit des Werbeverbots oder einen Verstoß gegen die europäische
Menschenrechtskonvention geht fehl. Das eingeschränkte Werbeverbot des § 43b
BRAO verstößt weder gegen Artikel 12 GG noch gegen Artikel 10 EMRK (Henssler/Prütting,
aa0 Rn. 14 ff; Jessnitzer/Blumenberg aa0 Rn. 1 ff). Die Vorschrift dient dem
Schutz der Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft im Rechtspflegesystem und ist zu
dessen Gewährleistung auch geeignet und erforderlich. Da dem Anwalt die Werbung
hierdurch nicht schlechthin, sondern nur in einem Teilbereich untersagt wird,,
wiegt der Eingriff in die Berufsfreiheit und Artikel 10 EMRK nicht sehr schwer.
Demgegenüber kommt dem Rechtsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein
hoher Rang zu, so dass die durch § 43b BRAO herbeigeführten Einschränkungen
der Werbefreiheit verhältnismäßig sind. Das Landgericht hat schließlich
auch mit Recht angenommen, dass die Angabe von Schwerpunkten im Briefkopf von
Schreiben der Beklagten wegen Irreführung gegen § 3 UWG verstößt. Auf die
zutreffende Begründung nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Angabe von Schwerpunkten verstößt
zudem aber auch gegen die §§ 7 BO und 43b BRAO. Auch die Angabe von Schwerpunkten
ist als Werbung im Sinne des § 43b BRAO zu qualifizieren. Sie zielt darauf ab,
potentielle Mandanten dafür zu gewinnen, die Dienstleistungen des werbenden
Anwalts in Anspruch zu nehmen (Ring, AnwBl. 1998, 57 <59>). Die Berufsordnung ist am 11.3.1997
in Kraft getreten. Hiervon wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung
nahezu einheitlich ausgegangen (vgl. z.B. BGH AnwBl.1997, 562; NJW 1997, 2522
<2523> Anwaltsgericht Koblenz, Beschluss vom 15.6.1998; AGH Rheinland-Pfalz,
OLG R Koblenz 1998, 475/476 zur selben Frage bei der Fachanwaltsordnung). Nach § 7 BO hatten die Beklagten
deshalb klarzustellen, dass es sich bei den auf dem Briefkopf angegebenen
Schwerpunkten um Interessensschwerpunkte (im Gegensatz zu Tätigkeitsschwerpunkten)
handelt. Dem steht nicht entgegen, dass vor dem Inkrafttreten der Berufsordnung
eine solche Unterscheidung aus § 43b BRAO heraus nicht verlangt wurde (vgl. BGH
NJW 1997, 2522 <2523>; AnwBl. 1997,495 <496>). § 7 BO stellt
insoweit eine zulässige Konkretisierung des in § 43b BRAO zum Ausdruck
gekommenen Rechtsgrundsatzes dar. Zweck der näheren Regelung der entsprechenden
Berufspflichten durch die Satzungsversammlung war es, Gestaltungsvarianten der
Praxis zu begegnen, die einen falschen Eindruck hervorrufen können und Wege
aufzuzeigen, wie dem Informationsbedürfnis potentieller Mandanten genügt und
wie zugleich die Erregung von Irrtümern vermieden werden kann. Diesen Zweck erfüllt
§ 7 BO, zumal in der Praxis seit nunmehr fast 2 Jahren Tätigkeits‑ und
Interessensschwerpunkte unterschieden werden und insofern in zunehmendem Maße
eine Abgrenzung erforderlich wird, um die Erregung von Irrtümern zu vermeiden. Auch in diesem Fall indiziert der
Verstoß gegen § 43b BRAO in Verbindung mit § 7 BO die Wettbewerbswidrigkeit
der Handlung im Sinne von § 1 UWG, ohne dass es des Vorliegens eines Wettbewerbsvorsprungs
oder weiterer wettbewerbswidriger Umstände bedarf. § 7 BO dient ebenso wie §
43b BRAO dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Auch die undifferenzierte Angabe
von Schwerpunkten ist aufgrund der bestehenden Nachahmungsgefahr geeignet, den
Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13
Abs. 2 Ziffer 2 UWG). Die Wiederholungsgefahr wird
aufgrund des erfolgten Verstoßes vermutet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
wurde nicht unterzeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.000 DM
festgesetzt. Es handelt sich hierbei um den vom Senat in ständiger
Rechtsprechung angenommenen Regelwert. Anhaltspunkte, die eine Abweichung nach
unten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Wert der Beschwer wird ebenfalls auf 20.000 DM festgesetzt. |
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