Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit
Bundesgerichtshof
Az: VII ZB
18/06
Beschluss vom
26.04.2007
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Januar 2006 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den
Sachverständigen K. begründet ist, sich die Rechtswirkungen der Ablehnung aber
nicht auf die bisher vom Sachverständigen K. in diesem Verfahren einschließlich
des selbständigen Beweisverfahrens erstatteten Gutachten erstrecken.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die der Beklagten im Rahmen eines Generalunternehmervertrages den
Auftrag zum Bau eines Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt hatte, macht mit ihrer
Klage Mängelbeseitigungskosten geltend. Der vom Gericht bestellte
Sachverständige K. erstattete in dem von der Klägerin veranlassten selbständigen
Beweisverfahren ein schriftliches Gutachten sowie zwei Ergänzungsgutachten und
im Hauptsacheverfahren erneut ein schriftliches Gutachten sowie ein
Ergänzungsgutachten. In zwei Terminen wurde er mündlich angehört.
Mit Grundurteil hat das Landgericht, gestützt auf die Darlegungen des
Sachverständigen K., die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gleichzeitig hat es den Sachverständigen K. mit einem weiteren Gutachten
beauftragt. Gegen das Grundurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht
Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. August 2005 hat sie dem
Sachverständigen K. den Streit verkündet und ihn aufgefordert, dem Rechtsstreit
auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streitverkündungsschrift ist dem
Sachverständigen zugestellt worden. Dieser ist mit Schriftsatz vom 18. Oktober
2005 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat sich deren
Anträgen im Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 angeschlossen. Daraufhin hat die
Beklagte den Sachverständigen K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Oberlandesgericht hat den Ablehnungsantrag insoweit für begründet erklärt,
als der Sachverständige seit dem 18. Oktober 2005 befangen und infolgedessen von
der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen sei. Es hat den
Ablehnungsantrag insoweit zurückgewiesen, als die bisher vom Sachverständigen in
diesem Verfahren einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens erstatteten
Gutachten verwertbar blieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
Beklagte, ihrem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen K. uneingeschränkt
stattzugeben mit der Folge, dass die vom Sachverständigen im vorliegenden
Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens erstatteten
Gutachten nicht verwertbar seien.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg und führt lediglich zu
einer Klarstellung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Oberlandesgericht (IBR 2006, 306; Volltext unter ibr-online.de) ist der
Auffassung, infolge des Beitritts des Sachverständigen K. zum Rechtsstreit auf
Seiten der Klägerin liege ein Grund vor, der geeignet sei, das Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Soweit es der
Beklagten um die künftige Mitwirkung des Sachverständigen gehe, sei der
Ablehnungsantrag zulässig und begründet; insoweit sei er nicht
rechtsmissbräuchlich.
Soweit die Beklagte auf die Unverwertbarkeit der bisher vom Sachverständigen K.
erstatteten Gutachten abziele, sei der Antrag rechtsmissbräuchlich und
infolgedessen unzulässig. Dies treffe schon auf die Streitverkündung an den vom
Gericht beauftragten Sachverständigen zu. Werde die Streitverkündungsschrift
dennoch zugestellt und trete der Sachverständige auf Seiten einer Partei dem
Rechtsstreit bei, habe sein vollständiger Ausschluss aus dem Verfahren und die
Unverwertbarkeit seiner bisher erstatteten Gutachten Folgen, die mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Der Umstand, dass der
Sachverständige in die von der Beklagten gestellte Falle gelaufen sei, dürfe
nicht zum Anlass eines Befangenheitsantrages genommen werden, um die
Unverwertbarkeit der bisher vom Sachverständigen erstatteten Gutachten zu
erreichen.
Das Ablehnungsgesuch sei insoweit auch unbegründet, da hinsichtlich der bereits
erstatteten Gutachten kein Grund bestehe, der Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen könne.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
a) In Übereinstimmung mit der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht
zutreffend davon aus, dass die Streitverkündung an den Sachverständigen
unzulässig war (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380;
Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06, NJW 2007, 919). Dass dem vom
Gericht ernannten Sachverständigen nicht der Streit verkündet werden kann, ist
seit dem 31.12.2006 in § 72 Abs. 2 ZPO auch Gesetzesinhalt.
b) Der dennoch erfolgte Beitritt des Sachverständigen hat allerdings, wie das
Berufungsgericht zu Recht ausführt, dazu geführt, dass nunmehr seine
Befangenheit zu besorgen und daher das Ablehnungsgesuch als begründet anzusehen
ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die von dem abgelehnten Sachverständigen
bereits vor seinem Beitritt erstatteten Gutachten nicht verwertbar wären.
aa) Die Entscheidung über die Frage der weiteren Verwertbarkeit ist allerdings
nicht mehr Teil des Ablehnungsverfahrens. Ein Ablehnungsgesuch ist ein
einheitlich zu behandelnder Antrag, der entweder insgesamt zurückzuweisen ist
oder zur Feststellung der Befangenheit des Abgelehnten führt (vgl. § 406 Abs. 5
ZPO; zur Tenorierung vgl. Zöller/Scholl, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rdn. 7). Welche
Folgen die erfolgreiche Ablehnung insbesondere im Hinblick auf die bisherige
Mitwirkung des abgelehnten Sachverständigen hat, ist vom Gericht im Rahmen
seiner Entscheidung, welche Beweise noch zu erheben sind, zu beurteilen.
bb) Ob dann, wenn ein Ablehnungsgesuch begründet ist, vorher erstattete
Gutachten des Sachverständigen verwertet werden dürfen (vgl. dazu Zöller/
Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406 Rdn. 15; MünchKommZPO-Damrau, 2. Aufl., § 406 Rdn.
16; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdn. 66; Musielak/Huber, ZPO, 5.
Aufl., § 406 Rdn. 18, § 412 Rdn. 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 406 Rdn. C IV a;
Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl., Rdn. 261),
muss hier nicht allgemein entschieden werden. Die erfolgreiche Ablehnung steht
der Verwertbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf
die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in
rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der
Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei
Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt war.
Die von der Beklagten erklärte Streitverkündung stellt sich als
rechtsmissbräuchliches Instrument dar, den Sachverständigen, mit dessen
Begutachtung die Beklagte nicht einverstanden ist, aus dem Rechtsstreit zu
entfernen, statt die Bedenken, die gegen die gutachterliche Stellungnahme
bestehen mögen, mit den insoweit vorgesehenen prozessualen Mitteln zur Geltung
zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168,
380). Aus diesem Grund hätte die Streitverkündungsschrift bereits nicht
zugestellt werden dürfen, um den Sachverständigen nicht in eine Konfliktlage zu
bringen, in der er den Beitritt erklärt und somit den Befangenheitsgrund
schafft, auf dessen Eintritt das Vorgehen der Beklagten abzielt. Dieser
Rechtsmissbrauch darf nicht dazu führen, dass dadurch die Beklagte die
Unverwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten erreicht.
3. Die Rechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen. Es war jedoch klarzustellen,
dass der Befangenheitsantrag zwar insgesamt begründet ist, dies aber keine
Auswirkung auf die Verwertbarkeit der bereits erstatteten Gutachten hat.