Sachverständigenablehnung wegen Auftragsüberschreitung
Oberlandesgericht Thüringen
Az: 1 WF
203/07
Beschluss vom
02.08.2007
In der Familiensache hat der 1.
Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige
Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht
- Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am
09.05.2007, am 02.08.2007 beschlossen:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad
Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf
Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.
2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem
02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M.,
geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die
Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.
Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Kindesvater verblieben.
Nachdem die Kindesmutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich
zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz vom 07.04.2005
im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Das Amtsgericht hat am 08.04.2005 - ohne mündliche Verhandlung - auf den Antrag
der Kindesmutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die
Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Antragstellerin übertragen
wird und dem Antragsgegner aufgegeben, die Kinder an die Antragstellerin
herauszugeben (Az. F 81/05 EA). Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit
begründet, die Kindesmutter habe glaubhaft gemacht, der Antragsgegner übe das
Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl. Die Kinder
würden vom Antragsgegner geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das
übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Kindesvater
festgehalten werden.
Gegen den Beschluss vom 08.04.2005 hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom
13.04.2005 Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat im Termin vom 11.05.2005 darauf hingewiesen, dass beide
Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen
worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, so dass
nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine wie auch der andere Ehepartner
diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, gegebenenfalls auch beide
Parteien die Kinder geschlagen haben. Das Amtsgericht hat zugunsten der
Kindesmutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung auf den 22.06.2005 bestimmt.
In dem Hauptsacheverfahren hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 07.04.2005
beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
übertragen. Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 15.03.2005 beantragt, ihm
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Im Termin vom 22.06.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten
Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2.
Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der Antragsgegner ein blaues Auge davon
getragen habe und behauptet habe, der Vater der Antragstellerin habe ihn
geschlagen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.06.2005 ein Sachverständigengutachten
zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren
Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und
den Sachverständigen Dipl.-Psych. R. mit der Erstellung des Gutachtens
beauftragt.
Die Parteien haben im Termin vom 17.05.2006 vor dem Amtsgericht zugunsten der
Kindesmutter einen wöchentlichen Umgangskontakt jeweils montags in der Zeit von
14.00 bis 18.00 Uhr, beginnend mit dem 23.05.2006, vereinbart. Der Umgang sollte
dergestalt stattfinden, dass die Kinder durch die Umgangspflegerin der
Kindesmutter übergeben werden. Nachdem die Umgangskontakte zunächst
unproblematisch anliefen, gab es seit Anfang August 2006 Schwierigkeiten,
nachdem die Umgangspflegerin urlaubsbedingt die Übergabe der Kinder nicht
wahrnehmen konnte.
Die Kindesmutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei
Schreiben an den Sachverständigen gewandt (Bl. 185 - 195, 199 - 200 der
Gerichtsakte), die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die
Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.
Das Amtsgericht hat am 09.11.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem
Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.
Der Sachverständiger R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt,
er empfehle die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Kindesmutter zu
übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt für zwei bis drei Stunden
erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das
Sachverständigengutachten R. mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht
eingegangen. Das Gutachten wurde am 08.12.2006 an die Beteiligten weitergeleitet
und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Kindesvaters eingegangen.
Das Gericht hat am 23.11.2006 das Jugendamt gebeten, eine organisatorische
Begleitung von 2 - 3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.
Der Vertreter des Kindesvaters hat am 12.12.2006 beantragt, den
Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche
Sachverständigengutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum
Termin nicht durcharbeiten könne.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2006 hat die Antragstellerin erneut den Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des
Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des
sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die
gemeinsamen Kinder der Parteien sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen
minderjährigen Kinder beantragt.
Die Schriftsätze wurden dem Antragsgegner im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm
wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat
erklärt: "Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama
muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin" und M., 5 Jahre alt: "Wohnt beim
Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen".
Der Antragsgegnervertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz vom
13.12.2006 den Sachverständigen R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
und zur Begründung ausgeführt, dass die Kindesmutter während der Erstellung des
Sachverständigengutachtens dem Sachverständigen drei Schreiben übersandt habe,
von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte
Vortrag der Antragstellerseite im wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das
ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.
Ohne die Schwächen der Antragstellerin zu würdigen, werde ab S. 31 der
Kindesvater als völlig ungeeignet zur Erziehung seiner Kinder dargestellt.
Allein der Hinweis auf S. 87 des Gutachtens, wonach der Vater im Wartezimmer mit
seinem Sohn getobt habe, zeige, dass der Sachverständige, der diesen Vorfall zum
Anlass nehme, dem Vater zu unterstellen, er würde nur seinen eigenen
Bedürfnissen und Interessen nachgehen, dem Antragsgegner nicht mehr mit der
gebotenen Objektivität gegenübertrete.
Der Sachverständige habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen
eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise
Explorationen der Beteiligten realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den
Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive
Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.
Das Amtsgericht hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und
diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des Sachverständigen
begründet: "Aus den Äußerungen der Kinder, die die Kindesmutter abwertend
behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die
Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte
Beziehung zur Kindesmutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des
Sachverständigen zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder".
Der Sachverständige R. hat in seiner Stellungnahme vom 18.04.2007 ausgeführt (Bl.
94 - 97 d A), eine subjektive Kränkung des Sachverständigen durch den
Kindesvater sei weder entstanden noch in die Interpretation eingeflossen.
Er habe den Aussagen der Kindesmutter kein höheres Gewicht beigemessen als denen
des Kindesvaters. Er habe sich inhaltlich differenziert mit den Verhaltens- und
Persönlichkeitsstrukturen beider Elternteile auseinander gesetzt.
Die Ausführungen des Kindergartens und der Schule seien in seine Stellungnahme
eingeflossen.
Die Ausgestaltung der Umgangskontakte in "überwachter" Form stelle lediglich ein
begründetes Modell der Ausgestaltung der Umgangskontakte dar.
Der Einsatz von Hilfskräften sei gängige und von den Familiengerichten
akzeptierte Praxis des Sachverständigen. Er habe wesentliche Befragungen selbst
durchgeführt und sich umfangreich ein eigenes Bild verschafft.
Das Gutachten sei frei von persönlichen Empfindungen des Sachverständigen.
Er habe sich nicht von einer Manipulationsabsicht der Kindesmutter leiten
lassen.
Soweit der Antragsgegner darauf abstelle, der Sachverständige definiere seine
Person krankheitswertig, weise er darauf hin, dass zu seiner Aufgabe die Analyse
von Mängeln und Defiziten bei der Persönlichkeitsstruktur von Elternteilen
zähle. Er sei als ausgebildeter Psychotherapeut und Psychoanalytiker kompetent,
entsprechende Einschätzungen vorzunehmen.
Seine Explorationsgespräche entsprächen dem Stand der wissenschaftlichen und
psychotherapeutischen Praxis.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.04.2007 den Antrag des Antragsgegners
vom 05.04.2007 wegen Ablehnung der Richterin H. als unzulässig verworfen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2007 den Antrag auf Ablehnung des
Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, auch wenn der Sachverständige die Spielsituation (Bl.87
des Gutachtens) überwertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des
Sachverständigen in seiner Person zu sehen.
Das Amtsgericht hat mit weiterem Beschluss vom 25.04.2007 eine Entscheidung in
der Hauptsache getroffen und der Antragstellerin das Recht der
Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen,
sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung
wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der
Sachverständige die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der
Sachverständige habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das
Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und
daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der
Sachverständige habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offengelegt. Dass
dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der Antragstellerin - erfolgt sei,
sei nicht ersichtlich.
Der Sachverständige habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in
seinem Gutachten verwertet (S. 88, 89 des Gutachtens).
Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das
Gericht nicht erkennbar. Der Sachverständige bewerte die Aussagen der
Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.
Entsprechend sei die Einbeziehung des bekannt gewordenen Strafverfahrens
erfolgt. Der Sachverständige gebe wieder, was ihm seitens der Parteien
zugetragen wurde.
Eine unzulässige Pathologisierung der Parteien habe der Sachverständige nicht
vorgenommen, so dass ihm nicht der Vorwurf mangelnder Neutralität gemacht werden
könne. Er habe im Rahmen seines Gutachtens die Persönlichkeitsstrukturen der
Eltern auf ihre Erziehungseignung, Beziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz zu
analysieren. Eine Bewertung der Persönlichkeit in diesem Rahmen gehöre zum Kern
des Gutachtens.
Der Sachverständige habe das Gutachten selbständig und aus den gewonnenen
Erkenntnissen erstellt. Er habe ordnungsgemäß Hilfskräfte eingesetzt; er habe
die Personen gegenüber dem Gericht im Gutachten glaubhaft gemacht und den Umfang
ihrer Tätigkeit angegeben.
Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die
Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der anführt,
der Sachverständige habe mehrfach mit der Antragstellerin korrespondiert und
deren Briefe bei der Begutachtung, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners
verwandt.
Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem
Einflussbereich der Kindesmutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des
Kindesvaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.
Die von dem Antragsgegner weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der
Kindesmutter, Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine
Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.
Die Auskunftspersonen D. V. und Frau G. hätten angegeben, dass ihre Äußerungen
weder in den dargelegten Ausführungen erfolgten noch vollständig seien. Insoweit
werde angeregt, die Zeuginnen erneut anzuhören.
Sämtliche Zeugen hätten sich mit den jeweiligen Personen identifiziert. Es sei
jedoch Sache des Sachverständigen, dies entsprechend zu würdigen und zwar auf
beiden Seiten.
Darüber hinaus habe der Sachverständige auch nach dem Wechsel in das Kinderheim
mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch
die Übergriffe der Kindesmutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei
ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.
Darüber hinaus habe der Sachverständige es unterlassen, entsprechende
Befragungen der Kinder vorzunehmen, nach dem sie sich nunmehr seit Monaten im
Heim aufhielten.
Da der Sachverständige befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten
einzuholen.
Des weiteren sei unklar, ob überhaupt bereits über den gegenüber dem Gericht
gestellten Befangenheitsantrag eine Entscheidung vorliege. Wenn nicht, dürfte
ein gemäß § 47 ZPO abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuches
eine solche Entscheidung vor Entscheidung über den gestellten
Befangenheitsantrag gegenüber dem Sachverständigen nicht treffen.
II.
Die gemäß §§ 406 Abs. 5 ZPO, 15 FGG zulässige sofortige Beschwerde des
Antragsgegners ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern
und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.
Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der
Sachverständige R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen
werde.
Der Antragsgegner kann aus dem Gutachten des Sachverständigen die Besorgnis
herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines
familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und
ihm nicht unvereingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).
Der Sachverständige führt auf S. 36 des Gutachtens aus: "Es ist davon
auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte
abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine
ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher
konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und
er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag
er nicht zu erkennen".
..., da es dem Kindesvater an Einsicht in seine Defizite mangelt und auch an
einer Veränderungsbereitschaft. Es droht eine Chronifizierung des
Manipulationssyndroms und dies kann aus psychologischer Sicht nicht toleriert
werden (S. 37 d G).
Die bei dem Kindesvater fixierte Haltung lässt sich auch durch die
Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen
starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen
Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterlichen
Sorge für die Zukunft vor (S. 115 d G).
Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Kindesmutter, die umgehend erfolgen
sollte, sollte der Kindesvater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte
unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der
Kindesvater seine Kontakte manipulativ missbraucht, .... (S. 38 d G).
Nach Ablauf eines längeren Zeitraums kann über eine Ausweitung der
Umgangskontakte entschieden werden. Es wird in diesem Zusammenhang aber
angeregt, dass eine psychologische Nachbegutachtung erfolgen soll, um zu
überprüfen, ob der Kindesvater seine Haltung modifiziert hat (S. 38 d G).
Der Sachverständige befasst sich damit bei der Erstellung eines
familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil
die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten
nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative
psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.
Demgegenüber folgt er den Angaben der Kindesmutter als nachvollziehbar ohne
nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen
Lebensgeschichte (Bl. 61 - 65 d A). Damit hat der Sachverständige die Grenzen
gebotener Neutralität verlassen.
Der Sachverständige hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006
angekündigt, worauf das Amtsgericht am 09.11.2006 Termin für den 13.12.2006
bestimmt hat. Der Sachverständiger R. hat weiter - nachdem sich der Eingang des
Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006
telefonisch mitgeteilt, er empfehle die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung
vom 13.12.2006 der Kindesmutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das
Jugendamt für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu
beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das Jugendamt entsprechend informiert. Am
28.11.2006 ist das Sachverständigengutachten R. mit einem Umfang von 291 Seiten
bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 08.12.2006 an die Beteiligten
weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Kindesvaters
eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.
Der Antrag des Vertreters des Antragsgegners auf Terminsverlegung wurde nicht
beschieden.
Mit dieser "Anweisung" hat der Sachverständige unzulässigerweise dem Gericht
vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593 m w N) und
dem Amtsgericht am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen,
auf dem das Amtsgericht ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des Sachverständigen
zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.
Indem der Sachverständige sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag
eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen
Feststellungen zum begleitetem Umgang.
Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in
regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, FamRZ
2002, 414; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der
Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können,
weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder
sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden
hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht
kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte
Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des
Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des
Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen
oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den
vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den
Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden
darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz,
BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts
Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368).
Mit seiner Vorgehensweise hat der Sachverständige Misstrauen in seien
Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der
Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die
sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.
Die Kostenscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend der überwiegenden
Auffassung nach § 3 ZPO auf einen unterhalb des Werts der Hauptsache liegenden
Wert geschätzt (OLG Celle, a.a.O.). Es erschien hier angemessen, von einem
Drittel des Werts der Hauptsache auszugehen.