Sachverständigenbefragung - Bussgeldverfahren
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-5
Ss-OWi 129/08 - (OWi) 75/08 I
Beschluss vom
17.09.2008
In der Bußgeldsache wegen
Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat der 1 Senat für Bußgeldsachen nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 17. September 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss
vom 18. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an
dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu 75 € Geldbuße
verurteilt und - wegen einer einschlägigen Vorbelastung - ein Fahrverbot von
einem Monat verhängt. Seine Überzeugung, dass der Betroffene die Person auf dem
Radarfoto war, beruhte auf einem schriftlichen Lichtbildvergleichsgutachten, das
in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hat mit der hinreichend ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig
Erfolg, Der Amtsrichter hat gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen,
indem er den Antrag des Betroffenen, den Sachverständigen in der
Hauptverhandlung mündlich zu hören, abgelehnt hat.
1. Die Verlesung des Gutachtens war an sich kein Verfahrensfehler. Das folgt
zwar nicht aus § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StPO, den das Amtsgericht
herangezogen hat, der aber in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbar ist (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. [2008], § 256 Rdnr. 17). Das Gutachten durfte aber
nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) dieser Vorschrift verlesen werden, weil der
Sachverständige - was der Senat im Wege des Freibeweises geklärt hat - für die
Erstellung von Gutachten dieser Art allgemein vereidigt ist.
2. Nach Lage des Falles hätte der Amtsrichter aber dem ausdrücklichen Antrag des
Betroffenen, den Sachverständigen mündlich zu hören, stattgeben müssen:
a) Im Zuge der Beweiswürdigung heißt es in dem angefochtenen Urteil:
"Zu einem eigenen Vergleich des bei der Messung erzeugten Fahrerfotos mit dem
Aussehen des Betroffenen sah sich das Gericht mangels Sachkunde auf dem Gebiet
der Gesichtsphysiognomie nicht in der Lage. Die Überzeugungsbildung des Gerichts
beruht auf den sachverständigen Ausführungen des Privatdozenten Dr. med. H. in
dessen schriftlichem Gutachten vom 26.7.2007, das in der Hauptverhandlung
verlesen und, soweit ihm Lichtbilder angehängt waren, in Augenschein genommen
worden ist."
Bei der Antwort auf die Frage, ob der Betroffene die Person auf dem Radarfoto
war, hat der Amtsrichter sich demnach darauf beschränkt, sich der Beurteilung
des Sachverständigen anzuschließen. Eine derartige Vorgehensweise ist zulässig,
wenn der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die
Schlussfolgerungen des Sachverständigen in überprüfbarer Weise mitteilt (BGHSt
12, 311, 314 f; BGH NStZ 2003, 307, 308; Schoreit, in: KK, 5 Aufl. [2003], § 261
StPO Rdnr 32; Engelhardt, aa0, § 267 StPO Rdnr. 16; jeweils mwN). Das ist im
Urteil geschehen
b) Im Ergebnis hat das aber dazu geführt, dass der Amtsrichter die Feststellung,
ob der Betroffene der "Täter'" war, aus der Hand gegeben und dem
Sachverständigen überlassen hat. In einem solchen Fall drängt sich auf, dass der
Betroffene die Möglichkeit erhalten muss, den Sachverständigen in angemessener
Weise und ausführlich zu befragen und die Richtigkeit seines Gutachtens in
Zweifel zu ziehen. Gesetzliche Grundlage des Rechts auf konfrontative Befragung
als Teil des "Prozessgrundrechts des fairen Verfahrens" (BVerfG, 2 BvR 1423/08
vom 18. Juli 2008, Rdnr 4 ) ist Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst, d) MRK (BGHSt 51,
150 = NJW 2007, 237, Rdnr. 16). Danach hat jeder Angeklagte (und Betroffene) das
Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Begriff
"Zeuge" hat in der MRK eine autonome Bedeutung. Jede Aussage, die als
wesentliche Grundlage für eine Verurteilung dienen kann, ist danach ein
Beweismittel, für das die Garantien nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) MRK
gelten (EGMR NJW 2006, 2753, 2755 = NStZ 2007, 103). Zeuge im Sinne von Art. 6
Abs. 3 Buchst. d) MRK ist deshalb auch der Sachverständige (Gollwitzer, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. [2004], Art. 6 MRK Rdnr. 214; Paeffgen, in:
SK-StPO, Art. 6 MRK [2004] Rdnr. 155), wenn sein Gutachten - wie hier -
entscheidend zu der Verurteilung beiträgt.
c) Hinzu kam, dass ein Lichtbildvergleichsgutachten kein standardisiertes
Verfahren (durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen
seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen
Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, BGHSt 43, 277, 284) ist und
je nach Einschätzung und Erfahrung des Sachverständigen unterschiedlich
ausfallen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 458 Rdnr. 3; AGIB-Standards Mai 2008 , unter
12.). Auch deshalb hätte der Antrag des Betroffenen, den Sachverständigen
mündlich zu hören, hier nicht abgelehnt werden dürfen.
3. Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,
§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.