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KFZ-Kaufvertrag – Rücktritt und aufgewendete Sachverständigenkosten
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 W
240/06
Beschluss vom 06.03.2007
In der Beschwerdesache hat der
5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschlossen:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss
der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2.11.2006
abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf bis zu
7.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2
RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist schon
deshalb auf mehr als 6.000,Euro festzusetzen, weil der Kläger mit dem
Klageantrag zu Ziff. 1) die Rückzahlung von 5.766,51 Euro (5.990,00 Euro -
223,49 Euro) verlangt und die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten
Sachverständigenkosten in Höhe von 558,63 Euro keine Nebenforderung im Sinne von
§ 4 Abs. 1 ZPO sind.
Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO ist,
bestimmt sich aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht
kommenden Anspruch. Die Nebenforderung muss zur Hauptforderung in einem
Abhängigkeitsverhältnis stehen; sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen.
Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine
von ihnen Nebenforderung (Oberlandesgericht München, NJWRR 1994, S. 1484, 1485;
Oberlandesgericht Brandenburg, BauR 2000, S. 1774, 1775; Stein/JonasRoth, ZPO,
22.A., § 4 Rdnr. 24). Letzteres ist hier der Fall. Denn sowohl die
Hauptforderung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch die Nebenforderung
auf Erstattung der zur Feststellung des Mangels aufgewendeten
Sachverständigenkosten findet ihre Grundlage im Sachmängelgewährleistungsrecht.
Einschlägig sind insoweit die §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und die §§ 437 Nr. 3,
280 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf,
9.A., Rdnr. 1529), wobei die Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz nicht
durch den Rücktritt ausgeschlossen sind, § 325 BGB. Dementsprechend hat der
Kläger in der Klageschrift seine Forderung auf Erstattung der
Sachverständigenkosten im Gegensatz zu der auf Freistellung von den
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch nicht als Nebenforderung
gekennzeichnet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG.
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