Sachverständigenhaftung auf Schadensersatz
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
240/06
Urteil vom
05.07.2007
Leitsätze:
a) Ein
Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines
Gutachtens zu laden, ist ein "Rechtsmittel" im Sinne des § 839a Abs. 2 i.V.m. §
839 Abs. 3 BGB.
b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem
Schadenseintritt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. Juli 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Alleinerbin der Frau S. B. . Diese und ihre beiden Brüder
waren zu je einem Drittel Miteigentümer des mit einem Mietshaus bebauten
Grundstücks in P. , L. Platz 2. Durch Vertrag vom 2. Januar 1991 veräußerten die
Erblasserin und einer ihrer Brüder ihre Miteigentumsanteile zum Kaufpreis von
jeweils 333.334 DM an den Steuerberater B. O. . Der Käufer O. veräußerte durch
Vertrag vom 26. September 1994 seine beiden Miteigentumsanteile zum Kaufpreis
von 2.040.000 DM.
Die Klägerin hält den ursprünglichen Kaufvertrag zwischen ihrer
Rechtsvorgängerin und O. wegen des ihrer Meinung nach viel zu niedrigen
Kaufpreises für sittenwidrig und nichtig. Sie hat gegen O. daher in einem
Vorprozess Bereicherungsansprüche auf Auskehrung des bei der Weiterveräußerung
erzielten Mehrerlöses in Höhe eines Teilbetrages von 51.129,19 EUR geltend
gemacht. Im Berufungsrechtszug holte das Kammergericht über die Behauptung der
Klägerin, der Verkehrswert des Grundstücks L. Platz 2 habe am 2. Januar 1991 2,5
Mio. DM betragen, ein Gutachten des Beklagten ein, eines von der Industrie- und
Handelskammer P. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Dieser gelangte zu dem
Ergebnis, dass das Grundstück am Stichtag einen Wert von 1,11 Mio. DM gehabt
habe. Das Kammergericht, das zunächst eine Ladung des Sachverständigen zur
abschließenden Berufungsverhandlung für erforderlich gehalten hatte, teilte den
Parteien nach Eingang einer Stellungnahme des Sachverständigen zu den erhobenen
Gegenvorstellungen der Klägerin und des von ihr als Privatgutachter
herangezogenen Sachverständigen S. mit Verfügung vom 15. November 2004 mit, dass
es nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Ladung des
Sachverständigen nicht für erforderlich halte. Die Berufung der Klägerin wurde
auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Sachverständigen auf
Schadensersatz gemäß § 839a BGB in Höhe der Kosten des Vorprozesses (20.667,27
EUR nebst Zinsen) in Anspruch. Sie wirft ihm vor, grob fahrlässig ein
unrichtiges Gutachten erstattet zu haben, das zu einem viel zu niedrigen
Grundstückswert gelangt sei. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Forderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht ist mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt,
das vom Beklagten im Vorprozess erstattete Sachverständigengutachten habe unter
Mängeln gelitten, die es als Grundlage für die klageabweisende Entscheidung des
Kammergerichts unbrauchbar gemacht hätten. Die weitere Frage, ob dem Beklagten
insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden konnte, lässt das
Berufungsgericht dahinstehen. Es lässt den Schadensersatzanspruch gegen den
Beklagten nämlich bereits daran scheitern, dass die Klägerin es unterlassen
habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839a Abs. 2
i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB). Es lastet der Klägerin an, sie habe es im Vorprozess
versäumt, die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines
Gutachtens zu beantragen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
2. a) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren des vorliegenden
Sachverständigen-Haftpflichtprozesses von der vom Berufungsgericht
festgestellten objektiven Mangelhaftigkeit des Gutachtens auszugehen.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin für verpflichtet gehalten,
aufgrund des auch bei der Sachverständigenhaftung geltenden Vorrangs des
Primärrechtsschutzes (§ 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB) durch Einlegung von
Rechtsmitteln auf eine Korrektur des ihrer Meinung nach unrichtigen
Sachverständigengutachtens hinzuwirken. Wie der Senat bereits entschieden hat,
kommen als "Rechtsmittel" insbesondere auch solche Behelfe in Betracht, die sich
unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und
geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche
Entscheidung zu verhindern. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des
Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur
mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge
auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken ist
(Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11
m.w.N.). In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits früher entschieden, dass als
Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten
gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen, die ein
Rentenversicherungsträger - einem gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar -
im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch
Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des familiengerichtlichen
Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (Senatsurteil BGHZ
137, 11, 22 ff).
c) Hieran hält der Senat auch bei voller Würdigung der von der Revision
vertretenen gegenteiligen Auffassung fest. Gerade der vorliegende Fall, in
welchem die Klägerin darauf verzichtet hatte, die im Vorprozess ergangene
Hauptsacheentscheidung des Kammergerichts mit dem Rechtsmittel der
Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen - anscheinend deshalb, weil sie keine
hinreichend Erfolg versprechenden Revisionszulassungsgründe nach neuem
Revisionsrecht aufzeigen konnte -, zeigt, dass es um so dringlicher geboten ist,
sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung
stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz
auszuschöpfen.
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass ein derartiger
Antrag von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Das Gericht ist auf Antrag
einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur
Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom
7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163). Die mündliche Befragung
und Erläuterung wäre ein taugliches Mittel gewesen, entweder die Mängel des
Gutachtens in befriedigender Weise zu beheben oder diese Mängel so deutlich
hervortreten zu lassen, dass dem Gericht die Überzeugung von der Unbrauchbarkeit
des Gutachtens vermittelt wurde. Dies gilt auch bei voller Würdigung des
Umstandes, dass die Klägerin, unterstützt durch einen Privatgutachter, bereits
schriftsätzlich ausführliche Gegenvorstellungen zu dem Gutachten erhoben und der
Sachverständige schriftlich darauf erwidert hatte. Die unmittelbare persönliche
Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts
stellte gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung
dar.
e) Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des
Sachverständigen und dem Schaden lässt sich hier nicht verneinen. Zwar hat der
Senat bereits entschieden, dass bei der Frage, welchen Verlauf die Sache
genommen hätte, wenn der Rechtsbehelf eingelegt worden wäre, nicht ohne weiteres
- wie bei der Prüfung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung - zugrunde
zu legen ist, wie über den Rechtsbehelf richtigerweise hätte entschieden werden
müssen. Auch bei einem Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen
soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in
Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen,
wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ
156, 294, 299 f m.w.N.). Gleichwohl wird bei einer gerichtlichen Entscheidung
die wirkliche Rechtslage grundsätzlich eine größere Rolle spielen.
Dementsprechend ist mangels entgegengesetzter Anhaltspunkte hier davon
auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Kammergerichts die
Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Klägerin
ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre.
Dies reicht für den Nachweis einer Ursächlichkeit der Rechtsmittelversäumung für
den Schaden aus. Eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess
mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, ist - anders als bei einer dem
Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung -
nicht erforderlich.
3. Auch die weitere tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte im Vorprozess an der Versäumung des
Rechtsmittels ein Verschulden trifft, hält der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung stand. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - was aber auch das
Berufungsgericht nicht verkennt - die Klägerin ihre sachlichen Einwände gegen
das Gutachten im Vorprozess ausführlich schriftsätzlich dargelegt hatte.
Dementsprechend hatte das Kammergericht zunächst beabsichtigt, den
Sachverständigen von Amts wegen zur mündlichen Erläuterung zu laden. Unter
diesen Umständen hätte die Sinnesänderung des Kammergerichts der Klägerin um so
dringlicheren Anlass geben müssen, ihrerseits auf einer Ladung des
Sachverständigen zu bestehen.
4. Die Klage ist nach allem mit Recht abgewiesen worden, ohne dass es weiterer
tatrichterlicher Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der
Sachverständigenhaftung bedurfte.