Sachverständigenkosten – Schadensgutachten und Forderungsabtretung
Amtsgericht
Saarlouis
Az: 26 C
893/07
Urteil vom
13.07.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in SAARLOUIS auf die
mündliche Verhandlung vom 11.7.2007 für R e c h t erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,05 EUR zuzüglich 5
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
6.3.2007, abzüglich am 4.6.2007 auf die Hauptforderung gezahlter 110,36 EUR
sowie weitere 48,73 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6.3.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: (verkürzt gem. §§ 313a, 495a ZPO)
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger ist akivlegitimiert. Er ist infolge Abtretung Inhaber der
streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche geworden. Diese Abtretung
verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Abtretung
erfolgte an Erfüllung Statt zur vollständigen Befriedigung der nur teilweise
durch Zahlung erloschenen Honorarforderung des Klägers gegen seinen
Auftraggeber. Der Kläger erwirbt nicht gewerbsmäßig fremde Forderungen. Vielmehr
geht es um die Abwicklung eines konkreten Vertragsverhältnisses. Dass dies nicht
zu beanstanden ist, ist mittlerweile ausgetragen. Es gilt hier nichts anderes
als im Bereich einer Sicherungsabtretung (vgl. Hierzu BGH NJW 2006, 1726).
Dem Kläger steht gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 249 ff. BGB aus dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfall, für dessen Folgen der Beklagte unstreitig
dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig ist, ein
Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe zu.
Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist weder nach der
Art noch nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder
gar für einen Geschädigten evident willkürlich. Es entspricht der im hiesigen,
insoweit alleine maßgeblichen Bereich der üblichen Abrechnungspraxis und
Abrechnungshöhe. Die Auffassung des Amtsgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom
21.6.2007, AZ: 5 C 435/07, teilt das erkennende Gericht nicht, da es weder
ersichtlich ist oder gar gesetzlich geregelt wäre, wie sich das Verhältnis von
Grundkosten und Nebenkosten darzustellen hat, noch dieses Urteil dem regionalen
Sachverständigenhonorarmarkt die in schadensrechtlicher Hinsicht gebotene
Aufmerksamkeit widmet, noch die kalkulatorischen Ansätze zu den Nebenkosten in
diesem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken auch nur ansatzweise erkennen lassen,
dass alle in einem freiberuflichen Bereich aus Gründen der Kostendeckung und
Gewinnerzielung anzusetzenden Berechnungsfaktoren, wie z.B. Sozialabgaben,
Mietkosten, Altersvorsorge, Lohnkosten, Versicherungen, Darlehenskosten etc.
etc., auch nur ansatzweise mitbedacht wurden und letztlich auch die
Argumentation dieses Urteils auf Seite 5, 4. Absatz, der Entscheidungsgründe zur
Üblichkeit/Unüblichkeit des Verhältnisses von Grundkosten zu Nebenkosten auf
eine "Vielzahl gleichgelagerter Rechtsstreite" gestützt wird, mithin in sich
widersprüchlich argumentiert wird, wenn in diesem Urteil die vorgenommene
Abrechnungsweise trotz der Vielzahl gleichgelagerter Abrechnungsweisen als
unüblich eingeschätzt wird.
Der Zedent war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des
örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen, noch ist das von dem Kläger
berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar willkürlich.
Es ist daher als Schaden zu ersetzen -(vgI. Landgericht Saarbrücken, DAR 2007,
270). Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtssprechung des
erkennenden Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen
Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes. Da der Kläger den erforderlichen
Wiederherstellungsrahmen nicht überschritten hat, sind weder das erkennende
Gericht noch der Beklagte oder die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung
zu einer Preiskontrolle befugt (vgl. BGH, Urteil v. 23.1.2007, AZ: VI ZR 67/06).
Der Höhe nach sind auch die Schreibauslagen letztendlich nicht zu beanstanden,
da auch Bildseiten des Gutachtens mit Text zu versehen sind.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 48,73
EUR beruht auf den Verzugsvorschriften, nachdem die Haftpflichtversicherung des
Beklagten, die für diesen die Regulierungsverhandlungen führt und deren
Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muss, auf die offengelegte
Abtretung lediglich eine Teilzahlung geleistet und im Übrigen die weitere
Erfüllung der berechtigten Schadensersatzforderung abgelehnt hat. Insoweit liegt
ein Fall der eindeutigen und ernsthaften Leistungsverweigerung vor, der keine
weitere Leistungsaufforderung durch den Gläubiger zur Herbeiführung des Verzuges
erfordert.
Der Verzinsungsanspruch beruht ebenfalls auf den Verzugsvorschriften.
Unbegründet sind die beanspruchten 5,-- EUR vorgerichtliche Mahnkosten. Dass
diese bei dem Kläger nach Verzugseintritt und vor Beauftragung seiner
Prozessbevollmächtigten angefallen sein sollen, ist nicht schlüssig dargelegt
worden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 91a ZPO. Soweit im
Verlaufe des Rechtsstreites eine Teilzahlung in Höhe von 110,36 EUR erfolgt ist,
entsprach es aufgrund der vorstehenden Erwägungen billigem Ermessen, auch
diesbezüglich die Kosten des Rechtsstreites dem Beklagten aufzuerlegen, da der
gezahlte Betrag dem Kläger gegenüber geschuldet wurde.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen
in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.