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Sachverständigenkosten Verkehrsunfall - Erstattungsanspruch


Amtsgericht Leipzig

Az: 118 C 359/08

Urteil vom 22.02.2008


 

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Leipzig im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, als Termin bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnte wurde der 19.2.2008 bestimmt, für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,89 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 26.05.2007 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten ¾ und die Klägerin ¼ zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von 135,89 Euro aus § 3 PflVG i.V.m. § 398, 249 BGB zu.

Zwischen den Parteien unstreitig hat die Beklagte für die der Zedentin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 3.1.2007 entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen, das der Verkehrsunfall auf alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurückzuführen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch der Zedentin auch die dieser von dem Sachverständigenbüro der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren.

Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass Sachverständigenkosten zu den Kosten zweckgebundener Rechtsverfolgung zu rechnen sind, die grundsätzlich nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten jedoch nicht maßgeblich, ob eine nach Auffassung der Beklagten unbillige und überhöhte Abrechnung des Sachverständigenhonorars stattgefunden hat. Die Kosten des Sachverständigen sind vielmehr vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten ungeeignet und dessen Kosten überhöht sind (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249, Rn. 40 m.w.N.). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die mit der Zedentin erfolgte Bestimmung der Höhe des Werklohnes die Grenze des Zulässigen überschritten hätte (Sittenwidrigkeit). Dies ist jedoch weder ersichtlich noch wird dieses in nachvollziehbarer Weise von der Beklagten dargelegt. Das gilt letztendlich auch für die nach Auffassung der Beklagten dramatisch um teilweise bis zu 11.500 % überhöhten Nebenkosten. Die Beklagte verkennt bei ihren Berechnungen insoweit, dass die technischen Geräte angeschafft, unterhalten, repariert und bedient werden müssen, was in realistische Betriebskosten von vornherein einzurechnen ist. Die diesbezüglichen Berechnung der Beklagten sind von daher schlichtweg unplausibel. Letztendlich scheint eine vertiefte Erörterung der anstehenden Rechtsfragen vor dem Hintergrund des Prozessverhalten der Beklagten entbehrlich.
Es gibt am Amtsgericht Leipzig keine zu der hier anstehenden Rechtsfrage abweichende Auffassung. Ebenso wenig gibt es eine solche beim Landgericht Leipzig. Auch der BGH hat der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung eine Absage erteilt. Aus diesen Gründen scheint es entbehrlich, angesichts dieser einhellig und eindeutig geklärten Rechtslage, die Berufung zum Landgericht zuzulassen, dass eine der Beklagten sehr wohl bekannte, ihr allerdings ungünstige Rechtsauffassung vertritt.

Die Nebenforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 11, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.


 

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