Sachverständigenladung zum Gerichtsverfahren zur Erläuterung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
295/08
Beschluss vom
14.07.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Maschinenversicherer der A. GmbH & Co. KG, die eine Deponie
betreibt. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen eines
Maschinenschadens in Anspruch, der sich am 12. September 2003 an dem Motor einer
Gasverstromungsanlage ereignete. Diese Anlage hatte die Beklagte unter
gleichzeitigem Abschluss eines Vollwartungsvertrages an die Deponiebetreiberin
geliefert. Die Klägerin erbrachte für den Schaden eine Versicherungsleistung in
Höhe von 115.460,30 EUR an die Deponiebetreiberin.
Die Parteien streiten darüber, ob der Motorschaden auf einem Sachmangel der von
der Beklagten gelieferten Anlage beruht oder darauf zurückzuführen ist, dass die
Versicherungsnehmerin der Klägerin sie mit weit überhöhten Schadstoffgehalten im
Deponiegas betrieben hat.
Nach der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma D. sind Schadstoffwerte bis zu
10 mg/m³ i.N. CH4 für Silizium und bis zu 2.200 mg/m³ i.N. CH4 für
Gesamtschwefel zulässig. Demgegenüber hatten die Beklagte und die
Deponiebetreiberin - bezogen auf einen Methangasgehalt von 50 % - Grenzwerte von
7,5 mg/m³ Deponiegas für Silizium und 1.500 mg/m³ für Gesamtschwefel vereinbart.
Bei entsprechender Umrechnung nach der Bedienungsanleitung des Herstellers
ergaben sich daraus Werte von 15 mg/m³ für Silizium und 3.104 mg/m³ für
Gesamtschwefel, mithin über den Herstellervorgaben liegende Werte.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 115.460,30 EUR Reparaturkosten sowie
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und
der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beklagten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen
zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO).
Sie ist auch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Grundrecht auf
rechtliches Gehör gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen
Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss es nicht jede
Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang
muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in
seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - VIII
ZR 160/04, NJW 2005, 1950, unter II 2 b). Hier hat das Berufungsgericht den Kern
des Verteidigungsvorbringens der Beklagten zu den mit der Deponiebetreiberin
vereinbarten Schadstoffwerten und zur massiven Überschreitung dieser (erhöhten)
Werte durch die Deponiebetreiberin übergangen.
1.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gelieferte Anlage als mangelhaft
angesehen, weil sie trotz der im Liefervertrag vereinbarten, über den
Herstellervorgaben liegenden Grenzwerte nicht mit einer Gasreinigungsanlage
ausgestattet gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen, dass die
Zuführung von Gas in vertraglich vereinbarter Qualität und damit auch der Einbau
einer Gasreinigungsanlage zum Pflichtenkreis des Deponiebetreibers und nicht des
Anlagenbauers gehöre, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine
Gasreinigungsanlage zu planen und einzubauen, weil sich die Lieferpflicht der
Beklagten auf die Gesamtkonzeption der Anlage erstreckt habe.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, hatte die Beklagte -
schon in der Klageerwiderung - vorgetragen, dass die Anlage auch mit den
vereinbarten, (leicht) über den Herstellervorgaben liegenden Schadstoffwerten
ohne Gefahr für den Motor betrieben werden könne; der Schaden sei ausschließlich
darauf zurückzuführen, dass die Deponiebetreiberin die vereinbarten (erhöhten)
Werte massiv überschritten habe. Dieser Vortrag wird durch die von der Beklagten
bereits in der ersten Instanz vorgelegte Gasanalyse vom 24. September 2002
bestätigt, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt. Nach dieser
Analyse wurde für Silizium ein Wert von (umgerechnet) 25,98 mg/m³ und für
Gesamtschwefel von 6.560 mg/m³ gemessen, so dass die vertraglich vereinbarten
Werte um etwa 100 % überschritten wurden. In seinem Ergänzungsgutachten vom 30.
Juni 2007 hat der gerichtliche Sachverständige die von der Beklagten behauptete
Schadensursache bestätigt und außerdem ausgeführt, dass die Vereinbarung der
gegenüber den Herstellerangaben erhöhten Grenzwerte lediglich den bei der
Deponieerzeugung allgemein bekannten Schwankungen Rechnung getragen habe. Bei
Einhaltung dieser (erhöhten) Grenzwerte sei nur ein gewisser zusätzlicher
Wartungsaufwand zu erwarten gewesen, dem die Parteien im Wartungsvertrag bei den
Basiskosten kalkulatorisch Rechnung getragen hätten. Der Sachverständige hat
ferner auch aus den vor dem Schadensfall angefallenen umfangreichen Reparaturen
geschlossen, dass die Schadstoffe weit über den zulässigen bzw. vereinbarten
Grenzwerten gelegen haben müssten; die alleinige Schadensursache hat er bei der
Deponiebetreiberin gesehen, zu deren Verantwortungsbereich die Einhaltung der
erhöhten Grenzwerte beim Betrieb der Anlage gehöre.
2.
Ohne sich mit diesem durch das gerichtliche Gutachten bestätigten zentralen
Verteidigungsvorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, hat das
Berufungsgericht in seinem Urteil angenommen, dass die Herstellervorgaben
bezüglich der Schadstoffwerte in jedem Fall einzuhalten seien und die Beklagte
deshalb eine Gasreinigungsanlage hätte planen und einbauen müssen. Dies rügt die
Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht als Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beklagten.
3.
Ferner ist das Berufungsgericht dem wiederholten, zuletzt in der
Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf mündliche Anhörung des
Sachverständigen nicht nachgekommen; auch dies verletzt die Beklagte in ihrem
Grundrecht auf rechtliches Gehör.
a)
Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines
schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn
es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren
Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen
Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen
die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur
mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR
252/96, NJW 1998, 162, unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06,
NJW-RR 2007, 1294, Tz. 3, st. Rspr.). Beschränkungen des Antragsrechts können
sich allenfalls aus dem - hier offensichtlich nicht vorliegendem - Gesichtspunkt
des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (BGH, Urteil vom 29.
Oktober 2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, unter II 1). Das Berufungsgericht
durfte die Anhörung des Sachverständigen daher nicht mit der Begründung
ablehnen, die von der Beklagten gestellte Frage sei schon im (erstinstanzlichen)
Gutachten des Sachverständigen beantwortet worden.
b)
Überdies hatte der Sachverständige die Frage, ob die Anlage trotz der
vereinbarten (erhöhten) Schadstoffwerte dem Stand der Technik entsprach -
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keineswegs in seinem
erstinstanzlichen Gutachten ausreichend und in dem Sinne beantwortet, den das
Berufungsgericht seinen Ausführungen beigemessen hat. Denn in seinem vor dem
Landgericht erstatteten Gutachten war der Sachverständige - irrtümlich - davon
ausgegangen, dass die Parteien noch niedrigere (also strengere) Schadstoffwerte
als vom Hersteller angegeben vereinbart hätten. Erst in seinem in der
Berufungsinstanz erstatteten Ergänzungsgutachten hat sich der Sachverständige
näher mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Liefervertrag eine gewisse
Überschreitung der vom Hersteller genannten Schadstoffwerte vorsah; insoweit hat
er aber - wie ausgeführt - die Fehlerfreiheit der Anlage auch unter diesem
Gesichtspunkt ausdrücklich bejaht.