Sachverständigenkosten Verkehrsunfall - Angemessenheit
Amtsgericht
Nürnberg
Az: 34 C
1589/07
Urteil vom
02.05.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Nürnberg im schriftlichen Verfahren gem. §
495 a ZPO am 2.5.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 623,63 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.1.2008 zu
bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 540,09 EUR festgesetzt.
Tatbestand entfällt gem. § 495 a, 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen
Schadensersatz aus § 823 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a. F.
Die Kosten für die Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros XXX gemäß
Rechnungen vom 22.10.2007 und 20.12.2007 sind von der Beklagten vollumfänglich
zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach §
249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers
erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung
des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1989,
956).
Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig,
wenn ein sog. Bagatelle-Schadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein
Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der
Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst
herbeigeführt hat. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich
vorliegend jedoch nicht.
Die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellte
Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers
begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet
ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu
dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines
Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz,
wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der
Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der
Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des
Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn
sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist
nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997,
275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten,
Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln
(vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens
tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht je~doch der
Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002,459).
Die vorliegend streitgegenständliche erste Honorarrechnung entspricht gem. § 315
BGB auch dem billigem Ermessen. Das Gericht sieht insoweit die
BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die
Sachverständigenkosten berechnet werden können,. Das Grundhonorar nebst
Audatex-Entgelt hält sich im Rahmen der Gruppe HB III. Selbiges gilt für die
übrigen in der detaillierten Rechnung aufgestellten Positionen. Es war auch
notwendig, zwei Duplikate anzufertigen, nämlich für die Versicherung und ggf.
für einen Rechtsanwalt.
Es spricht nichts dagegen, ein Originalgutachten und zwei Duplikate
anzufertigen. Auch die Lichtbildseite für die Handakte ist nach Ansicht des
Gerichts erforderlich. Nach alledem liegen die vom Sachverständigen berechneten
Kosten nicht außerhalb des Honorarkorridors und können aus Sicht des
Geschädigten als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand angesehen
werden. Insbesondere durfte der Sachverständige auch Fotokopien anfertigen. Es
besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass, dass der Sachverständige
verpflichtet ist, zusätzliche EDV-Ausdrucke anzufertigen, welche nach Ansicht
des Gerichts auch nicht günstiger zu produzieren sind als Kopien. Vorhandene
Betriebsgeräte sind, wie die BVSK-Honorarbefragung ausweist, gleichfalls auch
nicht vom Grundhonorar gedeckt.
2. Auch durfte der Geschädigte es als erforderlich ansehen, aufgrund der
Einwendungen der Beklagten ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Dies war zu seine
Rechtsverfolgung angemessen und notwendig. Substantiierte Einwendungen gegen die
zweite Rechnung des Sachverständige wurden nicht erhoben.
Nach alledem sind dem Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten
zu ersetzen.
II. Nebenentscheidungen
1. Die Verzinsungsentscheidung auf die Hauptforderung ergibt sich aus Verzug.
2. Die geltend gemachten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ergeben
sich gleichfalls aus Verzugsgesichtspunkten. Vorliegend wurden diese Kosten
ausdrücklich als Verzugsschaden geltend gemacht. Dagegen wurden keine
Einwendungen erhoben. Aus diesem Grunde waren diese Kosten auch nicht
streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
3. Kosten: § 91 ZPO.
4. Vorläufige Vollstreckbarkeit:§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.