Sachverständigenvergütung – persönliche Erstellung des Gutachtens
Oberlandesgericht Bremen
Az: 3 W 36/07
Beschluss vom
19.05.2008
In Sachen hat der 3. Zivilsenat des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen am 19.05.2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Bremen vom 17.07.2007 wird festgestellt, dass weder dem Sachverständigen Prof.
Dr. W. noch dem Oberarzt PD Dr. F. ein Anspruch auf Vergütung für das Gutachten
vom 22.05.2003 zusteht.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass näher benannte Kosten eines
Sachverständigengutachtens von ihr zu tragen sind.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Rechtsstreit immateriellen und materiellen
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.1986 in B. ereignete.
Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte
keinen Erfolg. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist durch Beschluss des Landgerichts
vom 14.04.2003 Prof. Dr. W., Medizinische Hochschule H., zum medizinischen
Sachverständigen zur Beantwortung der im Beweisbeschluss vom 20.02.2003
gestellten Fragen bestellt worden.
Die medizinische Untersuchung der Klägerin ist am 13.05.2003 von dem Oberarzt PD
Dr. F. durchgeführt worden. Die Klägerin widersprach einer Untersuchung durch
Dr. F. mit Anwaltsschriftsatz vom 30.04.2003 und wies darauf hin, dass der
Sachverständige das Gutachten persönlich erstellen müsse. Dieses Schreiben wurde
dem Sachverständigen mit Verfügung des Gerichts vom 06.05.2003, die am
12.05.2003 ausgeführt wurde, gesandt. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen,
dass die Kammer davon ausgehe, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige
die notwendigen Untersuchungen durchführen und das Gutachten erstellen werde.
Die Medizinische Hochschule H. wies mit Schreiben vom 16.05.2003, vorab per Fax,
darauf hin, dass sie das gerichtliche Schreiben am 14.05.2003 erhalten habe. Der
Oberarzt Dr. F. habe die Untersuchung der Klägerin bereits am 13.05.2003
durchgeführt. Weil der Sachverständige persönlich keine Gutachten erstelle, sei
der Auftrag an Dr. F. weitergeleitet worden. Es wurde um die Genehmigung
gebeten, Dr. F. als Sachverständigen zu akzeptieren.
Am 04.06.2003 ging das von Dr. F. gefertigte schriftliche Gutachten vom
22.05.2003 beim Landgericht ein. Unter dem Zusatz „Mit Form und Inhalt
einverstanden" war es vom Sachverständigen abgezeichnet worden. Beigefügt war
eine Rechnung vom 30.05.2003 über EUR 617,48.
Zur mündlichen Verhandlung am 15.01.2005 wurde der Sachverständige geladen.
Daraufhin teilte sein Sekretariat mit, dass der Sachverständige „seit Jahren"
keine Gutachten mehr erstatte und deshalb zu dem Termin nicht kommen werde. Mit
Schreiben vom 28.10.2003 bestätigte der Sachverständige, dass er sich inhaltlich
nicht in der Lage sehe, das Gutachten vom 22.05.2003 vor Gericht zu vertreten
und empfahl, an seiner Stelle Dr. F. anzuhören.
Mit Beschluss des Landgerichts vom 21.11.2003 wurde die Bestellung des
Sachverständigen zurückgenommen und ein neuer Sachverständiger bestellt, der
auch ein Gutachten erstellte.
Beide Parteien beantragten bereits 2003 festzustellen, dass Prof. Dr. W. kein
Vergütungsanspruch zustehe. Mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2005 erweiterte die
Klägerin diesen Antrag dahingehend, dass auch Dr. F. für das Gutachten vom
22.05.2003 keine Vergütung erhalten dürfe. Das Landgericht hat die Anträge durch
Beschluss vom 17.07.2007 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin 14.08.2007
sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts beruht die Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 22.05.2003 auf
grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen.
Ob ein gerichtlich bestellter Sachverständiger seinen Vergütungsanspruch nur
dann verliert, wenn das Gutachten, wie das Landgericht meint, auf Grund
mindestens grober Fahrlässigkeit des Gutachters unverwertbar ist (vgl. Musielak,
ZPO, 5. Aufl. 2007, § 413, Rn. 2 m.w.N.) oder sich der Maßstab der groben
Fahrlässigkeit nur auf inhaltliche Mängel des Gutachtens bezieht, für jede Form
des Übernahmeverschuldens aber bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl.
Zöller/Greger, 28. Aufl., § 413 Rn. 4 m.w.N.) kann im Ergebnis offen bleiben,
denn der Sachverständige hat hier grob fahrlässig die Unverwertbarkeit des
Gutachtens herbeigeführt.
Nach § 404 Abs. 1 ZPO erfolgt u.a. die Auswahl des Sachverständigen durch das
Prozessgericht. Der vom Gericht ausgewählte und persönlich beauftragte
Sachverständige hat das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstatten.
Eine Vertretung in der Ausarbeitung des Gutachtens ist ausgeschlossen
(Zöller/Greger, a.a.O., § 404 Rn. 1a). Das bedeutet zwar nicht, dass der
Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens nicht auch Gehilfen
heranziehen darf. Deren Dienste dürfen aber ausschließlich unterstützende
Funktion nach Weisung und unter Aufsicht des Sachverständigen haben, denn die
Gesamtverantwortlichkeit sowie die wissenschaftliche Auswertung der
Arbeitsergebnisse obliegen dem Sachverständigen persönlich (Zöller/Greger, a.a.O.).
Diesen Pflichten ist der Sachverständige hier nicht nachgekommen. Obwohl der
Gutachtenauftrag an ihn persönlich gerichtet war und er das Gutachten als „mit
Form und Inhalt einverstanden" abgezeichnet hat, ist aus der Reaktion auf seine
Ladung zur mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass er sich nicht in der
Lage sah das Gutachten zu verteidigen, er also die wissenschaftliche Auswertung
der Arbeitsergebnisse nicht selbst vorgenommen hat. Aus diesem Grunde hat das
Landgericht das Gutachten zu Recht als nicht verwertbar angesehen und die
Bestellung des Sachverständigen durch Beschluss vom 21.11.2003 zurückgenommen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die sich daraus ergebende
Unverwertbarkeit des Gutachtens aber auf ein grob fahrlässiges Verhalten des
Sachverständigen zurückzuführen. Zwar ist in dem an den Sachverständigen
gesandten Merkblatt nicht ausdrücklich vermerkt, dass er den Auftrag nicht auf
andere Personen übertragen darf. Aus dem Verfahrensgang, dass nämlich zunächst
die Klinik um die Benennung eines geeigneten Sachverständigen ersucht wurde,
bevor der Gutachtenauftrag an den Sachverständigen persönlich durch Beschluss
vom 14.04.2003 erteilt wurde und dem Umstand, dass in Ziff. 2 des übersandten
Merkblattes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für eine
Gutachtertätigkeit ohne Auftrag des Gerichts eine Vergütung nicht gezahlt wird,
hätte der Sachverständige unschwer erkennen müssen, dass eine Erstellung des
Gutachtens durch eine andere Person nicht vom Gutachtenauftrag des Gerichts
erfasst war. Er hätte deshalb vorab den Gutachtenauftrag ablehnen bzw. den von
ihm herangezogenen Oberarzt statt seiner dem Gericht als Sachverständigen
vorschlagen müssen. Dass er gleichwohl das Gutachten von seinem Oberarzt in
dessen eigener wissenschaftlicher Verantwortung erstellen ließ, stellt eine grob
fahrlässige Pflichtverletzung des Gutachtenauftrags dar, die zum Verlust des in
§ 413 ZPO statuierten Vergütungsanspruchs führt.