Sachverständigenvergütung – Kürzung bei Kostenüberschreitung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 452/07
Beschluss vom
12.11.2007
In der Beweissicherungssache wegen
gerichtlicher Festsetzung der Sachverständigenvergütung hat der 8. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2007, Az. 12 OH
10/06, abgeändert:
Die Vergütung des Sachverständigen/Antragstellers Dipl.-Ing. ... wird
festgesetzt auf insgesamt 8.750 EUR.
2. Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1.
In der zu Grunde liegenden Beweissicherungssache wurde der Antragsteller durch
Beschluss vom 26. Juli 2006 zum Sachverständigen bestimmt und die Einzahlung
eines Kostenvorschusses von 4.000 EUR angeordnet. Mit Schreiben vom 5. September
2006 wurde er mit der Gutachtenerstattung beauftragt, ihm die Vorschusshöhe von
4.000 EUR mitgeteilt und er wurde darauf hingewiesen, dass dem Gericht
rechtzeitig eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Vorschusses durch
die voraussichtlich entstehenden Kosten bekannt zu geben sei. Der Antragsteller
bat mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 um die Einholung eines weiteren
Vorschusses von 3.000 EUR, der eingezahlt wurde. Wegen des weiteren Inhalts
dieser Mitteilung wird auf Blatt 91 d.A. verwiesen. Am 3. Mai 2007 reichte der
Antragsteller seine Kostenrechnung über insgesamt 10.270,40 EUR ein. Nach
Auszahlung des Vorschusses von 7.000 EUR und vergeblicher Anforderung des
Differenzbetrages von 3.270,40 EUR bei der Antragstellerin des Beweisverfahrens
wurde dem Antrag des Sachverständigen vom 28. Juli 2007 auf Festsetzung der
Rest-Vergütung nach Anhörung der Bezirksrevisorin durch Beschluss des
Landgerichts vom 8. Oktober 2007 nicht entsprochen und die Vergütung auf die
Vorschusshöhe von 7.000 EUR beschränkt. Gegen die am 10. Oktober 2007
zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 5. November 2007 Beschwerde
eingelegt.
Der Einzelrichter hat nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
2.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 4 Abs. 3, Abs. 6 JVEG zulässig und
in der Sache teilweise begründet.
Der Sachverständige hat gegen seine Hinweispflicht gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO
verstoßen und kann deshalb eine Vergütung nur in Höhe von 125% des auf seine
Veranlassung angeforderten und eingezahlten Vorschusses von 7.000 EUR, damit
einen Betrag von 8.750 EUR verlangen.
a)
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 hat der Antragsteller gebeten, zu den
bereits eingezahlten 4.000 EUR einen weiteren Vorschusses von 3.000 EUR
anzufordern.
Entgegen seiner Auffassung ist diesem Schriftstück nicht zweifelsfrei zu
entnehmen, dass sich die voraussichtlichen Kosten auf 8.000 EUR (2/3 von 4.000
EUR x 3) belaufen werden. Es kann ebenso dahin verstanden werden, dass insgesamt
5.333,33 EUR (2/3 von 4.000 EUR x 2) anfallen werden. Unmissverständlich ist
allein die Anforderung einer weiteren Vorschusszahlung von 3.000 EUR. Dass die
Kosten der Gutachtenerstattung die eingezahlten 7.000 EUR um 3.270,40 EUR und
damit um 46,72% übersteigen werden, hat der Antragsteller entgegen seiner
Pflicht aus § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht mitgeteilt.
b)
Aus dieser schuldhaften Pflichtverletzung resultiert grundsätzlich nur dann eine
Kürzung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen, wenn eine erhebliche
Überschreitung des Auslagenvorschusses vorliegt.
Hiervon ist bei höheren Kosten von 20 bis 25% auszugehen. Diese von der
Rechtsprechung (OLGR Bremen 2006, 150; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar
2005, Az. 10 W 98/04; OLGR Düsseldorf 2003, 263; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791;
OLG Koblenz ZfSch 2002, 134; BayObLG NJW-RR 1998, 1294; Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht HVBG-INFO 1998, 2816: 10%; OLG Celle NJW-RR 1997, 1295; OLG
Zweibrücken JurBüro 1997, 96; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen E-LSG
B-021: 10%; OLG Köln MDR 1990, 559; Huber in Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, §
407a Rdnr. 4 und 7; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 407a Rdnr. 3 und §
413 Rdnr. 6; je m. w. N.) festgelegte Grenze wird durch die Kostenrechnung des
Antragstellers bei weitem überschritten.
c)
Eine Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO führt jedoch
auch bei einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses durch die
tatsächlichen Kosten nicht zwangsläufig zu einer Kürzung der Vergütung.
Der Sachverständige, der den gebotenen Hinweis unterlässt, trägt aber das Risiko
dafür, dass im nachhinein die Möglichkeit der Vermeidung höherer Kosten nicht
ausgeschlossen werden kann. Es genügt daher nicht, dass die in Rechnung
gestellte Vergütung sachlich angemessen und der Höhe nach nicht zu beanstanden
ist.
Eine Kürzung unterbleibt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter
Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass auch bei
pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt
noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre. Die zur Klärung dieser
Kausalitätsfrage gebotene Prognoseentscheidung hat das Gericht auf der Grundlage
eines fiktiven Geschehensablaufs zu treffen. Bleibt unklar, ob es bei erfolgtem
Hinweis dem Sachverständigen einen Fortsetzungsauftrag erteilt hätte, trifft ihn
das Risiko der Unaufklärbarkeit mit der Folge, dass die Entschädigung um die
entstandenen Mehrkosten gekürzt wird (vgl. obige Rechtsprechungs- und
Literaturhinweise).
Denn die Anzeigepflicht des § 407a Abs. 3 ZPO dient dazu, den Beteiligten
Aufschluss darüber zu geben, ob der anstehende Sachverständigenbeweis gar nicht
oder nur in veränderter Form oder unter Einschaltung einer anderen Person
erhoben werden soll. Den Verfahrensbeteiligten, die letztlich mit den
Gutachterkosten belastet werden, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, das sie
treffende Prozessrisiko kostenmäßig abzuschätzen und notfalls die
Beweisfälligkeit in Kauf zu nehmen. Sie sind im Zivilprozess "Herr des
Verfahrens" und können durch ihren Sachvortrag den Umfang einer erforderlichen
Beweisaufnahme bestimmen, also - etwa aus Kostengründen - im nachhinein wieder
einschränken. Dieses Recht kann ihnen weder vom Gericht noch vom
Sachverständigen durch das Unterlassen der Anzeige höherer Kosten genommen
werden.
Insoweit hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei
darauf abgestellt, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragstellerin des
selbstständigen Beweisverfahrens den Umfang der Beweiserhebungen eingeschränkt
hätte, wenn sie rechtzeitig vom tatsächlich zu erwartenden Kostenaufwand in
Kenntnis gesetzt worden wäre. Dementsprechend bringt sie auch in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigende Bedenken gegen die Höhe der Vergütung des
Sachverständigen vor, obwohl sie im übrigen am vorliegenden
Festsetzungsverfahren nicht beteiligt ist.
Gerade aber die nicht auszuschließende Einschränkung des Gutachterauftrags zur
Senkung der Kosten geht zu Lasten des Antragstellers, der eine entsprechende
Kürzung seiner Vergütung im Hinblick auf das ihm auferlegte Risiko hinnehmen
muss.
d)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedoch die Reduzierung der
Sachverständigenentschädigung nicht auf den eingezahlten Vorschussbetrag
vorzunehmen, sondern auf 125% seiner Höhe.
Denn eine Überschreitung des Kostenvorschusses um 25% liegt - hier - nicht über
der Erheblichkeitsgrenze und begründet noch keine Hinweispflicht des
Sachverständigen. Unerhebliche Vorschussüberschreitungen können deshalb nicht
auf eine Verletzung der Hinweispflicht zurückgeführt werden und sind zu
vergüten. Mangels Zurechnungszusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung und
dem Anfall unerheblicher Mehrkosten kommt demgemäß auch bei einer Überschreitung
der Erheblichkeitsgrenze eine Kürzung des unerheblichen Mehrkostenanteils nicht
in Betracht (vgl. obige Rechtsprechungs- und Literaturhinweise).
Danach sind trotz unterbliebener Anzeige im Regelfall 120 bis 125% der
angeforderten Vorschusshöhe zu vergüten.
Unter Berücksichtigung der Höhe der Gutachterkosten, des Umfangs der
Sachverständigentätigkeit und der vom Antragsteller selbst vorgenommenen
Stundenkürzungen erscheint es angemessen, die Erheblichkeitsgrenze nach den
Umständen des vorliegenden Einzelfalls bei 25% festzulegen, so dass die
Vergütung des Antragstellers unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des
Landgerichts auf 8.750 EUR festzusetzen war.
Im übrigen war die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.
e)
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nachforderung des Differenzbetrages
bei der Antragstellerin des Beweisverfahrens ohne rechtliche Erwägungen allein
zum Vorteil des Sachverständigen erfolgte. Denn beim Einverständnis der
Verfahrensbeteiligten mit der Höhe der Vergütung und einer entsprechenden
Einzahlung bei der Staatskasse (§ 13 Abs. 1 JVEG) hätte die Auszahlung an den
Antragsteller ohne weitere Überprüfung erfolgen können.
An die Zahlungsaufforderung, nachdem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 JVEG
nicht geschaffen werden konnten, sind jedoch im Festsetzungsverfahren keine das
Gericht bindende rechtliche Schlussfolgerungen zu knüpfen.
f)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.