Sachverständigenvorschuss – verspätete Zahlung
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U
200/08
Urteil vom
28.05.2009
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 26.08.08 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des
Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 164/06, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der
Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 511, 513, 517, 519,
520 ZPO eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als
das angefochtene Urteil auf ihren Hilfsantrag hin aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist,
§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1. Das landgerichtliche Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Zu Unrecht hat
das Landgericht unter Bezugnahme auf §§ 402, 379 ZPO bzw. § 296 Abs. 2 ZPO das
Beweisangebot der Klägerin zur Mangelfreiheit der von ihr in das Bauobjekt
eingebauten Wärmepumpenanlage zurückgewiesen. Die Klägerin hatte erstinstanzlich
Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, das nicht
eingeholt worden ist, nachdem die Klägerin auch innerhalb der ihr gesetzten
Nachfrist den dafür bestimmten Vorschuss nicht eingezahlt, die Kammer daraufhin
Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und der nach der verspäteten
Einzahlung des Vorschusses etwa 3 Wochen vor dem Termin beauftragte Gutachter
das umfangreiche Beweisthema nicht mehr bis zum Termin abarbeiten konnte. Die
Rechtsfolgen einer verspäteten Einzahlung einer Vorschusszahlung ergeben sich
aus §§ 402, 379 ZPO, wonach gem. § 379 Abs. 2 ZPO bei einer nicht fristgerechten
Einzahlung des Vorschusses die weitere Beweisaufnahme unterbleibt, wenn die
Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Beweiserhebung durchgeführt
werden kann, ohne dass sich dadurch das Verfahren verzögert. Die nicht
rechtzeitige Zahlung des Vorschusses führt also nicht ohne weiteres dazu, dass
die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen ist (BGH NJW 1982, S. 2259,
2260), vielmehr sind vom Gericht die Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zu
prüfen (OLG Frankfurt, 19.11.2008 4 U 119/08 - zitiert nach juris; OLG Koblenz
IBR 2004, S. 231). Diese liegen hier nicht vor, wobei dahinstehen kann, ob das
Verhalten der Klägerin, die ihr gesetzte Frist und die Nachfrist zur Einzahlung
des Kostenvorschusses verstreichen zu lassen, ohne einen
Fristverlängerungsantrag zu stellen, als grob fahrlässig zu bewerten war. Denn
jedenfalls ist die Fristversäumung nicht kausal für eine Verzögerung des
Rechtsstreits geworden. Nach dem vom Bundesgerichtshof vertretenen sogenannten
absoluten Verzögerungsbegriff ist eine Verfahrensverzögerung zu bejahen, wenn
die Zulassung des nach Fristablaufs eingegangenen Vorschusses zu irgendeiner
zeitlichen Verschiebung des Prozessablaufes führte (vgl. BGHZ 75, 138, 141 f.,
76, 133, 135; 86, 31, 34; Zöller-Greger, ZPO 27. Aufl., § 296 Rn 20). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Zurückweisung als
verspätet jedoch nicht in Betracht, wenn offenkundig ist, dass dieselbe
Verzögerung auch bei rechzeitiger Einzahlung eingetreten wäre (vgl. BVerfGE 75,
302, 311 ff.; Zöller-Greger, a.a.O., Rn 22). In diesem Fall liegt ein
rechtsmissbräuchlicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor, weil die Anwendung
von prozessualen Verspätungsvorschriften im Ergebnis zu einer so genannten
Überbeschleunigung führt, die vom Gesetzgeber mit der Einführung der
Verspätungsvorschriften nicht bezweckt war. Sinn der Verspätungsregeln ist
nicht, eine noch schnellere Erledigung des Rechtstreits herbeizuführen, als dies
bei Einhaltung der Fristen und ordnungsgemäßem prozessförderndem Verhalten der
Parteien der Fall wäre. Eine Präklusion kommt danach nicht in Betracht, wenn
sich ohne weitere Erwägung aufdrängt, dass das Verfahren früher beendet wird,
als es bei einem ungestörten Verlauf des Verfahrens zu erwarten ist (BVerfG NJW
1987, S. 2733). Nur, wenn eine Bewertung des Alternativverhaltens mit
Unsicherheiten belastet ist, ist eine schnellere Beendigung des Rechtsstreites
als es bei korrektem Alternativverhalten der säumigen Partei anzunehmen wäre,
verfassungsrechtlich hinzunehmen. Danach sind die Präklusionsvorschriften hier
nicht anwendbar. Bei fristgerechter Einzahlung des Vorschusses bis zum
16.06.2008 (der Beweisbeschluss erreichte die Prozessbevollmächtigte der
Klägerseite am 02.06.2008) wäre zunächst ein schriftliches
Sachverständigengutachten eingeholt worden, für das dem Sachverständigen
regelmäßig mindestens ein Zeitraum von 2 Monaten zur Verfügung gestellt wird,
der im Hinblick auf den Umfang der gestellten Beweisfragen auch mindestens
erforderlich gewesen sein dürfte. Hätte die Klägerin die Nachfrist in Anspruch
genommen, die das Gericht mit Verfügung vom 24.06.2008 setzte, wäre die Frist
zur Einzahlung des Vorschusses sogar erst am 03.07.2008 abgelaufen. Eine
Terminierung wäre erst im Anschluss an den Eingang des Gutachtens erfolgt, also
jedenfalls nicht zum tatsächlich durchgeführten Termin am 28.08.2008.
Die fehlerhafte Anwendung des Präklusionsrechts stellt ein Versagen des
rechtlichen Gehörs dar, auf dem das Urteil auch beruht. Dies ist auf der
Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Erstgerichts festzustellen (Zöller-Heßler,
a.a.O, § 538 RZ 12) und ergibt sich vorliegend daraus, dass das Landgericht die
Klage abgewiesen hat, weil es in der Annahme, eine Abnahme sei nicht erfolgt,
mangels bewiesener Abnahmefähigkeit des erbrachten Werkes die Werklohnforderung
als nicht fällig angesehen hat. Entsprechend hat es die Widerklage zugesprochen,
die Beklagten hätten einen Anspruch auf Herstellung einer mangelfreien Heizung,
weil die mangels Abnahme beweisbelastete Klägerin deren Funktionsfähigkeit nicht
bewiesen habe.
Auf Grund des Mangels wird auch eine aufwändige Beweisaufnahme durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Zwar ist nicht jedes
Sachverständigengutachten zur Frage der Verursachung eines Baumangels durch den
Unternehmer umfangreich und aufwändig (BGH MDR 2005, S. 645); nach den bereits
in der Akte vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen ist aber abzusehen, dass
die zwischen den Parteien streitigen Fragen zur Funktionsfähigkeit der Heizung
nur mit erheblichem Aufwand abzuarbeiten sein werden. Eine Zurückverweisung
erscheint deshalb vor dem Hintergrund, dass den Parteien nach Erstellung des
komplizierten Gutachtens eine weitere Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll,
gerechtfertigt.
2. In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
Im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf restlichen
Werklohn wird weiter aufzuklären sein, ob, wie die Beklagten behaupten, die
unstreitig erbrachten Leistungen Teil des vertraglich vereinbarten
Auftragvolumens waren. Zwar bieten die vertraglichen Unterlagen dafür nur wenige
Anhaltspunkte, denn sowohl der Rohbau-Vertrag, als auch der Ausbauvertrag nehmen
jeweils in § 5 auf die Bau- und Leistungsbeschreibung vom 01.02.2002 Bezug, die
die nunmehr als Nachtragsauftrag abgerechneten Leistungen zumindest teilweise
als Eigenleistung qualifizierte. So sollte der Einbau einer offenen Holztreppe
vom Dachgeschoß in den Spitzboden statt der wärmegedämmten Einschubtreppe (Ziff
10, Bl. 102) gegen Mehrpreis (Ziff 17, Bl. 104) erfolgen können, während das
Spachteln der Wandflächen (Ziff 18) und die Bodenbelagsarbeiten in Eigenleistung
zu erbringen waren, allerdings gegen Mehrpreis auch von der Klägerin ausgeführt
werden konnten. Der von der Klägerseite vorgelegten Kostenschätzung lässt sich
weiterhin entnehmen, dass eine zweite Gaube als Zusatzleistung angeboten wurde,
und dass der Einbau einer Raumspartreppe zum Atelier sowie der Trockenbau und
die Fußbodenarbeiten im Atelier grundsätzlich Eigenarbeiten darstellten.
Allerdings bietet die für die finanzierende Bank erstellte Kostenschätzung
Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Leistungen möglicherweise
doch zumindest teilweise in den Finanzierungssaufwand einkalkuliert worden sind.
Denn der dort ermittelte Finanzierungsaufwand beträgt 176.436,00 €, abzüglich
der Grundstückskosten noch 131.581,00 €, dies entspricht aber der Summe, die
ausweislich der als Anlage B 9 vorgelegten Zahlungsaufträge auf die Gesamtkosten
des Objektes (ohne Grundstück) zu zahlen war und gezahlt worden ist. Da
andererseits nach den vorgelegten Vertragsunterlagen für Roh- und Ausbau des
Hauses insgesamt nur ein Preis von 67.841,89 + 52.188,11 € = 120.030,00 €
vereinbart war, wird der tatsächliche Vertrags- und Finanzierungsumfang weiter
aufzuklären sein.
Sollten die nunmehr abgerechneten Positionen von den bereits geleisteten
Zahlungen nicht erfasst sein, wird es auf die zwischen den Parteien streitige
Frage, inwieweit ein Auftrag erfolgt ist und ob die geltend gemachten
Restwerklohnforderung mangels Abnahme noch nicht fällig ist, nicht ankommen.
Denn auch wenn vertragliche Ansprüche nicht bestehen sollten, ist ein Anspruch
der Klägerin auf Aufwendungsersatz nach §§ 683, 670, 677 BGB denkbar. Der
Anwendung dieser Normen steht nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes nicht entgegen, dass der Geschäftsführer irrtümlich annimmt,
aufgrund eines Vertrages zur Ausführung verpflichtet zu sein (BGH NJW 1997, S.
47, 48; NJW 1993, S. 3196; so auch bereits der Senat in seiner Entscheidung v.
30.10.2008 - 12 U 101/08 - zitiert nach juris). Erbringt der Werkunternehmer
neben den vertraglich vereinbarten Leistungen ohne besonderen Auftrag weitere
Leistungen, steht ihm unter den Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne
Auftrag der üblich Werklohn zu (OLGR Jena 2003, 65; OLG Köln NJW-RR 1999, 526).
Diese liegen hier vor. Die Klägerin hat mit der Durchführung der
streitgegenständlichen Leistungen zumindest auch ein Geschäft der Beklagten
geführt, da es in ihrem Interesse lag, das Haus mit einer zweiten Gaube
auszustatten, das Atelier auszubauen und Trockenbau für die malermäßige
Bearbeitung vorzubereiten. Die Durchführung der Arbeiten entsprach daher sowohl
dem Interesse als auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Die Klägerin
handelte - auch wenn sie aufgrund ihrer vermeintlichen Verpflichtung durch den
Nachauftrag zugleich in eigenem Interesse handelte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67.
Aufl., § 677 Rn. 11 m.w.N.) auch mit Fremdgeschäftsführungswillen, da sie
jedenfalls für die Beklagten tätig werden wollte. Die Höhe des von den Beklagten
danach geschuldeten Aufwendungsersatzes richtet sich - da die ausgeführten
Leistungen zu dem Gewerbe des Geschäftsführer gehören (Sprau, in: Palandt, a.a.O,
§ 683 RZ 8) nach der üblichen und angemessenen Vergütung. Die Angemessenheit der
von der Klägerin geforderten Vergütung haben die Beklagten nur pauschal
bestritten. Dies reicht nicht aus, weil sie Kenntnis von dem Leistungsumfang und
der Art der Ausführung haben und ihnen deshalb eine Substantiierung nach
entsprechender Erkundigung bei geeigneten Fachleuten ohne weiteres möglich
gewesen wäre.
3. Im Hinblick auf den mit der Widerklage verfolgten Anspruch der Beklagten auf
Herstellung einer funktionsfähigen Heizungsanlage wird das Landgericht durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben, ob die Anlage in der
von der Klägerin hergestellten Form funktionsfähig ist. Dabei wird es für die
Frage der Beweislast darauf ankommen, ob eine Abnahme der klägerischen
Werkleistung erfolgt ist. Unstreitig ist eine förmliche Abnahme nicht erfolgt,
auch die Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme gem. §§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB oder
§ 641 a Abs. 1 BGB sind, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, nicht
gegeben. Die Parteien gehen aber offenkundig von der Notwendigkeit einer
förmlichen Abnahme aus, ohne dass sich eine dahingehende Vereinbarung den
Vertragsunterlagen entnehmen ließe. Soweit beide Verträge in ihren § 11 auf § 12
VOB/B verweisen, erschließt sich daraus die Notwendigkeit einer förmlichen
Abnahme nicht, selbst wenn, was bislang ungeklärt ist, die VOB/B überhaupt
wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden sein sollte. Denn der
Regelungsbereich des § 12 VOB/B ist nicht auf die förmliche Abnahme beschränkt
(auf diese bezieht sich nur Ziff. 4.). Ob und wann die Parteien eine förmliche
Abnahme vereinbart haben, erscheint vor diesem Hintergrund klärungsbedürftig,
ebenso die Frage, ob eine solche möglicherweise nachträglich abbedungen worden
ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. 2004, 4. Teil, RZ 18;
Sprau, in: Palandt, a.a.O, § 641 RZ 6 a.E. m.w.N; die vom LG zitierte
Entscheidung des OLG Hamm in BauR 2007, S. 1617, lag insofern anders, als dort
die Abnahme mehrfach verweigert worden und die Nutzung des Bauobjekts unter dem
Druck der Verhältnisse erfolgt war). Dies ist auch konkludent möglich (BGH BauR
1977, 344), wobei allerdings an die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung
strenge Anforderung zustellen sind (BGH Z 146, 250, 262). Ob in einem Verhalten
eine (schlüssige) Abnahmeerklärung liegt, beurteilt sich nach dem Rechtsgedanken
der §§ 133, 157 BGB danach, ob der Unternehmer hieraus nach Treu und Glauben und
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller
billige seine Leistung als in vollem Umfang oder doch im wesentlichen
vertragsgerecht. Geht dieser nach wie vor von der Notwendigkeit einer förmlichen
Abnahme aus, muss er nicht ohne weiteres damit rechnen, dass allein aufgrund
seines Verhaltens vor diesem Termin eine Billigung des Werkes angenommen werden
kann. Vielmehr darf er davon ausgehen, ohne Verlust seiner Rechte bis zum
Abnahmezeitpunkt die Möglichkeit zu haben, das Werk zu prüfen.
Bei der Bewertung wird deshalb - neben der Anlage K 14 und 15 - in die
Gesamtwürdigung einzustellen sein, ob die Parteien tatsächlich willens waren, im
Frühjahr 2004 einen förmlichen Abnahmetermin durchzuführen, nachdem die
Beklagten bereits im Dezember 2003 das Haus bezogen und bis Ende Januar 2004
alle von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen vorbehaltlos beglichen
haben. Bezieht der Auftraggeber das Bauwerk, kann nach einer angemessenen
Prüfungsfrist eine Abnahme anzunehmen sein, wenn sich aus seinem Verhalten
nichts Gegenteiliges ergibt, weil der Auftraggeber von diesem Zeitpunkt
gewöhnlich am ehesten selbst in der Lage ist, festzustellen, ob das Werk als in
der Hauptsache vertragsgemäß gebilligt werden kann (BGH NJW 1985, S. 731). Zwar
liegt eine konkludente Abnahme durch Einzug in das Gebäude in der Regel nicht
vor, wenn das Bauwerk vor Bezug noch nicht fertig gestellt war
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, WE 2007, S. 257 - zitiert nach juris).
Andererseits ist völlig unklar, welche Leistungen bei Einzug noch ausstanden, ob
also möglicherweise eine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß bereits in
Betracht gekommen wäre. Auch die Tatsache, dass die Beklagten nach ihrem Einzug
die bezüglich des Ausbauvertrages und des Nachtragsauftrages über die Wärmepumpe
und die Solaranlage gestellten Rechnungen vollständig und vorbehaltlos
ausgeglichen haben, kann auf eine Abnahme hinweisen (Kniffka/ Koeble, a.a.O, 4.
Teil RZ 16). Anhaltspunkte für eine entsprechende Erklärungswirkung ergeben sich
daraus, dass bereits nach dem Zahlungsplan des Ausbauvertrages (§ 9) die
Schlussrechnung „nach Abnahme" zu zahlen war und auch die von der Klägerin
gestellte Rechnung vom 05.01.2004 (Bl. 26) ausdrücklich auf eine Abnahme durch
die Beklagten am 22.12.2003 Bezug nimmt. Auch die unter dem gleichen Datum
erstellte Schlussrechnung „Nachauftrag", die ebenfalls von den Beklagten
vollständig beglichen worden ist, enthält die Bemerkung: Schlussabnahme
Inbetriebnahme und Einweisung (Bl. 28). Zwar kommt eine entsprechende Auslegung
nur in Betracht, wenn die Gesamtumstände nicht gegen eine Billigung des Werkes
sprechen, nicht also dann, wenn der Auftraggeber etwa Mängel rügt (OLG Hamm,
BauR 2003, S. 106). Soweit hier Mängel der Wärmepumpenanlage zwischen den
Parteien im Streit sind, hatten die Beklagten diese allerdings zum Zeitpunkt der
Zahlung noch nicht gerügt. Nach dem - unstreitig gebliebenen - Vortrag der
Klägerin erfolgt die erste Mängelrüge im Frühjahr 2004, also erst nach
vollständigem und vorbehaltlosen Ausgleich aller bis dahin vorliegenden
Rechnungen.
4. Im Rahmen der im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Heizung durchzuführenden
Beweisaufnahme wird der Streitpunkt einer möglicherweise fehlenden hydraulischen
Einbindung der Heizung, die ebenfalls die Funktionsfähigkeit der Anlage
betrifft, ebenso aufzuklären sein, wie die zwischen den Parteien
zweitinstanzlich diskutierte Frage, ob der Nachweis der Luftdichtigkeit der
Bauhülle und die Bestimmung der Heizlast nunmehr durch Vorlage der Kopie des
Energiesparausweises obsolet geworden sind.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigten
würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen
Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung
abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.