Sachverständigenablehnung – Besorgnis der Parteilichkeit
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 9 W 39/08
Beschluss vom
15.08.2008
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vorn 14.5.2008 wird der Beschluss
des Landgerichts Konstanz vom 5.5.2008 - Az. 5 O 164/07 D - abgeändert:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend den Sachverständigen ### vom
28.03.2008 wird für begründet erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.350 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sachverständige ### wurde mit Beschluss vom 6.11.2007 mit der
Gutachtenserstattung in dieser Sache betraut. Am 28.12.2007 erstattete er sein
Gutachten. Auf die klägerische Stellungnahme vom 14.2.2008 wurde er mit der
Ergänzung des Gutachtens beauftragt.
Das Ergänzungsgutachten vom 11.3.2008 nimmt der Kläger zum Anlass, den
Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Im Gesuch vom
28.3.2008 führt der Kläger zur Begründung an, der Sachverständige habe durch
eine Vielzahl über den Gutachtensauftrag hinausgehender Wertungen und
Anmerkungen zu erkennen gegeben, dass er ihm nicht unvoreingenommen
gegenüberstehe. So habe er ihn durch die Formulierung "wiederholt und
unzutreffend" in Bezug auf seinen Tatsachenvortrag abqualifiziert. Seinen
Vortrag habe er auch abqualifiziert, in dem er sich hinsichtlich einer
klägerischen Aufzählung geäußert habe, "diese diene nur dazu, den vorhandenen
kleinen Mangel der Unzulänglichkeit weiter unsinnig zu dramatisieren". Durch die
unsachliche Befassung mit der Fachrichtung des von ihm beauftragten
Privatgutachters habe er gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen. Er habe
ferner seine Unsachlichkeit gegenüber dem Kläger dadurch gezeigt, dass er
Unzulänglichkeiten in dessen Vorgehen aufgegriffen und hierzu Rechtsfragen
aufgeworfen habe; ihm ferner vorgehalten habe, auf ein Angebot des Beklagten
nicht eingegangen zu sein, und die Einschaltung des Privatgutachters als nicht
zwingend notwendig bezeichnet habe. Außerdem rügt er die persönlichen Angriffe
gegen den Privatgutachter.
Der Sachverständige hat sich zum Gesuch vom 7.4.2008 geäußert. Die Beklagte ist
dem Gesuch mit Schriftsatz vom 14.4.2008 entgegen getreten. Der Kläger hat dazu
am 16.4.2008 Stellung genommen.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.5.2008 das
Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die inhaltlich und formal überzogene
Ausdrucksweise bei der Kritik am Privatgutachter habe der Kläger hinzunehmen, da
diese lediglich eine Reaktion auf die heftigen Attacken des Privatgutachters
gewesen seien, der ihm seinerseits die Kompetenz auf seinem Fachgebiet
abgesprochen habe. Deshalb hielten sich die Formulierungen des Sachverständigen,
die nicht isoliert betrachtet werden dürften, noch in dem angemessenen Rahmen.
Der Kläger wendet mit seiner sofortigen Beschwerde vom 14.5.2008 dagegen ein,
dass nicht der Privatgutachter sondern der Gerichtssachverständige die verbalen
Attacken in das Verfahren eingeführt habe. Soweit der Privatgutachter in seiner
Stellungnahme vom 12.2.2008 die ihm vorgehaltenen Formulierungen ("völlig
irrig", "nicht nachvollziehbar", "zu einfach abgehakt", "unsinnig und unnötig")
verwandt habe, gehe diese Wortwahl auf die im Gutachten des
Gerichtsachverständigen vom 28.12.2008 betriebene Art der Auseinandersetzung mit
dem Privatgutachten zurück. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26.5.2008
zur klägerischen Beschwerde geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angegriffenen
Beschlusses, der Gutachten und der vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 406 Abs. 5 ZPO zulässig. Sie
hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Grund vor, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des vom Landgericht bestellten
Sachverständigen ### zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).
Für die Besorgnis der Befangenheit genügt der bei der ablehnenden Partei
erweckte Anschein der Parteilichkeit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der
ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines
vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu rechtfertigen (BGH NJW 1995, 1363; Zöller-Greger ZPO 26.
Aufl. § 406 Rn. 8). Daraus folgt unmittelbar, dass der Sachverständige, soweit
es um seine Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den
Verfahrensbeteiligten geht, sich grundsätzlich an den gleichen Maßstäben messen
lassen muss, wie sie für den Richter gelten. Ebenso wie der Richter muss der
Sachverständige als sein Helfer alles vermeiden, was ein auch nur subjektives
Misstrauen einer Partei in seine Unabhängigkeit rechtfertigen könnte.
Legt man diesen Maßstab an das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom
11.03.2008 an, hat der Sachverständige durch seine Wortwahl seine Pflicht zur
Sachlichkeit verletzt und dabei den Anschein seiner Voreingenommenheit gegenüber
dem Kläger erweckt.
Zwar ist die Würdigung des Parteivortrags durch einen Sachverständigen im
Gutachten keine Seltenheit und begründet für sich noch nicht die Besorgnis der
Befangenheit.
Nimmt der Sachverständige jedoch, obwohl er dazu in keiner Weise berufen ist,
eine Würdigung des Parteivortrags und -verhaltens vor, die deutlich zu Lasten
der Partei ausfällt, so ist dies auch unter Zugrundelegung eines objektiven
Maßstabes nicht hinnehmbar. So liegen die Dinge hier.
Der Sachverständige hat gegenüber dem Parteivorbringen des Klägers nicht die ihm
gebotene Sachlichkeit eingehalten. Er hat im Ergänzungsgutachten zu der
klägerischen Liste der nicht nur wartungsfreien Armaturen geäußert, die
Aufzählung diene nur dazu den vorhandenen kleinen Mangel der Unzulänglichkeit
weiter unsinnig zu dramatisieren. Damit unterstellt der Sachverständige dem
Kläger sachfremde Motive ("kleinen Mangel weiter zu dramatisieren") und
qualifiziert dessen Vorgehensweise herab ("unsinnig"). Ferner steht es dem
Sachverständigen nicht an, das klägerische Verhalten über den sachlich gebotenen
Gegenstand der Begutachtung hinaus zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kann der
Kläger die sachlich nicht gebotene und vom Gutachtenszweck in keiner Weise
gedeckte Äußerung des Sachverständigen - "Die reduzierte Zugänglichkeit hätte
ohne weiteres auch von einem heizungstechnischen Laien formuliert und
vorgetragen werden können. Die Bemühungen eines Sachverständigen (Anm.: gemeint
ist der Privatgutachter) waren nicht zwingend notwendig." - nur als
unberechtigte Kritik am seinem Verhalten auffassen. Beide Textstellen sind für
sich und in der Gesamtschau in den Augen der ablehnenden Partei bei vernünftiger
Abwägung geeignet, berechtigtes Misstrauen an der Unvoreingenommenheit des
Sachverständigen zu begründen.
Zwar mag im Einzelfall auch eine inhaltlich und formal überzogene Ausdrucksweise
bei der Kritik eines Privatgutachtens und des Parteivorbringens durch einen
gerichtlichen Sachverständigen für eine Partei hinzunehmen sein, etwa wenn der
gerichtliche Sachverständige in unsachlicher oder gar persönlich herabsetzender
Weise angegriffen wird, da ansonsten der Ablehnungsgrund von der Partei selbst
provoziert werden könnte (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rn. 9). Ein
solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Klägervertreter hat mit der
gebotenen Sachlichkeit formuliert und dem Sachverständigen keinen Anlass für die
oben genannten, gegen den Kläger selbst gerichteten Äußerungen gegeben. Insoweit
kann auch dahin stehen, ob die Art und Weise, in der der Sachverständige auf die
Stellungnahme des Privatgutachters vom 12.2.2008 reagiert hat, noch hinnehmbar
ist. Der Kläger weist allerdings in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin,
dass nicht der Privatgutachter sondern der Gerichtssachverständige die verbalen
Attacken in das Verfahren eingeführt hat.
III.
Die Kostenentscheidung ist veranlasst, auch wenn die sofortige Beschwerde Erfolg
hat (BGH NJW 2005, 2233; Kroppenberg NJW 2005, 3112; vgl. zum Meinungsstand vor
der Entscheidung des BGH: N. Schneider MDR 2001, 133 f.). Sie beruht auf § 91
ZPO. Die Beklagte ist am Verfahren beteiligt; der Auffassung, es fehle am
kontradiktorischen Charakter des Verfahrens, ist nicht zu folgen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht Kosten des Hauptsacheverfahrens. Es handelt es
sich um keine anwaltliche Tätigkeit i.S.v. § 19 Abs.1 S. 2 Nr.3 RVG (vgl:
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 17.A. § 19 Rdnr. 51 ff.). Im
Übrigen hat sich die Beklagte vorliegend aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt
und zur Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.5.2008 geäußert.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats
bemisst sich der Wert für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine
Sachverständigenablehnung mit einem Bruchteil (1/4) des Hauptsachestreitwerts.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
nicht zuzulassen.