Saldomitteilung - Schuldanerkenntnis
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
347/06
Urteil vom
09.05.2007
Leitsatz:
Kommt der
Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der
ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er,
ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde
liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne
Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß §
208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212
Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden
Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR
159/95, NJW 1997, 516).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 30. März 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte die
Einrede der Verjährung erhebt.
Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004 in laufender
Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jahresbeginn teilte
die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen Höhe nach ihrer
Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht
beglichen waren.
Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo zum 31.
Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 EUR). Bei dieser Gelegenheit
besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Saldenmitteilung
durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forderungen durch den
Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig alle laufenden
Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offenen
Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Beklagte
seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die
aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen; er
leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und 5.000 DM.
In den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils zu
Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben über das
abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über die laufenden
Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen auf
Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rechnung an,
zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin verrechnete
die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die älteste
noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo
verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende 2003
auf einen Betrag von 23.846,56 EUR, der auf Rechnungen aus der Zeit von
September 1997 bis Juli 2000 beruht.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den
Schuldsaldo von 23.846,56 EUR bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen. Mit
Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu seinen
Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten
abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er
erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 EUR und wechselte
seinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Beklagte
keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der Klägerin
erhoben.
Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt die Klägerin
den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren 1997 bis 2000 in
Höhe von 22.346,56 EUR nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001. Das Landgericht
hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden Rechnungen in Höhe von
5.180,12 EUR stattgegeben und sie im Übrigen wegen Eintritts der Verjährung
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil
des Landgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden Forderungen
der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Abschlagszahlungen auf
die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte diese insgesamt gemäß
§ 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige Forderung, zu deren teilweiser
Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB von der Klägerin verwandt worden
seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Beklagten die gesetzliche
Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht geläufig gewesen sei und er mangels
eigener Tilgungsbestimmung nicht habe abschätzen können, auf welche
Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letztlich verrechnet würden. Er habe
deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekannten und nicht beanstandeten
Rechnungen in Kauf genommen und diese damit akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten
Abschlagszahlungen hätten somit auch die Verjährung der ältesten Forderungen aus
dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf Ende 2001 unterbrochen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999 gemäß
§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist
unterlagen. Gemäß §§ 201, 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden war. Für die im
Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß am 1. Januar 1998, für
die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am 1. Januar 1999 bzw. am 1.
Januar 2000.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die
Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforderungen der
Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen worden ist. Dafür
kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlungen auf die
Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbestimmung leistete
und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche offenen Forderungen in
Kauf nahm.
a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF
genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche
Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein
vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach -
klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers
begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist
alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November
1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom
1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).
b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Saldos per
31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfreien und von
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier
gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten erfolgten,
nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlichkeiten zum 31.
Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige Bestellungen
sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum Jahresanfang als
Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstände durch
Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte, wie
von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten Zahlungen
Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt gegebenen
Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich zum Ausdruck
gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel ziehe, denn er
hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung des Saldos verlangt.
Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb mit der gebotenen
Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen in dem Bewusstsein
leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde und die dem Saldo
zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Geschäftsbeziehung
berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass
sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung
berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten
Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil das
Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat, alle
dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere
Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären.
c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des Verhaltens
des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitgeteilten
Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Umwandlung der
Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wonach der
Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnende
Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis
aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen noch nicht
schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der Annahme
eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden Fall besteht der
wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000 geleisteten
Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum 31. Dezember 1999
bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klägerin vorangegangen waren,
diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zurückzuführen.
3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und vom 26. Mai
2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999 offenen
Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 bestehenden
Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für die
ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201 BGB aF am
1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem 18. Mai bzw. dem 27.
Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkrafttreten des neuen
Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjährungsfrist des § 196
BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), hat vor dem
Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar
2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf die Mitteilung des Ende 2003 sich
ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie
im Rahmen seiner Möglichkeiten abtragen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde
liegenden Forderungen der Klägerin erneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
- anerkannt. Die erneut angelaufene Verjährungsfrist ist durch die
Geltendmachung des verbliebenen Zahlungsrückstandes im vorliegenden Prozess
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB bis auf weiteres gehemmt.