Schadensersatz
nach Verkehrsunfall – 130-Prozent-Grenze und 6 Monatsfrist
Landgericht
Bielefeld
Az: 20 S
112/07
Urteil vom
17.01.2008
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des
Amtsgerichts Herford vom 11.10.2007 – 12 C 972/07 – verurteilt, an den Kläger
910,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 4.8.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte war gemäß ihrem im Schriftsatz vom 15.1.2008 erklärten Anerkenntnis
zu verurteilen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, 1. HS ZPO.
Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits nicht
gem. § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift
nicht vorliegen. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage
Veranlassung gegeben, da sie vorprozessual die sofortige Zahlung des jetzt
anerkannten Anspruchs abgelehnt hat.
Im Rahmen der Kostenentscheidung fällt es in den Risikobereich des Beklagten,
wenn bestrittene, den Anspruch aus einer schlüssigen Klage begründende Tatsachen
erst im Laufe des Rechtsstreits bewiesen werden (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl.,
§ 93 ZPO, Rz 6, „unschlüssige Klage" a.E. m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die geltend gemachte Forderung im
Zeitpunkt der Klageerhebung fällig, die Klage damit von vornherein schlüssig.
Mit Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten hat der Kläger lediglich den
erforderlichen Nachweis des Bestehens seines von vornherein vorliegenden
Integritätsinteresse erbracht.
Der jetzt anerkannte Anspruch war bereits bei Erhebung der Klage fällig, da es
sich um Reparaturkosten eines Fahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls, für
dessen Folgen die Beklagten zu 100 % unstreitig haften, handelt. Entgegen der
Auffassung der Beklagten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten der
Reparatur eines Pkws, die dessen Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %
übersteigen, mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der
hierfür anfallenden Kosten und wird damit auch fällig. Nach gefestigter
Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 – m.w.N.)
kann der Geschädigte zwar nur unter der Voraussetzung, dass er sein
Integritätsinteresse nachweist, den Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 %
über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen. In dem zu dieser Frage
zuletzt ergangenen, o.g. Urteil hat der BGH hierzu erläutert, dass der
Geschädigte dieses Integritätsinteresse im Regelfall dadurch hinreichend zum
Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren
Zeitraum, der auf mindestens 6 Monate bemessen wird, nutzt. Der BGH hat jedoch
auch weiter ausgeführt, dass es sich bei der Frage dieses Zeitablaufs lediglich
um eine Frage des Nachweises des Integritätsinteresses handelt (vgl. Abs. 9 der
o.g. Entscheidung, dort heißt es „Mithin ist ein Integritätsinteresse des
Geschädigten, dass die Abrechnung von Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht
nachgewiesen" (Unterstreichung durch die Kammer). Der BGH hat sich damit der in
Teilen der Rechtsprechung und Literatur (LG Hagen, VersR 2007, 1265; Mergner
VersR 2007, 1266; Schacht, VersR 2006, 1236) vertretenen Auffassung, dass sich
die 6-Monats-Frist nicht allein auf den Nachweis des Integritätsinteresses,
sondern auf die Fälligkeit bezieht, nicht ausgeschlossen.
Dass es sich bei dem Ablauf der genannten 6-Monats-Frist um eine
Fälligkeitsvoraussetzung handelt, ist auch unter dogmatischen Gesichtspunkten
nicht zu rechtfertigen. Bereits Lemcke (R+S 2006, 345) hat darauf hingewiesen,
dass die 6-Monats-Frist sich dogmatisch zutreffender Weise auf eine Beweisfrage
bezieht. Dies hält die Kammer für überzeugend. Das Bestehen des
Integritätsinteresses als Voraussetzung für den Ersatz der den
Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturkosten, liegt
bereits mit Durchführung der Reparatur vor. Es entsteht nicht erst mit der
weiteren Nutzung über ein Zeitraum von 6 Monaten. Diese Dauer der Nutzung ist
vielmehr lediglich ein starkes Beweiszeichen für deren Vorliegen bereits im
Zeitpunkt der Reparatur.
Die Einordnung der Frist als Fälligkeitsvoraussetzung ist zudem nicht damit zu
vereinbaren, dass die Beklagte den Schadensbetrag – wie sie selbst anerkannt hat
- ab dem 4.8.2007 zu verzinsen hat. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur §
288 Abs. 1 BGB in Betracht. Dem erforderlichen Verzugseintritt würde die
fehlende Fälligkeit aber entgegenstehen.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708
Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Kammer hat entgegen der Anregung der Beklagten die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der BGH hat in der o.g.
Entscheidung vom 27.11.2007 eindeutig klargestellt, dass sich die genannte
6-Monats-Frist auf eine Beweisfrage bezieht.