Schadensersatzanspruch des Mieters gegen Vermieter
Kammergericht
Berlin
Az: 6 U 133/07
Urteil vom
22.02.2008
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008
für Recht erkannt:
Auf die - noch anhängige - Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer
7 des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.102,58 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu
zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 4.102,58 EUR.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude mit
Garage bebauten Grundstücks ………Berlin und nimmt die Beklagte aus einer auf der
Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB) mit dieser abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung
(Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2007) auf Erstattung von ihr
an den Mieter des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 3 im Zusammenhang mit der
Beschädigung seines Fahrzeugs geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni
2007 (Bl. 93-98 d.A.) Bezug genommen, durch das das Landgericht die Klage auf
Zahlung von 5.302,75 EUR abgewiesen hat, da die Beklagte wegen
Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Nach Rücknahme der weitergehenden Berufung beantragt die Klägerin,
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an sie 4.102,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß hiermit in Bezug genommenem Beschluss vom 22.
Februar 2008. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2008 (Bl.
165-167 d.A.) verwiesen.
Die Beiakten des Landgerichts Berlin - 19 O 85/06 - lagen zur Information des
Gerichts vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
A.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).
B.
Die zulässige Berufung hat in der noch anhängigen Höhe auch in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.102,58 EUR
aus § 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen AHB zu.
1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag nach § 1 VVG. Die Ansprüche, deren
Deckung die Klägerin von der Beklagten verlangt, sind nach § 1 AHB Gegenstand
der Versicherung. Der Versicherer gewährt danach Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer u.a. wegen eines Sachschadens auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird. Diese Voraussetzungen sind - was erstinstanzlich außer Betracht
geblieben ist - auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach § 536 a Abs. 1
BGB Ersatz leisten muss, weil die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der
Überlassung an den Mieter mit einem die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebenden Mangel behaftet sind (so bereits BGH Z 43, 88-94 zu § 538
BGB a.F.). Der danach dem Mieter zustehende Ersatzanspruch beschränkt sich nicht
nur auf das eigentliche Erfüllungsinteresse an dem Leistungsgegenstand - einen
durch den Sachmangel nicht beeinträchtigten Gebrauch der gemieteten Räume -,
sondern umfasst auch die Schäden, welche der Mieter durch den Sachmangel an
seinen eingebrachten Sachen, wie hier an seinem Pkw, erlitten hat (vgl. BGH,
a.a.O.). Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages
oder um eine an die Stelle der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung,
sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich
übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit
der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches
Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen
haben (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).
Für eine mangelhafte Befestigung des Abflussrohres entsprechend dem Vortrag der
Klägerin und damit das Vorhandensein eines Mangels im Sinne von § 536 BGB
spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, nachdem sich das Rohr gelöst
hat und herunter gestürzt ist. Nach dem Ergebnis des gesamten Inhalts der
Verhandlungen und der zu deren Gegenstand gemachten Schriftsätzen nebst Anlagen
und Beiakten (Landgericht Berlin - 19 O 85/06 -) sowie der von dem Senat durch
Zeugenvernehmung durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) steht zur Überzeugung
des Berufungsgerichts fest, dass sich - wie von der Klägerin behauptet - das
bereits bei Abschluss des Mietvertrages (Bl. 5-8 der Beiakten) am 16. Oktober
2003 durch die Garage über die Stellfläche für das Kraftfahrzeug des Mieters M
hinweg verlaufende, nur unzureichend befestigte Abwasserrohr gelöst hat, auf das
Fahrzeug des Mieters gestürzt ist und dieses beschädigt hat. Dies ergibt sich
zum einen bereits aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und
dem dort in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten an den geschädigten Mieter
vom 30. Januar 2006 (Anlage B8, Bl. 38 d.A.), zum anderen aus den Bekundungen
des Zeugen M. Denn der von dem Senat zu der Behauptung der Klägerin, das
herabgestürzte Abwasserrohr sei bereits bei Abschluss des Mietvertrages am 16.
Oktober 2003 vorhanden aber nur unzureichend befestigt gewesen, gehörte Zeuge M
hat dies glaubhaft bestätigt. Der Zeuge, der auf Grund gelegentlicher
Heimwerkertätigkeit zu durchaus detaillierten Angaben in der Lage war, hat
insbesondere bekundet, dass das Abflussrohr seit Überlassung des Garagenplatzes
an ihn nur mit zwei Haltebändern, in dem Bereich über seinem Fahrzeug sogar nur
mit einem Halteband, befestigt war, das seinerseits lediglich mittels einer
6er-Schraube und einem ca. 5 cm langen 8er-Dübel an der Garagendecke befestigt
war. Der Zeuge hat nach seinem persönlichen Auftreten in der mündlichen
Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht, zumal seine
Schilderung offensichtlich einen tatsächlich erlebten Sachverhalt wiedergab und
seine Aussage nicht "auswendig gelernt" wirkte. Zudem sprechen auch die zu den
Akten eingereichten Lichtbilderkopien dafür, dass die Abwasserrohre nicht erst
nach Übergabe der Mietsache an den Zeugen eingebaut worden sind. War aber das
auf das Fahrzeug des Mieters gestürzte Abwasserrohr zu diesem Zeitpunkt
vorhanden und lediglich wie von dem Zeugen geschildert befestigt, kann nach der
allgemeinen Lebenserfahrung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch davon
ausgegangen werden, dass das Abwasserrohr bereits bei Überlassung der Mietsache
an den Mieter unzureichend und damit mangelhaft befestigt war; nicht
erforderlich ist, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt schon hervorgetreten war
und seine schädigende Wirkung gezeigt hat (vgl. OLG München, ZMR 1996, 332).
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten ist sie auch nicht
wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Obliegenheitsverletzungen im
Sinne von § 5 Nr. 2, 4 und 5 AHB von ihrer Leistungsverpflichtung gemäß §§ 5 Nr.
5, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG frei geworden. Nach § 5 VHB ist der
Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet, im Falle der gerichtlichen Geltendmachung
eines Anspruchs gegen ihn dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten und
ihm die Prozessführung zu überlassen; er ist nicht befugt, einen
Haftpflichtanspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder
zu befriedigen.
Diese Obliegenheiten hat die Klägerin bzw. die sie vertretende Hausverwaltung
und der von ihr beauftragte Rechtsanwalt im vorliegenden Fall zwar objektiv
dadurch verletzt, dass sie der Beklagten weder die gerichtliche Geltendmachung
unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift am 6. April 2006, sondern erst am
18. Mai 2006 angezeigt, noch ihr die Prozessführung überlassen und darüber
hinaus den geltend gemachten Anspruch anerkannt und befriedigt hat.
Eine umfassende Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 5 Nr. 5, 6 AHB i.V.m. §
6 Abs. 3 VVG ist aber trotzdem nicht eingetreten, weil nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen worden
sind.
Gegen die gesetzliche Vorsatzvermutung in § 6 Abs. 3 VVG streitet vorliegend
nämlich eine überwiegende tatsächliche Vermutung, die die gesetzliche Vermutung
entkräftet. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass
in aller Regel kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch einen vorsätzlichen
Verstoß gegen Obliegenheiten sich Rechtsnachteile im Verhältnis zum Versicherer
zuziehen will (vgl. hierzu BGH VersR 1981, 321; OLG Hamm VersR 1997, 1341).
Demgegenüber muss in dem Umstand, dass die Klägerin bzw. die sie vertretende
Hausverwaltung den Geschädigten ohne Zustimmung der Beklagten befriedigt hat,
obwohl sie bzw. der von ihr beauftragte Rechtsanwalt davon ausgegangen ist, dass
die Beklagte die Erfüllung des Schadens endgültig verweigerte, nicht
zwangsläufig ein Indiz für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gesehen
werden; vielmehr kann die Erklärung für dieses Verhalten auch in einem Irrtum
dergestalt gefunden werden, dass die Klägerin bzw. die für sie handelnde Person
der Meinung war, die Ablehnung der Beklagten von Schadenersatzansprüchen des
geschädigten Mieters bedeute zugleich eine Ablehnung des Versicherungsschutzes.
Ein solcher Irrtum wäre aber allenfalls grob fahrlässig (vgl. zum Irrtum über
die Unbilligkeit der Entschädigungsverweigerung auch Späthe,
Haftpflichtversicherung, § 5 Rdn. 55).
Es kommt hinzu, dass es unstreitig der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war,
der den geltend gemachten Haftpflichtanspruch anerkannt und dessen Befriedigung
veranlasst hat. Für dessen Obliegenheitsverletzungen hat die Klägerin vorliegend
aber versicherungsrechtlich nicht einzustehen, da keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass sie den Rechtsanwalt in einem solchen Umfang beauftragt
hat, dass dieser als ihr Repräsentant angesehen werden kann. Die insoweit von
der Beklagten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2008 geäußerten
Mutmaßungen treffen ausweislich des Inhalts der Beiakten 19 O 85/06 des
Landgerichts Berlin, die bereits von dem Landgericht beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2007 gemacht worden waren,
nicht zu.
Da somit nur von grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen ausgegangen werden
kann, bleibt die Beklagte nach § 6 Satz 2 AHB insoweit zur Leistung
verpflichtet, als die Verletzungen weder Einfluss auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt haben.
Dies ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der nach Rücknahme der
weitergehenden Berufung nur noch streitgegenständlichen Kosten in Höhe von
insgesamt 4.102,58 EUR der Fall. Denn im Rahmen eines dem geschädigten Mieter
zustehenden Anspruchs nach § 536 a BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit des
Vermieters wie bei § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht
nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat, nicht vorgesehen.
3. Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten sind sämtliche von der
Beklagten substantiiert erhobenen Einwendungen durch die teilweise
Berufungsrücknahme obsolet geworden. Die verbliebene Klageforderung in Höhe von
4102,58 EUR setzt sich zusammen aus dem in dem Privatgutachten vom 11. Januar
2006 (Bl. 12-19 der Beiakten) genannten Nettobetrag von 2.401,94 EUR abzüglich
der die linke hintere Türe betreffenden Positionen Nr. DVN 2647 (7,08), 26581
(24,-), 26591 (88,-), 27011 (40,-), 24111-1 (80,-) und 24111-2 (156,-) zuzüglich
320,97 EUR Mehrwertsteuer, 354,96 EUR anteilige Wertminderung, 152,- EUR
Nutzungsausfall, 440,- EUR Sachverständigenkosten, 20,- EUR Kostenpauschale und
808,59 EUR Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der Berechnung in dem
Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2007.
II.
Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO
gerechtfertigt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht.