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Schadensersatzantrag
(unbeziffert) und Größenordnung in der Berufungsinstanz
Erwerbsschaden bei Sozialhilfeempfänger
BGH
Az: III ZR 205/01
Urteil vom10.10.2002
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG
Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erlitt während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einen
Schlaganfall, der von den Ärzten des beklagten Landes unsachgemäß behandelt
worden ist. Die Haftung des Landes für die hierdurch eingetretenen Schäden des
Klägers nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ist in der
Berufungsinstanz nicht mehr im Streit gewesen.
Der Kläger ging vor Antritt seiner Haft unregelmäßig
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten nach und war vorwiegend als Kellner
tätig. Diese Tätigkeit kann er wegen der nach dem Schlaganfall verbliebenen
Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt
seitdem von Leistungen der Sozialhilfe.
Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung eines Schmerzensgeldes in der
Größenordnung von 15.000 DM, Zahlung entgangener Einkünfte bis einschließlich
April 1995 in Höhe von 44.044 DM sowie die Feststellung begeht, daß ihm das Land
den aus der Fehlbehandlung ab Mai 1995 entstandenen und noch entstehenden
materiellen und den zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen habe. Das
Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM und Verdienstausfall
(bis April 1995) von 8.084 DM zugesprochen sowie die begehrte Feststellung
getroffen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Schmerzensgeld von mindestens
60.000 DM und unter teilweisem Übergang zur Leistungsklage für die Zeit ab Mai
1995 bis zum Eintritt in das Rentenalter Ersatz eines monatlichen
Verdienstausfalls von 480 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger
Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zugesprochen und einen weitergehenden
Schmerzensgeldanspruch für verjährt gehalten. Die Klage auf Ersatz des
Verdienstausfalls für die Zeit von Mai 1995 bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung hat es abgewiesen, während der Ausspruch zur Feststellung der
Ersatzpflicht des beklagten Landes im übrigen unangetastet blieb. Mit seiner
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dies ist, da das beklagte
Land im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil
auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81).
I. Schmerzensgeld
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung des
Klägers ausgegangen. Denn der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter
Angabe einer Größenordnung von 15.000 DM begehrt hat, wurde durch das Urteil des
Landgerichts, das ihm insoweit nur 10.000 DM zugesprochen hat, um 5.000 DM
beschwert (vgl. BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340 f).
2. a) Das Berufungsgericht hat sich aus Rechtsgründen gehindert gesehen, dem
Kläger "ein wesentlich höheres Schmerzensgeld" als 15.000 DM zuzusprechen. Die
Angabe der Größenordnung bestimme im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den
Streitgegenstand des unbezifferten Begehrens. Vor diesem Hintergrund stelle sich
die Forderung nach weiteren 45.000 DM in der Berufungsinstanz bei
gleichgebliebenem Sachverhalt als Klageerweiterung dar. In welchem Umfang eine
Klage die Verjährung unterbreche, richte sich nach dem den prozessualen Anspruch
bildenden Streitgegenstand der Klage. Bei einer - offenen oder verdeckten -
Klage über einen Teilbetrag des Anspruchs werde die Verjährung nur bezüglich des
geltend gemachten Teils unterbrochen. Soweit der Kläger erst mit der in der
Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung einen über 15.000 DM
hinausgehenden Betrag begehre, sei ein möglicher Anspruch - auf die begründete
Einrede des beklagten Landes - verjährt.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Richtig sind allerdings die Überlegungen des Berufungsgerichts zur
verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Teilklage nach § 209 Abs. 1 BGB in der
für die Beurteilung des Streitfalls maßgebenden Fassung bis zum 31. Dezember
2001. Danach sind die Grenzen der Verjährungsunterbrechung mit denen der
Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daß auch bei einer "verdeckten
Teilklage", bei der es weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar
ist, daß die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die
Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang
ergreift (BGHZ 135, 178) und eine nachträgliche Mehrforderung
verjährungsrechtlich selbständig beurteilt wird (vgl. BGHZ 66, 142, 147 f;
Senatsurteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167 f, zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Das Berufungsgericht trägt jedoch den Besonderheiten nicht hinreichend
Rechnung, die für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs bestehen.
Seiner Auffassung, die Angabe einer höheren Größenordnung in zweiter Instanz sei
im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als eine Änderung des Streitgegenstands
anzusehen, ist nicht zu folgen.
(1) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag verlangt, steht
der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nicht entgegen, wenn zugleich
die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt
werden. Die Frage, ob das Bestimmtheitsgebot darüber hinaus die Angabe einer
Größenordnung verlangt, ist in der Entwicklung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. zum Ganzen v. Gerlach,
VersR 2000, 525 ff). Ließ der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom
1. Februar 1966 noch offen (BGHZ 45, 91, 93), verlangte er mit Urteil vom 9.
Juli 1974, auch wenn es in ihm entscheidend nur auf das Vorliegen einer Beschwer
ankam, die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu
unterrichten, welchen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben solle (VI ZR
263/73 - VersR 1974, 1182, 1183). Deutlicher wird im Urteil vom 28. Februar 1984
formuliert, es fehle an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit
des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine verbindlichen Angaben zur
Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mache; dann sei der Klageantrag
unzulässig (VI ZR 70/82 - NJW 1984, 1807, 1809).
(2) Diese Rechtsprechung hat für die hier vorliegende Fallgestaltung durch das
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. April 1996 eine rechtliche Präzisierung
erfahren. Danach wird zwar daran festgehalten, der Kläger müsse, um dem
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, auch bei unbezifferten
Leistungsanträgen nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, sondern auch die
Größenordnung des geltend gemachten Betrages so genau wie möglich angeben;
zugleich wird jedoch befunden, die Ausübung des richterlichen Ermessens werde
durch die Angabe eines Mindestbetrages nach oben nicht begrenzt; die
Überschreitung einer angegebenen Größenordnung sei mit § 308 Abs. 1 ZPO
vereinbar, solange der Kläger für sein Begehren keine Obergrenze angebe (vgl.
BGHZ 132, 341, 350, 351). Dem tritt der erkennende Senat bei.
(3) Ist der Richter ohne Verstoß gegen das allgemein geltende Verbot, einer
Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, befugt, über eine von der
Partei geäußerte Größenordnungsvorstellung hinauszugehen, die nicht als Angabe
einer Obergrenze aufzufassen ist, kann der Umfang des den prozessualen Anspruch
bildenden Streitgegenstands nicht - wie das Berufungsgericht meint - durch die
Angabe der Größenordnung begrenzt sein. Es fehlt damit auch die Grundlage für
die Annahme einer in erster Instanz verfolgten (verdeckten) Teilklage. Hätte der
durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Kläger in der Berufung seinen
früheren Antrag unverändert weiterverfolgt, hätten keine Rechtsgründe
entgegengestanden, ihm einen Anspruch zuzuerkennen, der über die angegebene
Größenordnung hinausging. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn der Kläger -
wie hier - in zweiter Instanz eine höhere Größenordnungsvorstellung äußert. Daß
der Kläger in einer nach § 308 Abs. 1 ZPO beachtlichen Weise seinen Anspruch
nach oben begrenzt hätte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, daß
ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000
DM zurückgewiesen worden ist und daß der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober
1998 einen Antrag auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM
angekündigt, in der mündlichen Verhandlung dann aber nicht gestellt hat.
Entscheidend ist, daß er in der mündlichen Verhandlung die Größenordnung von
15.000 DM angegeben hat, ohne insoweit die Formulierung in dem Beschluß des
Landgerichts vom 13. Januar 1995 zu übernehmen, wonach Prozeßkostenhilfe für
Schmerzensgeld in der Größenordnung "von nicht mehr als" 15.000 DM bewilligt
worden ist. Läßt sich demnach der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nicht
als eine Änderung des Streitgegenstands ansehen, weil auch der erstinstanzlich
gestellte Antrag die rechtliche Möglichkeit bot, dem Kläger bei Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen ein Schmerzensgeld von 60.000 DM zuzusprechen, ist
für eine selbständige verjährungsrechtliche Betrachtung kein Raum.
(4) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum Urteil
des VI. Zivilsenats vom 2. Februar 1999 (BGHZ 140, 335). In dieser Entscheidung
wird zwar - auch unter Bezug auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Auffassung
geäußert, der Angabe der Größenordnung komme auch nach der Entscheidung BGHZ
132, 341 Bedeutung zu. Dem näheren Zusammenhang der Ausführungen ist jedoch zu
entnehmen, daß es in dem angeführten Urteil nicht im eigentlichen Sinn um Fragen
des Streitgegenstandes geht, sondern um die Verdeutlichung von Grundsätzen, die
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung einer durch das
Rechtsmittelverfahren zu beseitigenden Beschwer seit jeher geprägt haben (vgl.
nur BGHZ 45, 91, 93; Urteil vom 9. Juli 1974 - VI ZR 263/73 - VersR 1974, 1182,
1183; BGHZ 140, 335, 341).
3. Was die Bemessung des Schmerzensgeldes angeht, rügt die Revision mit Recht,
daß sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des
Dr. B. zu dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht
verfahrensfehlerfrei auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht stellt zwar
fest, daß der Sachverständige Dr. B. in zwei Punkten der Beurteilung des
Sachverständigen Prof. Dr. D. nicht beitritt und insoweit von schwereren Folgen
der Fehlbehandlung für den Kläger ausgeht, insbesondere ihn für im höheren Maße
behindert hält. Diesen Einwänden begegnet das Berufungsgericht nicht in der
erforderlichen Weise, wenn es ausführt, der Sachverständige Dr. B. habe den
Kläger nicht untersucht und der Sachverständige Prof. Dr. D. sei ihm als
fachlich kompetenter, zuverlässiger und gründlicher Gutachter bekannt. Da es bei
der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Sachverständigen um medizinische
Fachfragen geht, kann sich das Berufungsgericht hierüber nicht aus eigener
Sachkunde hinwegsetzen, sondern ist gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf
eine weitere Aufklärung hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1996 -
VI ZR 303/95 - NJW 1997, 794, 795; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - NJW
2001, 2796, 2797).
Das weitere Verfahren gibt dem Kläger auch Gelegenheit, in bezug auf seine
Neigung zu epileptischen Anfällen als Folge der Narbe im Bereich des
Schläfenlappens die - wohl erstmals in der Revisionsinstanz in dieser Weise
aufgeworfene - Frage klären zu lassen, ob die Narbe auch bei sachgerechter
medizinischer Behandlung und richtiger Diagnose entstanden wäre.
II. Verdienstausfall
1. Das Landgericht ist bei seiner Bemessung des Verdienstausfallschadens bis
April 1995 davon ausgegangen, der Kläger sei vor seiner Schädigung in der Lage
gewesen, als Kellner unter Einschluß des Trinkgeldes ein monatliches Einkommen
von 1.100 DM zu erzielen. Auch nach seiner Schädigung sei ihm eine Tätigkeit
möglich und zumutbar, die ihm ein Entgelt in der Größenordnung eines "620
DM-Jobs" vermittle. Es verbleibe ihm daher ein monatlicher Erwerbsschaden von
480 DM.
Das Berufungsgericht verneint für die Zeit ab Mai 1995 einen Erwerbsschaden. Es
übernimmt zwar aus dem landgerichtlichen Urteil, ohne im einzelnen
Feststellungen zu treffen, im wesentlichen die Grundlagen für eine
Schadensschätzung. Dem Kläger stehe jedoch gleichwohl ein Anspruch nicht zu, da
er unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Diese
Sozialleistungen seien mit dem Schaden wegen Verminderung bzw. Aufhebung der
Erwerbsfähigkeit gemäß § 843 BGB kongruent, so daß der Anspruch auf
Schadensrente in Höhe der geleisteten Sozialhilfe nach § 116 SGB X auf den
Träger der Sozialhilfe übergehe. Unter diesen Umständen stehe dem Kläger ein
Anspruch nur zu, wenn sein Verdienstausfall um 480 DM mehr betrage, als er an
Sozialhilfe erhalte. Dazu fehle indes jeder Vortrag. Anderes sei auch für die
Zeit nach Schluß der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Denn die
Sozialhilfeleistungen hätten schon 1994 deutlich über dem gelegen, was der
Kläger jemals verdient habe.
2. Mit dieser Begründung läßt sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines
Erwerbsschadens nach § 843 Abs. 1 erste Alternative BGB nicht verneinen.
a) Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei an
die vom beklagten Land in der Berufungsinstanz nicht angefochtene Beurteilung
des Landgerichts gebunden gewesen. Auch wenn man davon ausgeht, daß das beklagte
Land die Feststellung seiner Ersatzpflicht nicht angegriffen hat, folgt hieraus
für die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs nichts.
b) Das Berufungsgericht, das zutreffend die Kongruenz zwischen dem
Erwerbsschaden und der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bejaht, hat jedoch
den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht hinreichend
beachtet. Ebenso wie durch ein ausreichendes Erwerbseinkommen vermieden werden
kann, daß Hilfebedürftigkeit im Sinn des Sozialhilferechts entsteht, kann auch
derjenige Sozialhilfe nicht beanspruchen, dem wegen eines eingetretenen
Erwerbsschadens gegen den Schädiger ein Schadensersatzanspruch zusteht, der
laufend erfüllt wird. Der Schädiger kann sich nicht damit entlasten, daß er den
Geschädigten auf den Bezug von Sozialhilfe verweist. Darauf läuft aber die
Beurteilung des Berufungsgerichts hinaus.
Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 SGB X schließt nicht
aus, daß der Kläger seinen Erwerbsschadensersatzanspruch selbst verfolgt. Denn
der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und
dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG eine Ermächtigung des
Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach dem Rechtsübergang auf den
Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im eigenen Namen vom
Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131, 274, 282 ff; 133, 129, 135). Danach
könnte der Geschädigte mit seiner Leistungsklage erreichen, daß ihm in Höhe des
Erwerbsschadens Sozialhilfe nicht mehr gewährt werden müßte. Für die
Vergangenheit, in der seine Bedürftigkeit durch Sozialhilfe behoben wurde, kann
er Zahlung seines Ersatzanspruchs an den Sozialhilfeträger begehren.
Im weiteren Verfahren wird daher zu klären sein, in welcher Höhe dem Kläger ein
Erwerbsschadensersatzanspruch zusteht. Dabei wird der Kläger, soweit es um einen
Zeitraum geht, für den er bereits Sozialhilfe erhalten hat, allerdings nicht
beantragen können, daß der zu ersetzende Betrag im Hinblick auf eine Abtretung
an seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gezahlt wird. Nach Aktenlage
erscheint eine Zahlung an den Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz
hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auch deshalb als nicht erforderlich,
da dessen Ansprüche bereits durch die vom Berufungsgericht vorgenommene
Tenorierung zum Schmerzensgeld, das gleichfalls an diesen ausgezahlt werden
soll, mehr als ausgeschöpft sind. Der Kläger hat im weiteren Verfahren
Gelegenheit, seine Anträge entsprechend anzupassen.
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