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Berechnung der Dauer der
Steuerbefreiung eines schadstoffreduzierten Pkws
BUNDESFINANZHOF
Az.: VII R 74/00
Urteil vom 12. Juni 2001
Vorinstanz:
Schleswig-Holsteinisches FG
Leitsatz:
Für die Berechnung der Dauer der
Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an,
ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vorübergehend
stillgelegt worden ist.
Normen:
§ 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG 1994 i.d.F. vom 6. August 1998, § 3b Abs.
1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG 1994 i.d.F. vom 19. Dezember 2000
Gründe
I.
Auf den Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde am
8. Januar 1999 ein PKW (Fremdzündungsmotor, Schadstoffschlüssel 30, sog.
Euro-3-PKW) zugelassen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war bereits am
23. Dezember 1997 erfolgt. In der Zeit vom 29. Dezember 1997 bis 5. Februar 1998
und vom 11. November 1998 bis 8. Januar 1999 war der PKW stillgelegt.
Mit Bescheid vom ... befreite der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
--FA--) das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 23. Dezember 1997 bis 24. März
1999 von der Kraftfahrzeugsteuer und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12
Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ab 25. März 1999 auf
jährlich 200 DM fest.
Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger
begehrte, die befristet gewährte Steuerbefreiung um die Zeiten der
vorübergehenden Stilllegung zu verlängern, hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die
Zeiten der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeuges nach der Regelung in § 3b
Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG nicht zu einer Verlängerung der
Steuerbefreiung führen. Hierfür spreche insbesondere der gesetzgeberische Wille
und das mit der Norm verfolgte Ziel. Wortlaut und Systematik ließen eine solche
Auslegung ebenfalls zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der die
Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Steuerbefreiung gemäß § 3b
KraftStG werde gewährt, bis ein bestimmter Betrag erreicht sei, nicht für einen
von vornherein festgelegten Zeitraum. Die Regelung des § 3b Abs. 1 Satz 4
2. Halbsatz sei daher nach dem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass
sich im Falle einer vorübergehenden Stilllegung die Dauer der Steuerbefreiung um
den entsprechenden Zeitraum verlängere. Da während der Zeit der Stilllegung
keine Kraftfahrzeugsteuer anfalle, werde der Befreiungsbetrag später erreicht
als bei einer ununterbrochenen Zulassung. Für diese Auslegung spreche auch die
in § 3b KraftStG festgeschriebene Zeitbegrenzung zum 1. Januar 2006. Der
Verlängerung der Dauer der Steuerbefreiung um Stillstandszeiten komme im
Hinblick auf die damit erstrebte Emmissionsverringerung bei einer Vielzahl von
Fahrzeugen (Tageszulassungen, Vorführwagen, Jahreswagen) eine grundsätzliche
Bedeutung zu, da die noch nicht verbrauchte Steuerbefreiung ein zusätzlicher
Anreiz für potentielle Käufer wäre. Die Nichtberücksichtigung der
Stillstandszeiten könne daher nicht Normzweck sein.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA
aufzuheben und unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom ... das FA
zu verpflichten, das Fahrzeug für den Zeitraum der Stilllegung von der
Kraftfahrzeugsteuer zu befreien und die Kraftfahrzeugsteuer unter Anrechnung des
Zeitraums der Stilllegung neu festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend
entschieden, dass der Kläger durch den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid
nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--), da die dem Kläger für das Fahrzeug gewährte
Steuerbefreiung nicht um die Zeiten der Stilllegung hinauszuschieben ist.
Gemäß § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 KraftStG in der vorliegend anzuwendenden Fassung
des Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuerrechts vom 6. August 1998 (BGBl I 1998, 1998, 2002) ist das
Fahrzeug des Klägers --was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- ab dem
23. Dezember 1997, dem Tag der Erstzulassung, steuerbefreit. Unstreitig ist
zwischen den Beteiligten ebenfalls, dass die Dauer der Steuerbefreiung beim
streitgegenständlichen PKW (Euro-3-PKW) gemäß § 3b Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz
KraftStG endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der
Grundlage der Steuersätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG (vorliegend
10 DM je 100 ccm) einen Betrag von 250 DM erreicht hat, die Steuerbefreiung also
bei ununterbrochener Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr mit dem
24. März 1999 abgelaufen wäre.
Streitig ist vorliegend allein, ob und wie die Zeiten der Stilllegung, die nach
der Erstzulassung, aber vor dem Ablauf der bei ununterbrochener Zulassung zu
ermittelnden Steuerbefreiungsfrist liegen, zu berücksichtigen sind. Diesen
Sachverhalt erfasst die Regelung in § 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 (heute:
Satz 7) KraftStG. Danach wird die Dauer einer vorübergehenden Stilllegung bei
der Berechnung der sich aus dem vorhergehenden Halbsatz (§ 3b Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 1 KraftStG) ergebenden Beträge berücksichtigt.
Zuzugeben ist, dass der Wortlaut des § 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG
auslegungsfähig erscheint. Die Formulierung lässt bei vordergründiger
Betrachtung nicht eindeutig erkennen, in welcher Weise die Dauer der
vorübergehenden Stilllegung berücksichtigt werden soll. Insoweit erscheint
sowohl eine Verlängerung des Steuerbefreiungszeitraums als auch eine Anrechnung
auf die Dauer der Steuerbefreiung möglich.
Der erkennende Senat legt diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
dahin aus, dass die Tage der vorübergehenden Stilllegung bei der Ermittlung der
Dauer der Steuerbefreiung mitgezählt werden und es für die Berechnung der Dauer
der Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob ein Fahrzeug, nachdem es erstmals
zum Verkehr zugelassen worden ist, ununterbrochen angemeldet ist, oder aber
--wie vorliegend-- vorübergehend stillgelegt wird.
Diese Auslegung der Vorschrift liegt bereits angesichts der positiven
Formulierung in dem streitigen Halbsatz nahe. Hätte der Gesetzgeber die von dem
Kläger begehrte Verlängerung der Steuerbefreiung um die Stilllegungszeiten
gewollt, hätte er eine negative Formulierung der Gestalt wählen müssen, dass die
Zeiten der vorübergehenden Stilllegung bei der Berechnung nicht berücksichtigt
werden.
Die Auslegung entspricht zudem der Berücksichtigung von Stilllegungszeiten wie
sie in den bisherigen Steuerbefreiungsvorschriften der § 3e, § 3f KraftStG
geregelt waren. Diese Regelungen sind mit dem Gesetz zur stärkeren
Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von PKW (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz
1997 --KraftStÄndG 1997--) vom 18. April 1997 (BGBl I 1997, 805) aufgehoben und
durch die Neuregelung des § 3b KraftStG ersetzt worden. Gemäß §§ 3e und 3f
KraftStG a.F. wurde die Steuerbefreiung für bestimmte Kraftfahrzeuge für einen
genau vorgegebenen Zeitraum gewährt. Die Steuerbefreiung endete gemäß § 3e
Abs. 2 Satz 4 und § 3f Abs. 2 KraftStG a.F. unabhängig von einer vorübergehenden
Stilllegung. Auch der Kläger räumt ein, dass die Zeiten der vorübergehenden
Stilllegung angesichts dieser Regelung auf die Dauer der Steuerbefreiung keinen
Einfluss hatten und die Steuerbefreiung in diesem Fall verbraucht wurde. Dass
der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 3b KraftStG nunmehr in Abkehr von
seiner bisherigen Praxis die Dauer der Steuerbefreiung um Zeiten der Stilllegung
verlängern wollte, ist nicht ersichtlich und hat in dem Gesetzestext auch keinen
Niederschlag gefunden. Aus der betragsmäßigen Erwähnung der Steuerersparnis in
§ 3b Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz KraftStG lässt sich das vom Kläger erwünschte
Ergebnis ebenfalls nicht ableiten. Insoweit handelt es sich nicht, wie der
Kläger meint, um eine grundlegende Änderung des Systems der Steuerbefreiung. Die
Steuerbefreiung wird vielmehr, ebenso wie in den vorhergehenden
Befreiungsvorschriften der §§ 3e, 3f KraftStG a.F., zeitraumbezogen gewährt. Der
Unterschied besteht lediglich darin, dass in den bisherigen Regelungen der § 3e
Abs. 2, § 3f Abs. 2 KraftStG a.F. die Befreiungszeiträume im Einzelnen
gestaffelt nach Hubraum vorgegeben worden sind, während § 3b Abs. 1 Satz 4
KraftStG nunmehr verschiedene Parameter vorgibt, die eine Berechnung der
individuellen Dauer der Steuerbefreiung erfordern. Auch wenn die betragsmäßige
Kappung in den §§ 3e und 3f KraftStG a.F. nicht ausdrücklich aufgeführt war, lag
sie dennoch, wie sich der zeitlichen Staffelung der Befreiungszeiträume, die an
den Hubraum gekoppelt war, entnehmen lässt, den Berechnungen zugrunde.
Dass der Gesetzgeber die vorübergehenden Stilllegungszeiten wie bisher
berücksichtigt wissen wollte, ergibt sich zudem auch aus den Begründungen in den
Gesetzesmaterialien. § 3b KraftStG ist, wie erwähnt, mit Wirkung vom 1. Juli
1997 durch das KraftStÄndG 1997 (Art. 1 Nr. 4, Art. 5 Abs. 4 Satz 2) in das
KraftStG eingefügt worden. In dem diesbezüglichen Gesetzesentwurf der
Bundesregierung (BTDrucks 13/4918) enthielt § 3b Abs. 1 Satz 2 (inhaltsgleich
mit der vorliegend anzuwendenden Fassung des Satzes 4) keinen Hinweis auf die
Behandlung der Zeiten der Stilllegung. In der Stellungnahme des Bundesrates zu
dem Gesetzesentwurf wird die Einfügung des Halbsatzes in der vorliegend
anzuwendenden Fassung mit der Begründung angeregt, dass dadurch klargestellt
werden soll, dass --wie bisher bei befristeten Steuerbefreiungen--
vorübergehende Stilllegungen die Dauer der Steuerbefreiung nicht verlängern (BTDrucks
13/5360 S. 2 Nr. 3). Entsprechend diesem Änderungsvorschlag ist das KraftStÄndG
1997 verabschiedet worden. Dem Vorbringen des Klägers, der Gesetzgeber habe mit
der Regelung in § 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG nunmehr in bewusster
Abkehr von den bisherigen Steuerbefreiungsregelungen in § 3e Abs. 2 Satz 4 und
§ 3f Abs. 2 Satz 1 KraftStG a.F. den Zeitraum der Steuerbefreiung um Zeiten der
Stilllegung verlängern wollen, kann also angesichts der Gesetzesmaterialien
nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann sich der Kläger auf die
unterschiedlichen Sprachfassungen der Regelung in § 3e Abs. 2 Satz 4 und § 3f
Abs. 2 Satz 1 KraftStG a.F. gegenüber der vorliegend anzuwendenden Fassung des
§ 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG berufen. Denn die sprachliche Abweichung
trägt, wie dargelegt, dem Umstand Rechnung, dass die Berechnung der Dauer der
Steuerbefreiung nicht wie bisher den Regelungen der §§ 3e, 3f KraftStG a.F.
unmittelbar zu entnehmen ist, sondern auf einer Berechnungsformel beruht.
Lässt bereits die Wortlautauslegung sowie die historische Auslegung des § 3b
Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG, eine Verlängerung der Steuerbefreiungszeiten
um die Zeiten der Stilllegung nicht zu, kann dahinstehen, ob diese Auslegung der
Norm, wie das FG meint, ebenfalls durch den Normzweck zwingend geboten
erscheint.
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