Scheidungsverfahren – PKH-Verweigerung wegen Bausparvertrag
Oberlandesgericht Köln
Az: 25 WF
73/03
Beschluss vom
24.04.2003
Vorinstanz: AG Leverkusen – Az.: 32 F 617/02
In der Familiensache hat der 25. Zivilsenat Senat für Familiensachen des
Oberlandesgerichts Köln am 24. April 2003 b e s c h l o s s e n:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2003 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Leverkusen vom 10. Februar 2003 32 F
617/02 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die gemäß §§ 127 Abs.2 S.2, 567 ff. ZPO n. F. zulässige sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den ihr die Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren
verweigernden, oben näher bezeichneten Beschluss, der das Erstgericht nicht
abgeholfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt
hat, ist unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht die sog. Prozessarmut der Antragsgegnerin
verneint. Selbst wenn das Bausparguthaben der Antragsgegnerin in den Grenzen des
§ 1 VO zu § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG als Schonvermögen und darüber hinaus auch
deswegen anrechnungsfrei bleibt, weil der noch nicht zuteilungsreife
Bausparvertrag mangels Verwertbarkeit außer Betracht bleibt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rdnr.321, m. w. N.), hat die
Antragsgegnerin aber jedenfalls den Rückkaufswert ihrer nach §§ 115 Abs.2 S.2
ZPO, 88 Abs.1 BSHG zum einzusetzenden Vermögen gehörenden privaten
Kapitallebensversicherung zur Bestreitung ihrer Prozesskosten zu verwenden (vgl.
OLGR Stuttgart 1999,63 m. w. N.). Die Ausnahmetatbestände nach §§ 115 Abs.2 S.2
ZPO, 88 Abs.2 Nr.1 bis 8, Abs.3 BSHG liegen nicht vor. Das der Antragsgegnerin
nach § 88 Abs.2 Nr.8 BSHG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung
zu belassende Schonvermögen beträgt unter Berücksichtigung von zwei überwiegend
von ihr unterhaltenen minderjährigen Kindern derzeit 2.813,- Euro und ist durch
das ihr verbleibende Bausparguthaben von 5.976,16 Euro bereits weit
überschritten. Es liegt bei den gegebenen besonderen Umständen auch keine Härte
für die Antragsgegnerin vor. Die erst fast 31jährige Antragsgegnerin ist nach
dem Ende der Kindererziehungszeiten wieder seit Juli 1996 in fester Anstellung -
derzeit halbtags - erwerbstätig, so dass sie weiterhin Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt und auch zukünftig erwerben wird. Nichts
spricht derzeit dagegen, dass sie zudem im Rahmen des bei Scheidung
durchzuführenden Versorgungsausgleichs weitere Rentenanwartschaften erwerben
wird. Auch ist es ihr unbenommen, das ihr verbleibende Bausparguthaben für eine
zusätzliche Alterssicherung - etwa durch den späteren Erwerb einer Immobilie -
zu verwenden. Bei all dem ist der Antragsgegnerin zumutbar, sich ihre
Lebensversicherung zurückzukaufen und von dem Erlös die Prozesskosten zu
bestreiten. Der Umstand, dass der Rückkaufswert deutlich hinter dem wahren Wert
der Lebensversicherung zurückbleibt, führt zu keiner anderen Beurteilung (so
auch OLG Stuttgart a.a.O.).
Soweit sich die Antragsgegnerin auf bestehende Verbindlichkeiten beruft, können
sie nur insoweit Berücksichtigung finden, als diese bedient werden und das in
angemessenen Zins- und Tilgungsraten geschieht (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
a.a.O., Rdnr.294). Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin in ihrer
Erklärung vom 19. Dezember 2002 zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen hat sie monatliche Raten auf bestehende Verbindlichkeiten von
monatlich 51,13 Euro zu zahlen. Diesen Betrag kann sie wie bisher aus ihrem
laufenden Erwerbseinkommen aufbringen.