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Eheaufhebungsverfahren bei Scheinehe – Wer trägt die Verfahrenskosten?
BGH
Az: XII ZB
247/03
Beschluss vom
22.06.2005
Eine Partei, die
rechtsmißbräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat,
trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten
eines Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung
der mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe.
Die 1976 geborene Antragstellerin hat am 7. Dezember 1999 eine Scheinehe mit dem
Antragsgegner, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der derzeit unbekannten
Aufenthalts ist, geschlossen. Hierfür hat sie von diesem eine Zahlung von
mindestens 10.000 DM erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft wurde nicht
begründet. Am 13. Juni 2001 hat die Antragstellerin ein Kind geboren, dessen
biologischer Vater ihr Lebensgefährte ist. Sie möchte die Aufhebung der Ehe
erreichen, um den Vater des Kindes heiraten zu können.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Antragstellerin die nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe versagt. Ihre sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Mit der
vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren
weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran
ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in
Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der
persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4.
August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21.
November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall,
da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer
Rechtsverfolgung als mutwillig sei ebensowenig gerechtfertigt wie die Annahme,
sie könne die Kosten des Verfahrens aus dem erhaltenen Betrag begleichen, wenn
sie hiervon ihrer Verpflichtung entsprechend Rücklagen gebildet hätte.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.
a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen; darüber hinaus sei die
Antragstellerin nicht als hilfsbedürftig anzusehen. Zur Begründung hat das
Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Wer eine - hier unstreitig
vorliegende - Scheinehe eingehe, könne vom Staat keine Prozeßkostenhilfe für die
Aufhebung dieser Ehe verlangen, denn er wolle die Ehe nicht und wisse bereits
bei der Eheschließung, daß er sich von dem bestehenden rechtlichen Band nur
unter Kostenaufwand befreien könne. Da er diesen Kostenaufwand durch die
Eheschließung letztlich selbst verursacht habe, sei sein Verhalten mutwillig.
Davon abgesehen sei jemand, der für die Eheschließung einen Geldbetrag erhalten
habe, verpflichtet, von dem Entgelt Rücklagen zu bilden, um damit die sich
bereits abzeichnenden Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen zu können. Dieser
Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie habe mindestens
10.000 DM erhalten, wovon sie die Kosten des Verfahrens hätte begleichen können,
wenn sie das Geld zur Seite gelegt hätte. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe
könne zwar zur Folge haben, daß die Antragstellerin nach ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten jetzt nicht mehr aufbringen könne,
so daß sie nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu erreichen und ihren
Partner zu heiraten. Einen Verstoß gegen Art. 6 GG stelle dieses Ergebnis
indessen nicht dar, weil sich die Antragstellerin durch ihr
rechtsmißbräuchliches Verhalten selbst in diese Situation gebracht habe.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Ergebnis ohne Erfolg.
b) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung Prozeßkostenhilfe für ein auf
Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu gewähren ist, wird in
Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, Prozeßkostenhilfe sei grundsätzlich
nicht zu bewilligen, weil die Inanspruchnahme staatlicher Mittel
rechtsmißbräuchlich sei. Dem Prozeßkostenhilfeantrag sei ein
Rechtsschutzbedürfnis zu versagen, weil die Partei das Rechtsinstitut der Ehe in
der Absicht mißbraucht habe, aus der Eheschließung finanzielle Vorteile zu
erlangen. Es sei nicht Aufgabe der Prozeßkostenhilfe, die durch den
Rechtsmißbrauch herbeigeführten Folgen zu beseitigen, nachdem die erhaltenen
Mittel nicht für das Scheidungsverfahren vorgehalten oder sonst Rücklagen für
die Auflösung der Ehe gebildet worden seien (OLG Köln FamRZ 1984, 278, 279; OLG
Stuttgart FamRZ 1992, 195; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5.
Aufl. Kap. I Rdn. 158; Zimmermann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl.
Rdn. 202; einschränkend OLG Celle FamRZ 1984, 279: nur bei Durchsetzung grob
selbstsüchtiger und unlauterer Interessen).
bb) Ferner wird angenommen, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, wenn die Ehe nur
zu dem Zweck geschlossen worden sei, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
zu verschaffen. Dann könnten Erschleichung der Aufenthaltserlaubnis, Heirat und
Scheidungsbegehren nicht voneinander isoliert betrachtet, sondern müßten als
Gesamtplan gewürdigt werden. Wenn die Parteien schon bei der Heirat die
Scheidung beabsichtigt und gewußt hätten, daß sie diese nicht würden bezahlen
können, dürfe Prozeßkostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden (OLG Hamm FamRZ
2000, 1092; OLG Koblenz FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549;
Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 45; Philippi FPR 2002, 479, 484;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl.
Rdn. 464; Johannsen/Henrich/ Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 25;
Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 63. Aufl. § 114 Rdn. 124; vgl. auch
Schneider MDR 1985, 441, 442).
cc) Eine weitere Meinung geht davon aus, daß aufgrund der
Rechtsmißbräuchlichkeit der Eheschließung an die Glaubhaftmachung der
Hilfsbedürftigkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Prozeßkostenhilfe
beantragende Partei müsse substantiiert darlegen, weshalb weder ein
Unterhaltsanspruch noch ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den
Ehegatten bestehe. Wenn für die Eingehung der Ehe ein Entgelt gezahlt worden
sei, müsse der Betrag für die Finanzierung des Rechtsstreits verwendet werden.
Denn die Partei habe von vornherein mit der Notwendigkeit eines
Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Kosten rechnen und deshalb
hierfür Rücklagen bilden müssen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen,
das Entgelt verbraucht zu haben. Insofern liege - von besonderen
Fallgestaltungen abgesehen - regelmäßig selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit
vor (OLG Celle FamRZ 1983, 593; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680, 681; OLG Hamm
FamRZ 2001, 1081; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 1502, 1503 u. 1996, 615, 616; OLG
Frankfurt FamRZ 1996, 615; OLG Schleswig OLGR 1997, 10, 11; OLG Stuttgart FamRZ
1997, 1410 u. 2002, 890; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 97;
Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 50; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. §
114 Rdn. 32; Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 45; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs
aaO Rdn. 464; Soergel/Heintzmann BGB 12. Aufl. § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger
aaO § 1565 Rdn. 18; Staudinger/Rauscher BGB Neubearb. 2004 § 1564 Rdn. 141;
Schoreit/Dehn Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe 8. Aufl. § 114 Rdn. 16; a.A.
Spangenberg FamRZ 1985, 1105, 1106).
dd) Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, welche Auswirkungen die
Rechtsmißbräuchlichkeit des Eingehens einer Scheinehe auf das
Prozeßkostenhilfebegehren für die anschließende Scheidung der Ehe hat, offen
gelassen (BVerfG FamRZ 1984, 1206, 1207). Nach Ansicht der Richter, deren
Auffassung die vorgenannte Entscheidung nicht getragen hat, ist dagegen
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen
Voraussetzungen gegeben sind. Die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der
Begründung, wegen des Mißbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe dürfe der
Steuerzahler nicht mit den Kosten des Scheidungsverfahrens belastet werden,
finde im Gesetz keine Stütze. Eine solche Entscheidung führe dazu, daß die
bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt werde als die nicht bedürftige.
Da rechtsmißbräuchlich zwar die Eingehung einer Scheinehe, nicht aber deren
Scheidung sei, wäre eine reiche Partei nicht gehindert, im Wege des gesetzlich
vorgeschriebenen Verfahrens die Aufhebung einer Scheinehe zu erreichen. Die arme
Partei werde hingegen an der Scheinehe festgehalten (BVerfG aaO).
c) Für diese Betrachtungsweise sprechen auch nach Auffassung des Senats
gewichtige Gründe. Wenn die Rechtsordnung die zu ehefremden Zwecken geschlossene
Ehe als wirksam ansieht, stellt ein Scheidungsbegehren die einzige Möglichkeit
zur Auflösung einer solchen Ehe dar. Bereits das spricht dagegen, das
Prozeßkostenhilfegesuch als rechtsmißbräuchlich anzusehen (ebenso: OLG Köln
FamRZ 1983, 592, 593; OLG Celle FamRZ 1984, 279; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 680,
681; OLG Nürnberg FamRZ 1996, 615; OLG Stuttgart FamRZ 1997, 1410 u. 2002, 890;
OLG Naumburg FamRZ 2001, 629; Stein/Jonas/Bork aaO § 114 Rdn. 50; Soergel/Heintzmann
aaO § 1564 Rdn. 40; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1565 Rdn. 18; Schoreit/Dehn
aaO § 114 Rdn. 16; Staudinger/Rauscher aaO § 1564 Rdn. 141). Aus diesen
Erwägungen ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Beurteilung der
beabsichtigten Rechtsverfolgung als mutwillig. Auch eine bemittelte Partei
könnte die Auflösung einer Scheinehe nicht auf anderem Weg erreichen.
Letztlich bedarf die Frage, ob rechtsmißbräuchliches oder mutwilliges Verhalten
anzunehmen ist, im vorliegenden Fall indessen keiner Entscheidung.
d) Der Senat teilt die Auffassung, daß eine Partei, die rechtsmißbräuchlich eine
Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft,
hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren -
Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Nur wenn die Partei zur Bildung
von Rücklagen nicht imstande war, können die wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt sein. Diese Beurteilung hat
auch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.
Daß die Partei nach diesen Grundsätzen hilfsbedürftig ist, hat sie im einzelnen
darzulegen. Sie muß deshalb angeben, welche Beträge sie erhalten und wie sie die
Mittel verwendet hat.
e) Danach hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin die nachgesuchte
Prozeßkostenhilfe jedenfalls zu Recht mangels Darlegung der wirtschaftlichen
Voraussetzungen versagt. Sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen 10.000 DM für die
Eheschließung mit dem Antragsgegner erhalten. Nach dem von dem Oberlandesgericht
in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts hat sie den Angaben des
Antragsgegnervertreters zufolge sogar 8.000 Euro bezogen. Dem ist die
Antragsgegnerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern
hat ausgeführt, 10.000 DM oder 8.000 Euro erhalten zu haben. Das Geld habe sie
ausgegeben, inzwischen habe sie nur noch Schulden.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, daß es der Antragstellerin nicht
möglich gewesen wäre, Rücklagen für die Kosten des Scheidungsverfahrens zu
bilden.
Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, hierzu habe kein Anlaß bestanden, weil
zum Zeitpunkt der Eingehung der Scheinehe nicht festgestanden habe, daß diese
wieder aufgehoben werde und der Grund für das angestrebte Verfahren erst in der
Geburt des Kindes am 13. Juni 2001 zu sehen sei, vermag sie damit nicht
durchzudringen. Die Rechtsbeschwerde rügt nicht, daß das Oberlandesgericht
entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin übergangen habe. Daß die bei der
Eheschließung mit dem Antragsgegner fast 23 Jahre alte Antragstellerin auf Dauer
auf eine wirkliche Ehe verzichten und stattdessen an der Scheinehe festhalten
wollte, würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Danach ist vielmehr davon
auszugehen, daß die Aufhebung der Scheinehe absehbar war und die Geburt des
Kindes nur den zeitlichen Anlaß für das entsprechende Begehren gegeben hat.
Daß der Antragstellerin, wie die Rechtsbeschwerde weiter ausführt, nicht bekannt
und bewußt gewesen sei, daß das Verfahren auf Aufhebung einer Scheinehe Kosten
verursache, stellt neuen Sachvortrag dar, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
zu berücksichtigen ist. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, entsprechendes
Vorbringen sei in den Tatsacheninstanzen übergangen worden. Im übrigen
widerspricht auch eine solche Annahme der Lebenserfahrung.
Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich, das Oberlandesgericht habe keine
Feststellungen dazu getroffen, daß die Antragstellerin finanziell überhaupt in
der Lage gewesen sei, Rücklagen für das Eheaufhebungsverfahren zu bilden.
Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unfähigkeit, die
Verfahrenskosten zu tragen, auf dem Verbrauch des vom Antragsgegner gezahlten
Betrages beruhe.
Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Es war Sache der
Antragstellerin, im einzelnen darzulegen, wie sie die erhaltenen Mittel
verwendet hat. Solange und soweit sie hierzu keine konkreten Angaben macht,
durfte das Oberlandesgericht annehmen, sie sei bei - ihr zuzumutendem -
wirtschaftlichen Verhalten in der Lage gewesen, einen Teilbetrag des bezogenen
Entgelts zurückzulegen.
Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, es stelle keinen
Verstoß gegen Art. 6 GG dar, wenn die Antragstellerin die Aufhebung der
Scheinehe derzeit nicht erreichen und deshalb den leiblichen Vater ihres Kindes
nicht heiraten könne. Denn sie hat sich durch die rechtsmißbräuchlich
geschlossene Scheinehe selbst in die beklagte Situation gebracht. Daß die
Antragstellerin auf Dauer nicht in der Lage sein wird, eine Aufhebung der
Scheinehe zu erreichen, kann im übrigen nicht festgestellt werden. Nach den
Angaben, die sie zu der vor dem Senat beantragten Prozeßkostenhilfe gemacht hat,
ist sie wieder erwerbstätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von
ca. 1.000 Euro. Mit Rücksicht darauf dürfte es ihr möglich sein, die
Verfahrenskosten anzusparen.
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