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Scheinvaterregress
Oberlandesgericht Hamm
Az: 11 UF 210/06
Urteil vom 14.02.2007
Die Berufung des Klägers gegen das
am 24. Juli 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Warendorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des Scheinvaterregresses in Anspruch.
Der Kläger ist seit 1985 verheiratet. Am 19. Januar 1990 wurde das Kind M2
geboren.
Im Januar 2004 erfolgte die Trennung des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin
M.
Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 18. April 2005 - 5 F 723/04 KL -
wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist.
Er behauptet, der Beklagte sei der Vater des Kindes. Das habe ihm seine Frau
Anfang 2004 gestanden und auch anlässlich eines Gesprächs beim Jugendamt P im
Mai 2004 mitgeteilt.
Entsprechend hat das Jugendamt P in seiner unter dem 14. Januar 2005 erfolgten
Stellungnahme im Vaterschaftsanfechtungsverfahren geäußert.
Der geschlechtliche Verkehr des Beklagten mit der Zeugin M während der
gesetzlichen Empfängniszeit ist unstreitig.
Die Vaterschaft zu dem Kind ist weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt.
Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft ist nicht erhoben worden.
Nachdem bei M2 im August 2006 Leukämie diagnostiziert worden ist, hat sich der
Beklagte gegenüber der Zeugin bereit erklärt, testen zu lassen, ob er als
Knochenmarkspender in Betracht kommt. Dieser Test dürfe aber nicht zur
Feststellung der biologischen Vaterschaft dienen.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 und vom 9. Dezember 2005 forderte der Kläger
den Beklagten - unter Zusicherung der Kostenübernahme - auf, ein
Vaterschaftsgutachten erstellen zu lassen.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zunächst mit Schreiben vom 13.
Dezember 2005 mitgeteilt hatte, er werde seinem Mandanten empfehlen, den Test
machen zu lassen, lehnte der Beklagte in der Folgezeit die Durchführung eines
Tests ab.
Der Kläger behauptet ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von
mindestens 2.200,00 EUR und auf dieser Grundlage einen monatlichen
Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 307,00 EUR.
Der Beklagte hat durch Auskunft seines Arbeitgebers sein Jahresbruttoeinkommen
2003 mit 19.740,92 EUR beziffert.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung der Unterhaltsbeträge für Juni und
Juli 2003 in Anspruch. Außerdem verlangt er die Erstattung der nicht
festsetzungsfähigen Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Inanspruchnahme
seines Anwaltes entstanden sind.
Er hat beantragt, den Kläger zur Zahlung von 614,00 EUR sowie von 58,81 EUR
nebst 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat die Klage dem Antrag des Beklagten entsprechend abgewiesen
und ausgeführt, die Klage scheitere an § 1600 d Abs. 4 BGB, weil die Vaterschaft
des Beklagten nicht in dem dafür gemäß § 1600 e BGB vorgesehenen Verfahren
festgestellt sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Seiner Auffassung nach ist die Berufung des Beklagten auf die Regresssperre
treuwidrig, denn ihm entstünden durch den Vaterschaftstest keine Kosten und
Interessen des Kindes stünden einer Feststellung der Vaterschaft des Beklagten
nicht entgegen. Vielmehr würden dessen Interessen durch den bestehenden Zustand,
in dem außer der Mutter niemand dem Kind unterhaltspflichtig sei, erheblich
beeinträchtigt.
Der Beklagte streitet für das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien im Termin
vor dem Senat wird Bezug genommen auf den Berichtererstattervermerk zum
Senatstermin vom 24. Januar 2007.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Grundsätzlich sind die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen wirklichen
Vater auf den Kläger, soweit er Unterhalt gewährt hat, gemäß § 1607 Abs. 3 S. 2
BGB übergegangen.
Gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB ist eine Inanspruchnahme erst möglich, wenn die
Vaterschaft in dem Verfahren gemäß § 1600 e BGB festgestellt worden ist.
Dadurch ist auch der Kläger gehindert, den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 BGB
übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen.
Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Rechtsausübungssperre konnte der
Senat vorliegend nicht feststellen.
Daran sieht er sich durch den gesetzlichen Wortlaut und die Entscheidung des BGH
vom 17. Februar 1993 (FamRZ 1993, 696), der er vorliegend im Ergebnis folgt,
gehindert.
Der BGH hat darin ausgeführt, dass auch dann, wenn weder der leibliche Vater
noch das inzwischen volljährige Kind von dem allein ihnen zustehenden Recht
einer Vaterschaftsfeststellungsklage Gebrauch machen wollen, keine
rechtfertigenden Gründe dafür erkennbar seien, die Rechtsausübungssperre zu
durchbrechen. Da insbesondere die Interessen des Kindes durch die tatsächlichen
Auswirkungen einer inzidenten Feststellung berührt würden, gebiete dessen
Persönlichkeitsrecht, die Entscheidung, die Vaterschaftsfeststellung nicht zu
betreiben, zu akzeptieren.
Soweit auch das Gesetz von dem in § 1600 d Abs, 4 BGB normierten Grundsatz
Ausnahmen vorsieht, etwa nach § 1615 o BGB, und diese zur Begründung weiterer
Ausnahmefälle, mit denen die Rechtsausübungssperre überwunden werden kann,
herangezogen wird, weist der BGH jedoch darauf hin, dass es bei den vom Gesetz
zugelassenen Ausnahmen um Fälle geht, in denen im Interesse des Kindes oder der
Mutter dringende, zeitlich jedoch begrenzte Unterhaltsansprüche im Wege
einstweiliger Verfügungen geregelt werden können. Die obergerichtliche
Rechtsprechung hat sich dem weitgehend angeschlossen (OLG Hamm - 9. FamS - FamRZ
2003, 401; OLG Koblenz NJW-RR 2004,146; zuletzt OLG Celle FuR 2006, 574 mit
ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum).
Er hat dabei vor allem darauf abgestellt, dass allein der Vater, das Kind oder
die Mutter antragsberechtigt sind, und dass vor allem das Kind anerkennenswerte
Gründe haben kann, seine Abstammung zu dem als Kindesvater benannten Mann nicht
feststellen zu lassen, etwas weil die durch die Statusfeststellung eintretenden
Folgen im Erb- und/oder Unterhaltsrecht ebenso unerwünscht und belastend sind,
wie die Feststellung selbst. Der BGH stellt dabei allerdings darauf ab, ob der
Mann von Dritten als Kindesvater benannt wird. Dazu, wie es in Fällen ist, in
denen die Mutter den Mann als Kindesvater benennt, sagt er ausdrücklich nichts.
Er weist jedoch auf die beschränkte Antragsbefugnis einer
Vaterschaftsfeststellung, das Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz
zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen hin und führt aus,
darin konkretisiere sich das gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
Persönlichkeitsrecht des Kindes. Die Antragsbefugnis sei kein bloßes Nebenrecht
zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, sondern ein höchstpersönliches Recht,
das auch die Befugnis einschließe, es nicht geltend zu machen.
Der Senat verkennt nicht, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG
Düsseldorf FamRZ 2000, 1032) und der Literatur (Huber, Der Unterhaltsregress des
Scheinvaters, FamRZ 2004, 145 ff) mit ernstzunehmenden Argumenten weitere
Ausnahmefälle angenommen werden, in denen die Berufung auf die Regresssperre
gegen Treu und Glauben verstoße und deshalb die Inanspruchnahme des leiblichen
Vaters nicht hindern soll.
Das wird insbesondere dann vertreten, wenn die Regressansprüche des Scheinvaters
dadurch vereitelt werden, dass es die Mutter oder das volljährige Kind
unterlassen, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen und der Vater
nicht anerkennt.
Diese Argumente gewinnen an Gewicht, nachdem das Bundesverfassungsgericht in
seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (FamRZ 2003, 816 ff) dem biologischen
Vater das Recht zugesprochen hat, seine Vaterposition zumindest dann durchsetzen
zu können, wenn der Schutz der familiären Beziehung des Kindes zu seinen
rechtlichen Eltern dem nicht entgegensteht, weil diese Beziehung nie bestanden
hat oder zerbrochen ist. In diesen Fällen soll insbesondere das Kindeswohl durch
die Feststellung des wirklichen Vaters nicht wesentlich berührt sein (BVerfG,
a.a.O., 821).
Damit erscheint die Fortgeltung des vom BGH aufgestellten Grundsatzes
zweifelhaft, die Entscheidung des Kindes, keine Vaterschaftsfeststellung zu
veranlassen und damit den Unterhaltsregress zu blockieren, stehe im Hinblick auf
das Persönlichkeitsrecht des Kindes einer Durchbrechung der Regresssperre auf
jeden Fall entgegen.
Im vorliegenden Fall kann der Senat die Voraussetzungen eines treuwidrigen
Berufens darauf indes nicht feststellen. Insbesondere kann nicht festgestellt
werden, dass die Entscheidung der Zeugin M, die Feststellung der Vaterschaft des
Beklagten nicht zu betreiben, auf anderen Belangen als der Berücksichtigung des
Kindeswohls beruht. Unabhängig davon, ob die Entscheidung im Hinblick auf die
damit für das Kind verbundenen wirtschaftlichen Einbußen für richtig gehalten
wird oder nicht, hat die Vernehmung der Zeugin ergeben, dass sie sich bei ihrer
Entscheidung allein von der Überlegung hat leiten lassen, was das Kind mittragen
und vertragen kann.
Sie hat glaubhaft bekundet, selbst keine Zweifel an der Vaterschaft des
Beklagten zu haben und dieses dem Jugendamt und auch dem Kind so mitgeteilt zu
haben. Auf ihre Frage nach dem weiteren Vorgehen habe das Jugendamt ihr geraten,
sich danach zu richten, was das Kind wolle. Dieses habe die Feststellung
abgelehnt und sie habe den Eindruck, es zu sehr zu belasten und unter Druck zu
setzen, wenn sie ihm die wirtschaftlichen Folgen vor Augen führe. Deshalb nehme
sie in Kauf, keinen Unterhalt für das Kind zu erhalten. Sobald das Kind die
Bereitschaft erkennen ließe, werde sie die Feststellung der Vaterschaft
betreiben.
Bei der Würdigung kann auch die Erkrankung des Kindes und die damit
einhergehende Belastung nicht außer Acht bleiben.
Vor diesem Hintergrund verstößt es auch (noch) nicht gegen Treu und Glauben,
wenn der Beklagte, dem diese Haltung des Kindes mitgeteilt worden ist, sich
darüber nicht hinwegsetzt und seinerseits die Feststellung der Vaterschaft
betreibt, sondern sich auf die Regresssperre beruft, wenngleich der Senat nicht
verkennt, dass seine Haltung vorrangig davon getragen sein mag, die
Inanspruchnahme durch den Kläger abzuwehren und nicht davon, dem Kindeswohl
Rechnung zu tragen.
Doch kann bei der Frage des Verstoßes gegen Treu und Glauben der Umstand, dass
der Beklagte im Falle seiner Bereitschaft zur Durchführung eines
außergerichtlichen DNA-Vaterschaftstestes, diesen ebenfalls nur mit Zustimmung
der Mutter und des Kindes durchführten könnte, nicht unberücksichtigt bleiben.
Dabei obliegt es dem Gesetzgeber, möglicherweise auch in diesem Fall für den
Scheinvater ein geeignetes Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur
Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05).
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat im vorliegenden Fall die Annahme
einer Ausnahme von dem gesetzlichen Regelfall nicht geboten.
Der Senat lässt gegen dieses Urteil gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision
zu, weil die Fortbildung des Rechtes im Hinblick auf die dargestellte Diskussion
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708, 711 ZPO.
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