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Schenkung:
Anerkennung setzt ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers voraus
OLG Celle
Az.: 6 U 99/06
Beschluss vom
15.06.2006
Vorinstanz: Landgericht Verden Az.: 5 O 402/05
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 15.
Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet soweit die Beklagte ihre Verurteilung
bekämpft, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, im Übrigen vermag die Beklagte
die Kosten der Prozessführung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen selbst
aufzubringen.
I.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte das ihr am 19. April
1989 von ihrem am 6. September 2002 verstorbenen Ehemann X. eingeräumte
lebenslange Nießbrauchsrecht am Hausgrundstück L.straße 35 in N. unter dem
Gesichtspunkt beeinträchtigender Schenkung herauszugeben und ebenfalls die seit
dem 7. September 2003 gezogenen Nutzungen aus dem Nießbrauchsrecht zu erstatten
hat. Das lebenslange Nießbrauchsrecht an dem Hausgrundstück L.straße wurde vom
Erblasser zugunsten der Beklagten im Wege einer Schenkung in der Absicht
bestellt, die aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 2. Mai 1969 bedachten
Kläger zu beeinträchtigen.
Allgemein anerkannt ist dabei, dass eine solche von § 2287 BGB geforderte
Beeinträchtigungsabsicht nicht das einzige oder zumindest das treibende Motiv
für die Schenkung gewesen sein muss und dass die Absicht eines Erblassers, einen
Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit seinem Wissen
darüber gesehen werden muss, dass die aus dem gemeinschaftlichen Testament
bedachten Erben zwangsläufig benachteiligt werden (BGHZ 59, 343, 350). Vielmehr
fordert die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für die Anerkennung einer
Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers derart, dass die
Schenkung gleichsam eine sittliche Verpflichtung seinerseits voraussetzt, die
sich nur aus besonderen Leistungen, Opfern oder Versorgungszusagen ergibt, die
der Beschenkte für den Erblasser erbracht hat (BGHZ 59, 343, 350; 82,274, 282;
116, 167,175f). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist insgesamt nur dann
anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in
Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der
testamentarischen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dabei
kommt den Gründen, die den Erblasser zur Verfügung bestimmt haben,
ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist, ob diese Gründe ihrer Art nach
so sind, dass der durch gemeinschaftliches Testament bindend bedachte Erbe sie
anerkennen und deswegen die aus der Schenkung sich ergebende Benachteiligung
hinnehmen muß (OLG Celle ZEV 02, 22,23; MünchKomm/Musielak, § 2287 Rn..13). Für
die Annahme eines solchen Eigeninteresses reicht es nicht aus, wenn der
Erblasser durch seine Schenkung nur seiner Zuneigung zum Beschenkten Ausdruck
verleihen möchte, zu dem er nach dem Tode des Ehegatten enge persönliche
Bindungen entwickelt, selbst dann nicht, wenn es sich um seinen neuen Ehegatten
handelt (Palandt/Edenhofer, § 2287 Rn. 7).
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass das nachvollziehbare
Interesse des Erblassers, die Beklagte als seine zweite Ehefrau im Alter und
angesichts ihrer bescheidenen Erwerbsunfähigkeitsrente finanziell abzusichern,
kein lebzeitiges Eigeninteresse darstellt. Der Erblasser handelte vielmehr
ausschließlich im Fremdinteresse der Beklagten, wobei unerheblich ist, dass
dieses Interesses aus seiner Sicht plausibel und legitim sein konnte.
Entscheidend ist, dass das Nießbrauchsrecht für die Zeit nach dem Tode des
Erblassers nicht mit irgendwelchen Leistungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten
verknüpft sein sollte und tatsächlich auch nicht verbunden gewesen ist. Vielmehr
war die Entscheidung des Erblassers, wie die Beklagte selbst vorträgt, allein
von der Sorge um ihr Wohl getragen.
Zutreffend hat das Landgericht in seine Abwägung der möglichen Interessen des
Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Bestellung des Nießbrauchsrechts auch
einbezogen, dass im damaligen Zeitpunkt nicht zu erwarten stand, dass der
Erblasser zukünftig auf Pflegeleistungen oder sonstige Zuwendungen Dritter im
Alter angewiesen sein werde und dass es die Beklagte sein sollte, die den nur
fünf Jahre älteren Erblasser im Alter pflegen und betreuen sollte. Schließlich
hat das Landgericht auch berücksichtigt, dass das gemeinsame Vermögen der Eltern
der Kläger nach dem Tode des jeweils überlebenden Ehegatten den gemeinsamen
Kindern zustehen und nicht einem Dritten zugute kommen solle, der an der
Erarbeitung dieses Vermögens keinen Anteil hatte und dessen Nießbrauchsrecht die
vererbte Immobilie langfristig wirtschaftlich entwertete. Insoweit müssen
berechtigte Interessen und nachvollziehbare Erwartungen von Ehegatten im
Zeitpunkt der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments zugunsten der
jeweils bedachten Erben mit in die Abwägung einfließen. Derartige Interessen,
die sich die Ehegatten zu Eigen machen und an die sie in der Folgezeit gebunden
sind, verdrängen die Interessen Dritter, die weder an der Bildung des ererbten
Vermögens teilhaben noch in sonstiger Weise Eigeninteressen des überlebenden
Ehegatten begründen.
Insoweit steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Köln (NJWRR
96, 327) nicht entgegen, weil dort der Erblasser mittels einer Schenkung gerade
seine erste und einzige Ehefrau gegenüber dem gemeinsamen durch die Schenkung
beeinträchtigten Sohn absichern wollte.
II.
Der Beklagten ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
zumutbar, für die Kosten des Berufungsverfahrens ihr Vermögen einzusetzen.
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