|
|
|
|
Schenkungssteuer bei Erbverzicht Urteil des BFH Az.: II R 22/98 Eine Frau übertrug ihr nicht unbeträchtliches Vermögen bereits zu Lebzeiten auf einen ihrer beiden Söhne. Zum Ausgleich hierfür zahlte dieser an seinen Bruder einen Betrag von insgesamt 260.000 DM. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zahlungsempfänger in einem Erbschaftsvertrag mit seiner Mutter dazu, auf spätere Erb- einschließlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verzichten. Das Finanzamt erhob auf die Vermögensübertragung zwischen den Brüdern Schenkungssteuer. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu klar, dass bei der Bemessung der Schenkungssteuer auf das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (hier Sohn, der auf den Pflichtteil verzichtet hat) zum künftigen Erblasser (Mutter) abzustellen ist. Dadurch kam der durch die Zahlung abgefundene Sohn in den Genuss der günstigsten Steuerklasse. Das Finanzamt legte zuvor das Verhältnis zwischen den beiden Brüdern zu Grunde, mit der Folge, dass erheblich höhere Steuern auf den Ausgleichsbetrag zu entrichten gewesen wären.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||