Schenkungssteuer –
Grundstücksübertragung von Tochter an Vater
FG Hessen
Az: 1 K 4104/04
Urteil vom 10.01.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schenkungsteuer ohne mündliche Verhandlung in der
Sitzung vom 10. Januar 2006 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die bis zum Erlass des Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 entstandenen
Kosten hat der Kläger zu 51 % und der Beklagte zu 49 % zu tragen.
Die nach dem 27. Dezember 2004 entstanden Kosten hat der Kläger allein zu
tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand:
Streitig ist in diesem Verfahren, ob und in welcher Höhe wegen einer Übertragung
eines Grundstückes seitens der Tochter an ihren Vater, den Kläger,
Schenkungsteuer festzusetzen ist.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch notariellen Vertrag vom xx. Februar 1992 übertrugen der Kläger und seine
Ehefrau das Grundstück B-Straße in N auf ihre Tochter. Der Kläger und seine
Ehefrau behielten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor (vgl. § 2 B des
notariellen Vertrages). Zudem wurde dem Sohn des Klägers, Herrn H , ein
lebenslanges Wohnrecht im Dachgeschoss des Hauses eingeräumt. Der Sohn des
Klägers ist bereits in 2001 verstorben. Auch die Ehefrau des Klägers lebt nicht
mehr. Durch notariellen Vertrag vom xx. Oktober 2001 übertrug die Tochter das
fragliche Grundstück zurück auf ihren Vater.
Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung keine Schenkungsteuererklärung
abgegeben hatte, setzte das beklagte Finanzamt mit Schätzungsbescheid vom 22.
Oktober 2004 Schenkungsteuer in Höhe von 16.090 DM fest. Als Wert der Zuwendung
legte der Beklagte den vom Lagefinanzamt L für das Grundstück ermittelten Wert
von 152.000,-- DM der Besteuerung zu Grunde. Auf die Steuerberechnung im
Steuerbescheid vom 22. Oktober 2004 wird verwiesen.
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 8.
November 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einspruchsverfahren hatte der
Kläger geltend gemacht, dass bei der Grundstücksübertragung ein Rechtsgeschäft
zwischen Tochter und Vater vorliege und deshalb ein Freibetrag anzuwenden sei,
der dazu führe, dass keine Schenkungsteuer mehr festzusetzen sei.
Im Klageverfahren macht Kläger geltend, dass eine andere Steuerklasse Anwendung
finden müsse. Außerdem sei es zwischen ihm und seiner Tochter wegen ihrer
Ehescheidung und Alkoholabhängigkeit zu Streitigkeiten gekommen. Er habe daher
die Schenkung widerrufen wollen. Gerichtliche Schritte seien nur deshalb nicht
erfolgt, weil die Tochter das Grundstück, um einem gerichtlichen Verfahren zu
entgehen, freiwillig an ihn rückübertragen habe. Die ursprünglich vom Kläger
geltend gemachte Unzuständigkeit des Beklagten wurde im Klageverfahren fallen
gelassen.
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte am 27. Dezember 2004 einen
geänderten Schenkungsteuerbescheid, in dem nunmehr das zu Gunsten des Klägers
bestehende Wohnrecht wertmindernd berücksichtigte wurde. Die Schenkungsteuer
wurde dadurch auf 4.178,28 EUR (8.172,-- DM) herabgesetzt.
Der Kläger beantragt, den Schenkungsteuerbescheid in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 27. Dezember 2004 aufzuheben."
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Bei der Steuerberechnung sei sowohl die richtige Steuerklasse als auch der
richtige Freibetrag angewendet worden. Bei einer Schenkung an ein Elternteil
greife die Steuerklasse II ein und es sei ein Steuerfreibetrag von 10.300,-- EUR
(20.000,-- DM) zu gewähren. Auf dieser Grundlage sei die Steuerfestsetzung
erfolgt. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, der Wert des
übertragenen Grundstückes sei zu hoch angesetzt worden. Der Grundstückswert sei
vom Lagefinanzamt L entsprechend den Vorgaben des § 146 Bewertungsgesetz
ermittelt worden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich schließlich
auch nicht aus dem erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Vorbringen, dass
die Rückübertragung des Grundstückes wegen erheblicher Streitigkeiten (
Scheidung, Alkoholabhängigkeit ) zwischen dem Kläger und seiner Tochter erfolgt
sei. Gebe der Beschenkte vor Ausübung eines Widerrufsrechtes den
Schenkungsgegenstand freiwillig heraus, greife § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht
ein. Es sei zudem fraglich, ob hier überhaupt ein Widerrufsrecht nach § 530 BGB
vorliege.
Durch Beschluss vom 20. September 2005 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter
zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht lag die den Kläger betreffende Schenkungsteuerakte vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 erfolgte Steuerfestsetzung
erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig und
verletzt nicht den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
In der unentgeltlichen Übertragung des Grundstückes von der Tochter des Klägers
an den Kläger liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung im Sinne des § 7
Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vor. Entgegen der Ansicht des
Klägers erfolgte die Rückübertragung weder auf Grund eines vertraglichen noch
auf Grund eines gesetzlichen Rückforderungsrechtes. Bei der Übertragung des
Grundstückes vom Kläger und seiner Ehefrau an die Tochter im Jahre 1992 wurden
keinerlei Rückübertragungsansprüche der damaligen Schenker im notariellen
Vertrag vereinbart. Rückübertragungsansprüche, die zu einem Wegfall der
Besteuerung der Rückübertragung des Grundstückes führen würden, ergeben sich
auch nicht kraft Gesetzes. Insbesondere stand dem Kläger kein
Rückforderungsrecht nach § 530 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann eine
Schenkung nur dann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine
schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers
groben Undankes schuldig gemacht hat. Objektiv gesehen muss sich die Verfehlung
gegen den Schenker oder dessen Angehörigen richten und subjektiv eine
tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbaren (vgl. dazu Putzo
in Palandt, Kommentar zum BGB 65. Auflage, Anm; 5 m.w.H.).
Weder die Tatsache, dass die Tochter in Scheidung lebte oder aber Alkoholikerin
war, berechtigten den Kläger dazu, das im Jahre 1992 auf seiner Tochter
übertragene Grundstück wegen groben Undankes zurückzufordern. Eine Verfehlung im
Sinne des § 530 BGB kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Selbst wenn die
Tochter die Rückübertragung deshalb getätigt haben sollte, um einem eventuellen
Zivilrechtsstreit auf Rückforderung seitens des Vaters zu entgehen, führt dies
vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Beklagte weist zu Recht
darauf hin, dass bei Rückgabe des Geschenkes vor Ausübung eines Widerrufs die
Rückgabe als freiwillig angesehen werden muss, sodass § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
nicht eingreift (vgL Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 29 Anm. 11).
Die Schenkungsteuerfestsetzung erweist sich auch in der Höhe als rechtmäßig.
Gem. § 15. Abs. 1 ErbStG ist für, freigebige Zuwendungen an die Eltern die
Steuerklasse II anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 1, Steuerklasse II Nr. 1). Die Eltern
fallen nur dann in die Steuerklasse I, wenn ein Erwerb von Todes wegen vorliegt.
Der Steuerklasse II entsprechend berücksichtigte der Beklagte im
Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 einen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG
in Höhe von 20.000,-- DM sowie den nach § 19 Abs. 1 ErbStG anzuwendenden
Steuersatz von 12 Prozent. Als Wert der Bereicherung hat der Beklagte
rechtsfehlerfrei den vom Lagefinanzamt L gemäß den Regelungen des
Bewertungsgesetzes ermittelten Grundstückswert der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Fehler bei der Wertermittlung sind für das Gericht nicht erkennbar. Das
unsubstantiierte Vorbringen des Klägers, der Wert sei zu hoch, führt zu keiner
anderen rechtlichen Beurteilung. Die ursprünglich nicht berücksichtigte
Nießbrauchsberechtigung des Klägers, die sich wertmindernd auf die
Rückübertragung des Grundstückes auswirkt, wurde im laufenden Klageverfahren vom
Beklagten im Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 nachträglich
berücksichtigt. Die Steuer wurde dadurch von 16.090,-- DM auf 8.172,-- DM
herabgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 und § 135 Abs. 1
FGO. Die bis zum Erlass des Änderungsbescheides (Teilabhilfe durch den
Beklagten) entstandenen Kosten waren entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen
der Beteiligten verhältnismäßig aufzuteilen. Die nach Erlass des
Änderungsbescheides entstandenen Kosten hat der Kläger dagegen als unterlegener
Beteiligter allein zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt
sich aus §§ 151 Abs. 1 und Abs. 3,155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,711 Satz 1
Zivilprozessordnung.