|
|
|
|
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks! OLG Bamberg Az.: 7 UF 12/02 Beschlüsse vom 08.10.2002 und 16.01.2003 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer seinen Ehegatten wiederholt als verrückt bezeichnet und ihm die Einweisung in eine Nervenheilanstalt androht, muss dem anderen Ehegatten Geschenke wegen groben Undanks zurückgeben. Sachverhalt: Die Klägerin musste sich einer Kopfoperation unterziehen. Folge dieses Eingriffs waren eklatante Ermüdungserscheinungen, die medikamentös behandelt werden mussten. Sie schenkte ihm trotz andauernder Ehestreitigkeiten rund 21.000 €. Der Beklagte äußerte mehrfach gegenüber der Klägerin, dass sie verrückt sei und in die „Klapsmühle“ gehöre. Nach der Trennung widerrief die Klägerin die Schenkung und warf dem Beklagten vor, er habe sie nach der Schenkung bedroht. Der beklagte Ehemann verweigerte jedoch die Rückzahlung. Er war der Ansicht, dass es sich um provozierte Auseinandersetzungen von seiner Frau im Zuge des Scheiterns der Ehe gehandelt hätten, die einen Widerruf der Schenkung nicht rechtfertigen könnten. Entscheidungsgründe: Das OLG Bamberg verurteilte ihn jedoch zur Rückzahlung. Das Verhalten des Beklagten stellt nach Ansicht des OLG Bamberg eine nicht zu rechtfertigende Entgleisung dar, die die Klägerin schwer gekränkt und verletzt hat. Wer androht eine zwangsweise Unterbringung zu veranlassen, und seinen Ehepartner als verrückt hinstellt, ist einer Schenkung in dieser Höhe nicht würdig und grob undankbar. Dass die Äußerungen in höchster Erregung gefallen sind rechtfertigen diese nicht, vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die Äußerungen wiederholte. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||