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Schenkungswiderruf wegen groben Undanks!


OLG Bamberg

Az.: 7 UF 12/02

Beschlüsse vom 08.10.2002 und 16.01.2003 


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer seinen Ehegatten wiederholt als verrückt bezeichnet und ihm die Einweisung in eine Nervenheilanstalt androht, muss dem anderen Ehegatten Geschenke wegen groben Undanks zurückgeben.


Sachverhalt: Die Klägerin musste sich einer Kopfoperation unterziehen. Folge dieses Eingriffs waren eklatante Ermüdungserscheinungen, die medikamentös behandelt werden mussten. Sie schenkte ihm trotz andauernder Ehestreitigkeiten rund 21.000 €. Der Beklagte äußerte mehrfach gegenüber der Klägerin, dass sie verrückt sei und in die „Klapsmühle“ gehöre. Nach der Trennung widerrief die Klägerin die Schenkung und warf dem Beklagten vor, er habe sie nach der Schenkung bedroht. Der beklagte Ehemann verweigerte jedoch die Rückzahlung. Er war der Ansicht, dass es sich um provozierte Auseinandersetzungen von seiner Frau im Zuge des Scheiterns der Ehe gehandelt hätten, die einen Widerruf der Schenkung nicht rechtfertigen könnten.

Entscheidungsgründe: Das OLG Bamberg verurteilte ihn jedoch zur Rückzahlung. Das Verhalten des Beklagten stellt nach Ansicht des OLG Bamberg eine nicht zu rechtfertigende Entgleisung dar, die die Klägerin schwer gekränkt und verletzt hat. Wer androht eine zwangsweise Unterbringung zu veranlassen, und seinen Ehepartner als verrückt hinstellt, ist einer Schenkung in dieser Höhe nicht würdig und grob undankbar. Dass die Äußerungen in höchster Erregung gefallen sind rechtfertigen diese nicht, vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte die Äußerungen wiederholte.


 

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