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Scherben im Pool – Schnittverletzung Reisepreisminderung um 10 %


Amtsgericht Hamburg

Az.: 22b C 40/01

Urteil vom 11.03.2002


In der Sache XX erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 22b im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO auf Grund der bis zum 28.2.2002 eingereichten Schriftsätze für Recht:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 82,04 (in Worten: zweiundachtzig 4/100 EURO) nebst 4 % Zinsen seit dem 29.8.2000 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. In der tenorierten Höhe stehen dem Kläger Minderungsansprüche des Pauschalreisevertrages zwischen den Parteien für die Reise des Klägers und seiner Frau vom 10. bis. 24. Juli 2000 in das Hotel H I Safaga/Ägypten zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich insbesondere den Angaben der Zeugen H und P in -Zusammenhang mit der schriftlichen Aussage der Zeugin el T und dem vorgelegten Attest vom25.7.2000 (El 7 d.A.) steht für das Gericht fest, dass sich der Kläger am 15.07.2000 an einer Fliesenscherbe auf dem Boden des Pools des gebuchten Hotels am 2. Zeh des rechten Fußes eine blutende Schnittwunde zugezogen hat, die ihn für den Rest des Urlaubs beeinträchtigt hat. Beide Zeugen berichteten glaubhaft und in sich schlüssig, etwa zur selben Zeit in dein Hotel Urlaub gemacht zu haben; der Zeuge H hat sich nach seinen Angaben ebenfalls an einer Fliese verletzt, ebenso nach Aussage des Zeugen dessen Tochter; der Zeuge P hat auch den Kläger unmittelbar nach dem Unfall mit blutendem Zeh am Poolrand gesehen. Dass der Kläger sich verletzt hat, ist auch von der Zeugin T bestätigt das dies im Pool an einer scharfkantigen Fliese geschehen ist, ist nach allem für das Gericht bewiesen.

Ein derartiger Zustand des Pools ist ein Mangel, der auch den Kläger konkret betroffen hat. Dafür stehen ihm Minderungsansprüche zu, die das Gericht mit 10 % des Reisepreises pauschal für die Restdauer des Aufenthaltes, d.h. für 9 Tage, berechnet. Diese Beeinträchtigung betrifft den gesamten Reisepreis, denn es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass durch das- Geschehen auch die Reise der Ehefrau mittelbar in vergleichbarem Umfang betroffen worden ist. Der Reisepreis betrug abzüglich der Reiserücktrittskostenversicherung DM 2.496,-; 10 % davon für 9 von 14 Tagen sind DM 160,46 = € 82,04.

Dagegen hat der Kläger Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB gegen die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Leistungsträger eines Reiseveranstalters nicht dessen Verrichtungsgehilfe gemäß § 831 BGB ist. Auch für eine eigene unerlaubte Handlung der Beklagten im Sinne einer Verletzung der ihr obliegenden Überwachungs- und Überprüfungspflichten gibt der Klagevortrag nicht genügend her. Das Abplatzen von Poolkacheln mit Scherben auf dem Poolgrund sind typische Abnutzungserscheinungen im Laufe einer Saison, deren Prüfung das Maß bei weitem übersteigt, was vernünftigerweise von einem Reiseveranstalter an Überprüfung seiner Leistungsträger verlangt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vor.


 

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