Schiedsgericht
– ausgewogene Zusammensetzung - Schiedrichterernennungsrecht
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
164/06
Urteil vom
01.03.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte
die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein
Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt "Schiedsvertrag" unter
anderem Folgendes:
"§ 1
Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß Abschnitt I. zwischen
den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und
verbindlich ist.
§ 2
Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.
Schiedsrichter ist Herr ... R., Vorsitzender Richter am Landgericht ... Sollte
dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit
oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident
des Oberlandesgerichtes Hamm auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter.
Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung
des Schiedsgerichtsverfahrens hat eine Partei, die Einwendungen gegen die Person
des Schiedsrichters hat, diese binnen 14 Tagen von der Kenntnis der Einleitung
des Schiedsgerichtsverfahrens der anderen Partei und dem Schiedsrichter
mitzuteilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen
gegen die Person des Schiedsrichters ausgeschlossen.
§ 3
Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften
der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen ..."
Die Kläger fordern von der Beklagten einen Vorschuss für Aufwendungen, die zur
Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage machen sie einen
Anspruch auf Zahlung von 2.262 EUR nebst Zinsen geltend.
Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit
der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren
Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer
Schiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten Vertrag vom
29. Februar 2000 geschlossene Schiedsvereinbarung sei formwirksam und enthalte
den gesetzlich notwendigen Inhalt.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende
Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in
geschäftlichen Beziehungen zu dem Urkundsnotar gestanden habe. Sofern die
Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein
Verstoß gegen das AGB-Gesetz nicht festzustellen. Die gemäß § 2 AGBG
erforderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt.
Ob die in den §§ 2 bis 5 des Schiedsvertrages getroffenen Bestimmungen für das
schiedsrichterliche Verfahren nach dem AGB-Gesetz wirksam seien, könne offen
bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen führe nicht zur
Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedseinrede (§ 1032
Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den Parteien ist mit
den Regelungen in Abschnitt "II. Schiedsvertrag" des am 29. Februar 2000
geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen.
1. Die in dem Vertrag vom 29. Februar 2000 getroffene Schiedsvereinbarung
erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier der
Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO
vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkundung
ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkundung war es
ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonderen Urkunde
niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und Halbs. 2 ZPO; s.
auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37;
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1031 Rn. 13).
2. Die Revision meint, der nach dem Vortrag der Kläger von der Beklagten
formularmäßig verwandte Schiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle nach
AGB-Recht nicht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Schiedsvertrages benachteilige die
Klägerin unangemessen. Dort werde nämlich einseitig von der Beklagten, die den
Schiedsvertrag vorformuliert habe, der Vorsitzende Richter am Landgericht R. zum
alleinigen Schiedsrichter bestimmt. § 3 Satz 1 des Schiedsvertrages lasse zudem
unklar, welches Verfahrensrecht für den Schiedsrichter gelten solle.
Die Rüge dringt nicht durch.
Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel
über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5
ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229
§ 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist, offen gelassen (vgl. BGHZ 162,
9, 15); sie muss auch jetzt nicht entschieden werden. Soweit das AGB-Gesetz
anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der
Schiedsvereinbarung.
a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung
stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG, jetzt §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbesondere muss ein
besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des
Verwenders nicht vorliegen (vgl. BGHZ aaO S. 16).
b) Die (namentliche) Festlegung der Person des Schiedsrichters in einem
formularmäßigen Schiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des
AGB-Verwenders unangemessen benachteiligen; denn er verliert dadurch praktisch
jeden Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts (vgl. Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 9 Rn. 10; Mankowski EWiR 2000, 411,
412; a.A. OLG Celle OLG-Report 2000, 57). Eine solche unzulässige Einschränkung
des Ernennungsrechts einer Partei hat aber nach der Einführung des § 1034 Abs. 2
ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nicht mehr die Unwirksamkeit der
Schiedsvereinbarung zur Folge (so noch zu §§ 1025 ff ZPO a.F.: BGHZ 54, 392, 394
f.; zurückhaltender bei ausländischen Schiedssprüchen dagegen Senatsurteil BGHZ
98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO (n.F.) kann die benachteiligte
Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der
erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn
die Schiedsvereinbarung der anderen Partei bei der Zusammensetzung des
Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt. Die Schiedsvereinbarung unterliegt nach
dieser - auch dem AGB-Recht vorgehenden - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle
durch das staatliche Gericht in Bezug auf die integre Zusammensetzung des
Schiedsgerichts; im Falle einer Beanstandung hat das staatliche Gericht gemäß §
1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Bestellung unabhängiger und unparteiischer
Schiedsrichter (vgl. § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene
Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu sorgen. Die Schiedsabrede als solche
bleibt wirksam (vgl. Begründung aaO S. 39; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn.
26 und § 1034 Rn. 2 und 5; MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8;
Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; Schwab/Walter aaO Kap. 9 Rn. 12;
s. auch Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. auch Mankowski aaO,
der die formularmäßige Benennung für gemäß § 9 AGBG unwirksam hält und die
Anwendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet).
c) Die Revision sieht diesen Punkt letztlich nicht anders, meint aber, im
Streitfall komme hinzu, dass nicht klar sei, welches Verfahrensrecht für den
Schiedsrichter gelten solle. Dieser weitere Gesichtspunkt bringt die
Schiedsvereinbarung - und damit die Schiedseinrede - aber ebenso wenig zu Fall.
Zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht § 1042 Abs. 1 ZPO
vor, dass die Parteien gleich zu behandeln sind und ihnen rechtliches Gehör zu
gewähren ist; Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen
werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die Parteien - vorbehaltlich der
zwingenden Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO - das Verfahren selbst regeln
(§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und
das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung keine Regelung enthält, werden die
Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4
Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den Parteien eine weitgehende
Dispositionsfreiheit und dem Schiedsgericht im Fall fehlender Parteivereinbarung
ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber nicht beanstandet werden,
wenn wie hier eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, wonach das
Schiedsgericht "das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften der
Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen" bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des
Schiedsvertrages). Denn das Verfahrensermessen des Schiedsgerichts ist nicht
einmal völlig "frei" (in den von § 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in
Beziehung zu den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gesetzt.
Damit ist der gesetzliche Dispositionsrahmen keinesfalls überschritten.