Schiedsvereinbarung – Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs
Bundesgerichtshof
Az: III ZB
7/06
Urteil vom
01.03.2007
Leitsätze:
a) Eine
Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen,
wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den
Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis
den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262).
b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht
"angefochtener" Schiedsspruch ist exequaturfähig.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2005
aufgehoben.
Der von den Schiedsrichtern …………am 12. Oktober 2005 erlassene Ergänzende
Schiedsspruch über die Kosten wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.878,84 EUR
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplementärin einer
Kommanditgesellschaft (KG) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit der
KG geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem Ehemann der
Antragsgegnerin und der KG gepflogenen Schriftverkehrs, der nach Auffassung der
Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss führte, waren unter anderem die
"Allgemeinen Einkaufsbedingungen" der KG, wo es unter Nr. 15 heißt:
"Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine
Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992
entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses
Schiedsvertrages entscheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von
beiden Parteien als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bindend
anerkannt werden.
Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss
innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der
ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden.
Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als
bindend und endgültig ..."
Gestützt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin
Klage auf Zahlung von 47.474,88 EUR nebst Zinsen vor dem DIS-Schiedsgericht.
Dieses wies die Schiedsklage durch Schiedsspruch vom 8. Juli 2005 ab und legte
der Antragsgegnerin die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf. Die
Antragsgegnerin nahm den Schiedsspruch nicht hin. Sie verfolgte den
Zahlungsanspruch weiter mit einer am 13. September 2005 erhobenen Klage vor dem
Landgericht W. .
Durch "Ergänzende(n) Schiedsspruch über die Kosten" vom 12. Oktober 2005
verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, 8.878,84 EUR nebst Zinsen an
die Antragstellerin zu zahlen. Die Antragsgegnerin erweiterte daraufhin am 24.
Oktober 2005 ihre Klage vor dem Landgericht W. mit dem Antrag, den Ergänzenden
Schiedsspruch aufzuheben.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12.
Oktober 2005 für vollstreckbar zu erklären, zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiterhin die
Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens den vor dem
Landgericht W. gestellten Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch aufzuheben,
zurückgenommen.
II.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr.
1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Ergänzenden Schiedsspruchs vom
12. Oktober 2005.
1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des
Ergänzenden Schiedsspruchs für unzulässig gehalten.
Es könne dahinstehen, ob zwischen der Antragsgegnerin oder ihrem Ehemann
einerseits und der Antragstellerin andererseits ein Vertrag unter Einbeziehung
der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG einschließlich der Schiedsklausel
zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe selbst das Schiedsverfahren
eingeleitet, so dass die Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten sei,
allerdings mit dem Inhalt von Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Die Klausel sehe eine Schiedsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff ZPO nicht vor,
weil es im Belieben der Parteien verblieben sei, trotz oder nach der
Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Auf
dieser Grundlage habe ein Schiedsspruch nicht ergehen können, der nach § 1060
ZPO für vollstreckbar zu erklären sei.
2. Der Antrag, den Ergänzenden Schiedsspruch vom 12. Oktober 2005 für
vollstreckbar zu erklären, ist gemäß § 1060 ZPO zulässig und begründet.
a) Der Ergänzende Schiedsspruch ist als Schiedsspruch im Sinne der §§ 1051 ff
ZPO zu beurteilen und damit einer Vollstreckbarerklärung zugänglich.
aa) Entsprechend den vorgenannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG hat -
auf Betreiben der Antragsgegnerin - ein Schiedsverfahren nach der
Schiedsgerichtsordnung der DIS stattgefunden (vgl. Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 der
Allgemeinen Einkaufsbedingungen); dieses endete mit dem klageabweisenden
"Schiedsspruch" in der Hauptsache und dem hier zu prüfenden "Ergänzende(n)
Schiedsspruch über die Kosten" des Schiedsverfahrens.
bb) Dem Verfahren lag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch eine
Schiedsvereinbarung, also eine Vereinbarung der Parteien, eine Streitigkeit der
Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO),
zugrunde.
(1) Nach den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht angegriffenen
Feststellungen des Oberlandesgerichts ist eine "Schiedsvereinbarung" jedenfalls
dadurch als geschlossen zu betrachten, dass die Antragsgegnerin das Verfahren
vor dem DIS-Schiedsgericht mit der Schiedsklage einleitete und die
Antragstellerin sich darauf einließ.
(2) Dass die Vereinbarung der Parteien, wie das Oberlandesgericht weiter
festgestellt hat, mit dem Inhalt der Klausel Nr. 15 der Allgemeinen
Einkaufsbedingungen der KG zustande kam, hindert die Annahme einer
Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO nicht. Es liegt nicht eine
Verabredung über die Einrichtung einer bloßen Güte- oder Schlichtungsstelle vor.
Zwar war es den Parteien nach Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
freigestellt, innerhalb Monatsfrist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in
Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den ordentlichen Rechtsweg zu
beschreiten. Innerhalb der Frist sollte nicht allein die Aufhebung des
Schiedsspruchs - bei Vorliegen der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe -,
sondern überhaupt die (weitere) Rechtsverfolgung oder -verteidigung vor dem
staatlichen Gericht zulässig sein. Der Bestand des Schiedsspruchs war damit
weithin in das Belieben der Parteien gestellt.
Dennoch kann in Nr. 15 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eine
Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO gesehen werden.
Das Schiedsverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 1029 Abs.
1 ZPO). Dem Schiedsspruch erwächst die bindende Kraft (vgl. § 1055 ZPO) durch
den Konsens der Parteien, eine bestimmte Streitigkeit der Entscheidung in einem
schiedsrichterlichen Verfahren zu unterstellen. Gründet aber die Bindung der
Parteien an den Schiedsspruch auf deren vertraglichem Willen, dann ist es ihnen
ebenso unbenommen, diese Bindung an bestimmte Modalitäten zu knüpfen. Die
Parteien konnten sich also - wie hier geschehen - darauf verständigen, dass ihre
Streitigkeit in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung durch -
grundsätzlich endgültigen und exequaturfähigen (vgl. Nr. 15 Abs. 3 der
Allgemeinen Einkaufsbedingungen) - Schiedsspruch entschieden werde, dem
Schiedsspruch - im Sinne einer auflösenden Bedingung - aber dann keine Wirkung
zukommen sollte, wenn binnen bestimmter Frist Klage vor dem staatlichen Gericht
erhoben würde.
Gegen eine solche Vereinbarung können durchgreifende prozessuale Bedenken nicht
erhoben werden (so auch RAG 8, 77, 80 ff und die herrschende Lehre: Kisch JW
1931, 2399 f; Jonas JW 1935, 1027 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002
§ 1029 Rn. 15; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21
und Kap. 22 Rn. 4; a.A.: RGZ 17, 434; 146, 262, 264 ff; RG JW 1894, 56 und 1907,
748 f; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl., 2001 § 1029 Rn. 41; das Senatsurteil vom 3.
November 1983 - III ZR 111/82 - LM Nr. 23 zu § 38 ZPO sowie OLG Karlsruhe AWD
1973, 403, 404 und OLG Düsseldorf MDR 1956, 750 betreffen eine unbefristete
Freigabe des Rechtsweges zum staatlichen Gericht; ebenso OLG Koblenz NJW-RR
2000, 1365, wenn sich die Entscheidung überhaupt auf Schiedsgerichtsbarkeit im
Sinne der §§ 1025 ff ZPO - und nicht auf sogenannte Verbandsgerichtsbarkeit -
beziehen sollte). Die §§ 1025 ff ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den
Parteien untersagte, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die
Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schließlich auch - unbestritten - in
der Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch
die Bindungswirkung nachträglich zu nehmen (vgl. - im Ergebnis allerdings für
nicht durchgreifend erachtend - RGZ 146, 262, 268 m.N.). Ein vollständiger
Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit wird insbesondere von § 1029 Abs. 1
ZPO nicht verlangt. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist vielmehr
gefolgert worden, dass ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts
oder des staatlichen Gerichts (Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR
103/75 - NJW 1976, 852) - im damaligen Fall beschränkt auf "wirkliche"
Streitfälle - vereinbart werden kann. Entsprechend kann eine nur bedingte -
bedingt nämlich durch die Untätigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist -
Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch zugelassen werden (vgl. Kisch
aaO S. 2399).
Es sprechen ferner praktische Gesichtspunkte dafür, einen Schiedsspruch mit
eingeschränkter Bindungswirkung als Möglichkeit einer außergerichtlichen
Streiterledigung zuzulassen. Der mit Ablauf der Ausschlussfrist endgültig
gewordene Spruch unterscheidet sich in nichts von einem gewöhnlichen
Schiedsspruch. Es besteht kein Grund, dem unangefochten gebliebenen Spruch die
Vollstreckbarerklärung im Verfahren nach § 1060 ZPO zu versagen (vgl. Jonas aaO
S. 1029).
b) Der Ergänzende Schiedsspruch ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass
die Antragsgegnerin gemäß Nr. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
gegen den die Kostengrundentscheidung enthaltenden Schiedsspruch vom 8. Juli
2005 den "Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten" hätte. Die vom
Oberlandesgericht mitgeteilten Verfahrensdaten lassen, wie die Beschwerde zu
Recht geltend macht, darauf schließen, dass die vereinbarte Monatsfrist nicht
eingehalten worden ist. Die Beschwerdeerwiderung ist dem nicht entgegengetreten.
c) Auch hinsichtlich des Ergänzenden Schiedsspruchs selbst ist von einem
Rechtsmittel, das die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs in Frage stellen
könnte, kein Gebrauch gemacht worden.
aa) Eine solche - auch fristgerechte - Klage vor dem staatlichen Gericht könnte
in dem auf "Aufhebung" des Ergänzenden Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005
gerichteten Antrag vom 24. Oktober 2005 gesehen werden, mit dem die
Antragsgegnerin ihre vor dem Landgericht W. erhobene Klage erweiterte. Diesen
Antrag hat die Antragsgegnerin aber am 22. März 2006 zurückgenommen. Insoweit
ist der Rechtsstreit vor dem Landgericht W. mithin als nicht anhängig geworden
anzusehen (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO); die Wirkungen der
Klage(erweiterung) sind rückwirkend entfallen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO 5.
Aufl. 2007 § 269 Rn. 10).
bb) Die nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgte Rücknahme der gegen
den Ergänzenden Schiedsspruch gerichteten Klage vor dem staatlichen Gericht
konnte noch im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden.
§ 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbietet allerdings die
Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im
Revisionsrechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme unter anderem bei
Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der
Rechtsbeschwerde verändern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB
71/99 - NJW 2001, 1730 f; BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995,
1806, 1807; Musielak/Ball aaO § 559 Rn. 9). Vergleichbar liegt der Streitfall:
Die Klage vor dem staatlichen Gericht, die den Ergänzenden Schiedsspruch
(möglicherweise) gemäß Nr. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen
Einkaufsbedingungen - Eintritt einer auflösenden Bedingung - wirkungslos und
damit nicht exequaturfähig gemacht haben könnte, ist zurückgenommen worden. Der
Ergänzende Schiedsspruch ist damit als "bindend anerkannt" bzw. "für beide
Parteien als bindend und endgültig" (Nr. 15 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 der
Allgemeinen Einkaufsbedingungen) anzusehen; denn die Klage vor dem staatlichen
Gericht gilt - ex tunc - als nicht erhoben.
d) Ist demnach von der Wirksamkeit und bindenden Kraft des Ergänzenden
Schiedsspruchs vom 12. Oktober 2005 auszugehen, kann die Vollstreckbarerklärung
gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann abgelehnt werden, wenn einer der in §
1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorläge. Solche werden von Seiten der
Antragsgegnerin - abgesehen von dem vorbehandelten und verneinten Einwand, es
habe eine Schiedsvereinbarung nicht vorgelegen (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst.
a und c ZPO) - indes nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.