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Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch
Überholmanöver nicht gesehen
OLG Düsseldorf
Az: 2a Ss (OWi) 69/02
Beschluss vom 27.03.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen am 27. März 2002 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen
das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 28. November 2001 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 80 DM
festgesetzt und wegen der „äußerst hartnäckigen" Geschwindigkeitsverstöße in der
Vergangenheit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. März 2001 die B 70 in H.-B.
in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl an der Stelle
die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war.
Der Betroffene hatte sich - unwiderlegt - dahin eingelassen, er habe das aus
seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können, da
er kurz zuvor einen Lkw überholt habe, der ihm die Sicht versperrt habe.
II.
1.
Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil
die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3
Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht tragen.
Der Betroffene hat zwar die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht
eingehalten und dadurch objektiv pflichtwidrig gehandelt. Es ist aber nicht
hinreichend dargelegt, dass er das Vorschriftzeichen in der konkreten Situation
hat wahrnehmen und sich ordnungsgemäß hat verhalten können.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für
unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw - den er überholt
habe - gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte
Verkehrsschild wahrzunehmen. Gleichwohl hat es einen fahrlässigen Verstoß bejaht
und dabei angenommen, vor Durchführung eines Überholvorganges müsse sich der
Verkehrsteilnehmer hinreichend absichern, dass der Vorgang ohne Verletzung von
Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Dazu gehöre auch, "dass man sich
selbst nicht die Möglichkeit nimmt, rechts ordnungsgemäß aufgestellte
Verkehrsschilder wahrnehmen zu können".
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Sie führte letztlich zu
einem faktischen Überholverbot, da die Möglichkeit der Aufstellung von
Verkehrszeichen am rechten Straßenrand im Bundesgebiet von einem Kraftfahrer nie
ausgeschlossen werden kann. Ein gänzliches Absehen von Überholvorgängen kann
aber auch von einem besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten
Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zumal die Straßenverkehrsordnung das
Überholen - wenn auch unter besonderen Voraussetzungen (vgl. § 5 StVO) -
grundsätzlich erlaubt.
Konnte der Betroffene im konkreten Fall das lediglich am rechten Straßenrand
angebrachte Verkehrszeichen infolge des Überholvorgangs optisch nicht
wahrnehmen, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last
gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).
Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die angeordnete
Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund anderer Umstände bekannt war bzw. sein
musste, etwa weil er den Streckenabschnitt nach Aufstellung des Schildes
häufiger benutzt hat oder die Örtlichkeit oder andere Umstände eine
Geschwindigkeitsbegrenzung nahe legten, ergeben die getroffenen Feststellungen
nicht.
2.
Sollte die neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen, die eine Bejahung der
Fahrlässigkeit rechtfertigen, weist der Senat darauf hin, dass auch bei
beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers die Grundsätze
zu beachten sind, die in BGHSt 43, 241 ff (zum groben Pflichtverstoß) dargelegt
sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 20 zu § 25 StVG m.w.N.
und Janiszewski/Jagour/Biermann, Straßenverkehrs-Ordnung, 16. Aufl., Rn. 11 a zu
§ 25 StVG). Zudem wird auf § 25 Abs. 2 a StVG verwiesen.
3.
Es besteht kein Anlass für die Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine
andere Abteilung des Amtsgerichts Wesel.
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