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Geschwindigkeitsbeschränkungsschild
durch Sattelschlepper verdeckt
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: Ss 147/02
Urteil vom 13.06.2002
Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Oldenburg hat am 13.06.2002 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Nordhorn vom 11.03.2002 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen
der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen
Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO eine Geldbuße von 80
Eur festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Die dagegen gerichtete zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.
Die getroffenen Feststellungen tragen einen Verstoß im obigen Sinne nicht.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, ihm sei nach dem Einbiegen
auf die Landesstraße 67 durch einen auf der rechten Straßenseite abgestellten
Sattelzug die Sicht auf das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende
Verkehrszeichen verstellt gewesen, als zutreffend unterstellt. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts kann dem Betroffenen unter diesen Umständen nicht
der Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung
gemacht werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit ausgeführt:
„Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann demzufolge nicht darauf gestützt werden,
dass der Angeklagte das Schild trotz freier Sicht übersehen hat. Auch einen
sonstigen Verstoß des Betroffenen gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten
tragen die Feststellung nicht. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des
Inhalts, dass ein Fahrzeugführer beim Einbiegen auf eine bevorrechtigte
Landstraße mit einer Herabsetzung der grundsätzlich zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO) rechnen muss. Die
Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriftzeichen braucht der Verkehrsteilnehmer
nicht zu kennen, weil ihnen ausschließlich Innenwirkung zukommt.
Auch der Hinweis des Amtsgerichts auf ein nur wenige Meter hinter der Messstelle
befindliches und aus größerer Entfernung sichtbares weiteres Verkehrszeichen 274
führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der Kraftfahrer ist nicht
verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten, die noch soweit entfernt sind; er
hat sie vielmehr bei der Vorbeifahrt zu beachten (Oberlandesgericht Hamm JMBI,
NRW 1963, 184)." Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts erscheint ausgeschlossen.
Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6
OWiG Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.
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