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Schmerzensgeldanspruch für Schleudertrauma besteht auch bei leichten Auffahrunfällen! LG Offenburg Az.: 1 S 169/01 Urteil vom 16.07.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Ein HWS-Syndrom (= Schleudertrauma) ist grundsätzlich auch bei leichten Auffahrunfällen nicht auszuschließen. Ein Verletzter kann selbst bei einer Geschwindigkeit von 8-9 km/h ein solches erleiden und daher einen Schmerzensgeldanspruch haben. Sachverhalt: Der Kläger erlitt aufgrund eines Auffahrunfalles mit einer Geschwindigkeit von ca. 8-9 km/h ein Schleudertrauma. Die Beklagte wandte ein, dass ein solches bei diesen Geschwindigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen sei und verwies auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OLG Hamm. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des LG Offenburg kommt es in der Regel zu keinem Schleudertrauma, wenn das Fahrzeug aufgrund des Aufpralls nur um weniger als 10 km/h beschleunigt wurde. Trotz dieser Tatsache muss jeder Einzelfall überprüft werden. Im vorliegenden Fall sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger trotz der geringen Geschwindigkeit ein Schleudertrauma erlitten hatte und sprach ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zu.
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