Schlussrechnung und Prüffähigkeit
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 13 U
105/06
Urteil vom
04.04.2007
In dem Rechtsstreit hat der 13.
Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 14. März 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Restwerklohnansprüche in erster Instanz
zunächst aus der Schlussrechnung vom 3. März 2005 und nunmehr in der
Berufungsinstanz aus der neu erstellten Schlussrechnung vom 21. August 2006
geltend.
Die Parteien haben unter dem 2. Dezember 2003 einen Bauvertrag unter
Einbeziehung der VOB/B zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis
von 133.650 EUR geschlossen. Unter § 10 des Vertrages haben sie die förmliche
Abnahme unter Hinweis auf § 12 Nr. 4 (1) VOB/B vereinbart.
Am 28. November 2004 sind die Beklagten in die von dem Kläger im Wesentlichen
errichtete Immobilie eingezogen. Der Kläger übersandte den Beklagten unter dem
28. Januar 2005 eine sogenannte Fertigstellungsanzeige und unter dem 3. März
2005 sodann die Schlussrechnung. Gemäß Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung zum
Bauvertrag war der Kläger verpflichtet, am Hauseingang eine Vorlegestufe
inklusive Rampe einzubauen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der
Kläger diese Arbeit nicht durchgeführt. Streitig zwischen den Parteien ist, ob
dies in Form einer einverständlichen Teilaufhebung des Werkvertrages oder
aufgrund einer Kündigung der Beklagten geschehen ist.
Nach Erhalt der Schlussrechnung vom 3. März 2005 haben die Beklagten mit
Schreiben vom 12. März 2005 zunächst Mängel gerügt. Mit Anwaltsschreiben vom 12.
April 2005 haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass bisher die vereinbarte
förmliche Abnahme nicht stattgefunden habe und dass sie diese nicht verweigert
haben. Ferner haben die Beklagten in diesem Schreiben auf die fehlende
Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 3. März 2005 unter anderem im Hinblick auf
die nicht ausgeführte Leistung zu Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung zum
Bauvertrag hingewiesen.
Im Prozess haben die Beklagten diesen Hinweis mit Schriftsatz vom 19. Oktober
2005 wiederholt und das Landgericht hat den Kläger im Termin am 12. Juni 2006
auf die Erfordernisse der Prüffähigkeit der Schlussrechnung hingewiesen,
insbesondere im Hinblick auf die nicht erbrachte Werkleistung
Vorlegestufe/Rollrampe. Beiden Parteien wurde sodann vom Landgericht im
Anschluss an die Erörterungen im Termin zur Stellungnahme auf die gegenseitig
noch eingereichten Schriftsätze ein Schriftsatznachlass gewährt.
Der Kläger hat in erster Instanz keine neue Schlussrechnung gelegt. Zur Abnahme
hat er vorgetragen, dass hier ein Verzicht auf die förmliche Abnahme vorliege,
da die Beklagten das Haus in Benutzung genommen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klageforderung als derzeit
nicht begründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der
vorgelegten Schlussrechnung an der erforderlichen Prüffähigkeit mangele. Der
Kläger habe die unstreitig nicht erstellte Rollrampe kalkulatorisch nicht in der
Schlussrechnung berücksichtigt. Hierauf sei der Kläger in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen worden, habe aber in der ihm eingeräumten Frist zur
Stellungnahme nicht angegeben, welchen Wert die nicht erbrachte Werkleistung
habe. Ebenso wenig habe er eine neue Schlussrechnung gelegt.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung
des Klägers, mit der er insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Der
Hinweis auf die fehlende Prüffähigkeit sei zwar erteilt, aber ihm sei nicht
aufgegeben worden, bereits im Rahmen der Erwiderung auf den Sachvortrag hierzu
ergänzend vorzutragen. Auch sei der Tenor, nämlich die unbedingte
Klageabweisung, falsch.
Ferner überreicht der Kläger mit der Berufungsbegründung die Schlussrechnung vom
21. August 2006, aus der die nicht erbrachte Leistung mit einem Nettobetrag von
104,79 EUR (brutto = 121,56 EUR) hervorgeht und in der Anlage die Kalkulation
der nicht erbrachten Leistung dargelegt wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom
24.7.2006 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
den Kläger 11.989,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 14. April
2005 zu zahlen, hilfsweise
das Urteil des Landgerichts aufzuhheben und das Verfahren an das Landgericht
Potsdam zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten rügen, dass der nunmehr noch geltend gemachte Restwerklohnanspruch
nicht mit der Forderung aus der nunmehr zum Gegenstand des Rechtsstreits
gemachten neuerlichen Schlussrechnung vom 21. August 2006 übereinstimme und
bestreiten weiterhin die Fälligkeit des Schlussrechnungsbetrages.
Hilfsweise rechnen sie mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln auf.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des
Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht die Klage als derzeit nicht
begründet abgewiesen, da es die Klageabweisung auf das Fehlen einer prüffähigen
Schlussrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt hat. Unschädlich ist,
wenn dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in
Auslegung der Urteilsgründe erschließt (BGH Baurecht 2001, 124).
Bereits aus dem ersten Satz der Entscheidungsgründe, der lautet: "Die zulässige
Klage ist derzeit unbegründet" ergibt sich eindeutig, dass das Landgericht die
Klage als derzeit unbegründet abgewiesen hat, da es allein auf die fehlende
Fälligkeit wegen der nicht prüffähigen Schlussrechnung abgestellt hat.
Die geltend gemachte Restwerklohnforderung ist auch in zweiter Instanz nicht
fällig und entsprechend ist die Berufung des Klägers nicht begründet.
Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung sind beim VOB/B- Bauvertrag zum
einen die Abnahme der Werkleistung und zum anderen die Erstellung einer
prüfbaren Schlussrechnung. Zwar scheitert die Fälligkeit der geltend gemachten
Restwerklohnforderung nicht mehr an einer nicht prüfbaren Schlussrechnung. Die
Erstellung und Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Berufungsverfahren, wie
sie der Kläger hier mit der Schlussrechnung vom 21. August 2006 eingeführt hat,
ist nicht als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen
Sinne zu werten, da hierdurch erst im Laufe des Verfahrens die
materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch geschaffen und alsdann in
den Prozess eingeführt werden. Die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften
sollen die Partei zwar anhalten, rechtzeitig zu einem bereits vorliegenden
Tatsachenstoff vorzutragen, sie verfolgen hingegen nicht den Zweck, auf eine
beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen
hinzuwirken. Die nunmehr vorgelegte Schlussrechnung ist nicht etwa als
Klageänderung anzusehen und unterliegt folglich nicht der Zurückweisung nach §§
529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO. Im Gegensatz zur zunächst gelegten Schlussrechnung
ist die vom 21. August 2006 datierende Schlussrechnung auch prüfbar. Dennoch ist
die Schlusszahlung hier nicht fällig, denn es fehlt an der weiteren
Voraussetzung, der Abnahme der Werkleistung.
Die Parteien haben im Bauvertrag ausdrücklich die förmliche Abnahme unter
Hinweis auf § 12 Nr. 4 (1) VOB/B und der Erstellung eines Protokolls vereinbart.
Weiter heißt es in § 10 des Bauvertrages "Die Abnahme kann nicht wegen lediglich
geringfügiger Arbeiten, welche die Bezugsfertigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigen, verweigert werden." Unstreitig hat eine Abnahme des Bauwerkes
nicht stattgefunden. Der Kläger hat weder in der Fertigstellungsanzeige noch in
der Schlussrechnung vom 3. März 2005 die Abnahme verlangt, was die Beklagten
auch bereits mit Schreiben vom 12. April 2005 gerügt haben.
Die förmliche Abnahme ist auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil die
Beklagten bereits im Laufe des Monats November 2004 in das Haus eingezogen sind,
denn unstreitig war dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig hergestellt.
Wie der Beklagte zu 3. - im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat
persönlich angehört- erklärt hat, war der Einzug in das noch nicht vollständig
fertig gestellte Haus, in dem noch alle Innentüren fehlten und die
Badinstallation im Erdgeschoss noch nicht fertig gestellt war, deshalb
notwendig, weil der Mietvertrag für die zuvor von den Beklagten bewohnte Wohnung
gekündigt war und zum anderen die Wohnungsbauförderung für das Jahr 2004, die
Teil des Finanzierungsplanes der Beklagten war, nicht verloren gehen sollte.
Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Auch nach Erhalt der
Schlussrechnung vom 3. März 2005 haben die Beklagten nicht etwa weitere
Zahlungen auf diese geleistet, sondern bereits mit Schreiben vom 12. März 2005
die von ihnen bis dahin festgestellten Mängel dem Kläger angezeigt. Auch soweit
sich der Kläger bzw. der Klägervertreter bereits während des erstinstanzlichen
Verfahrens das Haus mit den Beklagten gemeinsam angesehen hat, um die gerügten
Mängel festzustellen, ist es zu einer förmlichen Abnahme nicht gekommen
Die Beklagten haben die Abnahme auch nicht etwa zu Unrecht verweigert. Bereits
bei den mit Schreiben vom 12. März 2005 gerügten Mängeln handelte es sich nicht
nur um unwesentliche Mängel. Zwischenzeitlich ist aber nach Darstellung der
Beklagten ein längerer Riss in einer der Treppenstufen entstanden, was auch
weitere Risse in weiteren Treppenstufen befürchten lässt.
Auf die fehlende Abnahme ist der Kläger und dessen Vertreter in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers war nach alledem nicht begründet, da die Klageforderung
derzeit noch immer nicht fällig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten
Voraussetzungen liegen nicht vor.