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Wann hat man einen Schmerzensgeldanspruch?

Gibt es einen Unterschied zwischen einem selbstverschuldeten Unfall und einem Fremdverschulden?

Was ist sonst noch zu beachten?


1. Allgemein - Einführung:

a. Nach §§ 823, 847, 253, 249 BGB hat derjenige, der durch einen Verkehrsunfall an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wurde, neben seinen Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Arztkosten etc.), auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Schmerzensgeldanspruch soll einen Ausgleich der erlittenen, oftmals nicht wieder voll zu beseitigenden Schäden herbeiführen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind Art und Dauer der Verletzung, die persönlichen und die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist übertragbar und vererblich, damit allerdings auch pfändbar.

 

b. Im deutschen Zivilrecht gilt allerdings das sog. „Enumerationsprinzip“ (vgl. hierzu § 253 BGB), d.h. man hat nur dann einen Anspruch auf den Ersatz dieser immateriellen (= keine Sachschäden!) Schäden (z.B. Schmerzensgeld), wenn es das Gesetz vorsieht (wie in §§ 823,847 BGB).

 

c. Ist man im Sinne des § 823 BGB geschädigt worden, dann hat man nach § 249 S.1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das heißt, der Schädiger (beim Verkehrsunfall ist der Schädiger Gesamtschuldner mit seiner Haftpflichtversicherung - beide haften für den Ersatz des entstandenen Schadens) hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Nach § 249 S.2 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden statt „Naturalrestitution“ Schadensersatz in Geld verlangen.

 

d. Das Gesetz geht in § 823 BGB davon aus, dass man vorsätzlich oder fahrlässig an dem Körper oder der Gesundheit geschädigt wurde, d.h. bei einer Selbstschädigung hat man keinen Anspruch auf Schadensersatz (höchstens bei Sachschäden gegenüber der Versicherung! – jedoch kein Schmerzensgeld!). Da das Gesetz nach dem Enumerationsprinzip in diesen Fällen keinen Ersatz des entstandenen Schadens vorsieht! Generell besteht somit ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur dann, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde!

 

5. Mitverschulden

Auch auf den Schmerzensgeldanspruch muss sich der Verletzte ein etwaiges Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrech­nen lassen. Bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten an dem Unfall ist diesem grundsätzlich ein Schmerzensgeld zuzubilligen, das unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils angemessen ist.

 

6. Betriebsgefahr

Auch die eigene, „mitursächliche Betriebsgefahr“ in der Regel in Höhe von 0% bis zu 30 %; muss sich der verletzte Kraftfahrer auf seinen Schmerzensgeldanspruch anrechnen lassen. Das gilt selbst dann, wenn ihn kein Verschul­den trifft (sog. Gefährdungshaftung des § 7 StVG). Will er sich nach § 7 Abs.2 StVG entlasten, muss er die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen!

 

7. Arbeitsunfälle (§§ 104, 105 SGB VII)

Ist der Verkehrsunfall gleichzeitig ein Arbeitsunfall, so ist ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 104, 105 SGB VII ausge­schlossen. Bei Fahrten, die auf Anweisung des Arbeitgebers mit einem Firmenfahrzeug durchgeführt werden und die der Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle oder von der Arbeitsstelle nach Hause dienen, besteht wegen des bestim­menden Einflusses des Unternehmers auf das Zurücklegen des Weges ebenfalls der Haftungsausschluss nach §§ 104, 105 SGB V11.63 Deshalb sind Arbeitgeber und Fahrzeugführer von der Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes freigestellt.

 

8. Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Ehepartner oder sonstigen Familienangehörigen

Wenn ein Ehepartner oder sonstiger Familienangehöriger dem anderen wegen schuldhafter Körperverletzung ersatzpflichtig ist, schuldet er grundsätzlich ein angemessenes Schmerzens­geld. Der milde Haftungsmaßstab des § 1359 BGB greift bei Körperverletzung infolge gemeinsamer Teilnahme der Ehe­leute im Straßenverkehr nicht.

Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind neben anderen Umständen die familienrechtlichen Beziehun­gen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Verletztem erheblich. Eine Schmerzensgeldentschädigung unter Familienangehörigen, die mit einer Minderung des ange­messenen Familienunterhaltes erkauft wäre und aus diesem Grund vom Verletzten möglicherweise der Familie wieder zur Verfügung gestellt werden müsste, wäre nicht angemessen und könnte ihren Zweck nicht erfüllen.

Wird die Ehefrau als Beifahrerin verletzt und trifft den Ehemann ein Mitverschulden, so ist es fraglich, ob sie sich dieses Mitver­schulden anrechnen lassen muss.

 

8. Verkehrsopferhilfe - § 12 Pflichtversicherungsgesetz:

Nach § 12 PflichtVersG besteht ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe in den Fällen der vorsätzlichen Schadensverursachung, dem fehlenden Versicherungsschutz und der Verkehrsunfallflucht. In den beiden ersten Fällen sieht das Pflichtversicherungsge­setz für das Schmerzensgeld keine Beschränkung vor, ledig­lich § 12 Abs. 2 Satz 1 PflichtVersG regelt für den Fall der Fah­rerflucht, dass ein Schmerzensgeldanspruch nur geltend gemacht werden kann, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermei­dung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

Bei Unfallflucht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PfIVersG) zahlt der Entschä­digungsfonds nur ein Drittel des üblichen Schmerzensgeldes.

Die Adresse der Verkehrsopferhilfe lautet:

Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg


 

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