Schmerzensgeldrente – Abänderung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
150/06
Urteil vom
15.05.2007
Leitsätze:
a) Eine
Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen
Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines
billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.
Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer
Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des
Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt.
b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf
die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht
mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde
gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt
worden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9.
Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an die
gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Die Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem Unfall
durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr mussten
zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde deshalb durch
Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM,
zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. Nach den Ausführungen des
Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitalisiert einem weiteren
Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer nachfolgenden Amputation im
Bereich des rechten Beins verglichen sich die Parteien in einem erneuten
Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von
40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli 2005 erhobenen Klage verlangt die
Klägerin unter Berufung auf § 323 ZPO eine billige Erhöhung des Rentenbetrages.
Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung durch das Oberlandesgericht im Jahre
1994 sei der Lebenshaltungskostenindex um 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht,
dass deshalb eine Erhöhung der Rente um mindestens 25,00 bis 30,00 EUR
gerechtfertigt sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine wesentliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auch in einer
gravierenden Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gesehen werden kann. Es
meint, jedenfalls liege eine gravierende Veränderung hier nicht vor. Da nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dynamisierung einer
Schmerzensgeldrente nach Maßgabe der Veränderungen des
Lebenshaltungskostenindexes nicht zulässig sei, könne eine Abänderungsklage nur
bei einer außergewöhnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des Indexes
Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabhängig davon, ob
man die von der Klägerin genannte Steigerung von 16,25% oder die von der
Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis
stand.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grundsätzlich
auch Schmerzensgeldrenten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse
nach Maßgabe des § 323 ZPO angepasst werden können (GSZ, BGHZ 18, 149, 167;
Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967, 969; Geigel/Pardey,
Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.; Kap. 7 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 4.
Aufl., § 253 Rn. 62; Halm/Scheffler, DAR 2004, 71, 75; Notthoff, VersR 2003,
966, 970).
Fraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes
Auslöser für eine Abänderung der Schmerzensgeldrente nach Maßgabe des § 323 ZPO
sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. OLG Nürnberg, VersR 1992, 623;
MünchKomm-BGB/Oetker, aaO; Halm/Scheffler, aaO, S. 76), teilweise verneint (z.B.
OLG Düsseldorf, ZfS 1986, 5; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden,
9. Aufl., Rn. 301; Diehl, ZfS 2002, 431). Die ablehnende Ansicht stützt sich u.a.
auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1973 (VI ZR 60/72 - VersR
1973, 1067, 1068), in dem ausgeführt ist, eine "dynamische" Schmerzensgeldrente
durch Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex könne schon deshalb
nicht zugebilligt werden, weil sie die Funktion der Rente als eines billigen
Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten vermöge; die Koppelung der
Schmerzensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindexes sei als untaugliches
Mittel dafür zu erachten, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung
den Charakter der gesetzlich vorgesehenen "billigen Entschädigung in Geld" zu
erhalten, weil Vermögenswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und
seelischem Wohlbefinden andererseits ihrer Natur nach von vornherein
inkommensurabel seien.
2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran geäußerte Kritik (vgl.
Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 115 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 74)
gerechtfertigt ist, muss hier nicht erörtert werden. Die Erwägungen, die für die
Ablehnung einer von "vornherein dynamisierten" Schmerzensgeldrente sprechen,
sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu übertragen, bei
der es darum geht, ob eine wesentliche Veränderung der Lebenshaltungskosten die
der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich entwerten und deshalb eine
Anpassung der Rente geradezu fordern kann. Diese Frage ist grundsätzlich zu
bejahen. Der erkennende Senat hat bereits früher im Zusammenhang mit der
Erörterung der Anforderungen an die Kapitalisierung einer Verdienstausfallrente
darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Entwicklung für einen gerechten
Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen werden muss (BGHZ 79, 187, 199
f.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schmerzensgeldrenten. Auch wenn der Wert
von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden mit Vermögenswerten grundsätzlich
inkommensurabel ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von
Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere
Annehmlichkeiten zu verschaffen, die Beschwernisse, die er durch die
immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern. Diese Ausgleichsmöglichkeit kann
aber für den Geschädigten gemindert oder gar wertlos werden, wenn der Geldwert
in erheblichem Maße sinkt (vgl. OLG Nürnberg VersR 1992, 623 f.; Halm/Scheffler,
aaO, S. 76).
Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Abänderung nur unter
besonderen Umständen in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass eine ganz
erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zugesprochene
Rente deshalb nicht mehr als "billiger" Ausgleich der immateriellen
Beeinträchtigungen des Geschädigten angesehen werden kann. Dabei lässt sich die
Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch den Rückgriff
auf bestimmte Prozentsätze beantworten. Auch die mathematischen Berechnungen der
Revision, die zeigen, dass eine aus einem Kapitalbetrag abgeleitete Rente den
künftigen Kaufkraftschwund nicht oder nur unzureichend berücksichtigen kann,
werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt darauf an, ob bei Abwägung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Rentenhöhe,
des zugrunde liegenden Kapitalbetrages und der bereits gezahlten und
voraussichtlich noch zu zahlenden Beträge, die gezahlte Rente ihre Funktion
eines "billigen" Schadensausgleichs noch erfüllt oder ob dies nicht mehr der
Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine Anpassung gerechtfertigt. Bei
der vorzunehmenden Abwägung kann auch angemessen berücksichtigt werden, ob die
Zahlung einer erhöhten Rente dem Schädiger billigerweise zugemutet werden kann,
etwa weil die Haftungshöchstsumme des Versicherers "erschöpft" ist (dazu
Notthoff, aaO, S. 969; Halm/Scheffler, aaO, S. 75), wobei allerdings darauf
hinzuweisen ist, dass Rentenzahlungen grundsätzlich nicht zu einer "Erschöpfung"
der Versicherungssumme führen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 -
VI ZR 44/05 - VersR 2006, 1679, 1680, m.w.N.).
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil als richtig.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine
Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um 16,25% angesichts der hier in
Betracht zu ziehenden Wertverhältnisse (Rente von 300,00 DM, Erhöhungsbetrag
unter 50,00 DM) nicht für ausreichend gehalten hat.
Bei den vorliegenden Wertverhältnissen wird, falls nicht zusätzliche Umstände
vorliegen, eine Abänderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung des
Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies folgt
daraus, dass Schmerzensgeldrenten anders als etwa Unterhaltsleistungen oder
Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit (§ 843 BGB) nicht der täglichen Deckung eines konkret
ermittelten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten
nicht unmittelbar verkoppelt sind. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld
hängt von einer umfassenden Würdigung der immateriellen Beeinträchtigungen ab,
wobei sich im Rahmen der Ermessensausübung eine erhebliche Schwankungsbreite
ergibt. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten nicht angesonnen, seinen
Schmerzensgeldantrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das Gericht an die
vom Kläger genannte Mindestsumme oder Größenvorstellung nicht im Rahmen des §
308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350 ff. m.w.N.). Der aufgrund
eines derartig angelegten Schätzungsermessens letztlich gefundene Betrag muss
sich in der Folge nicht deshalb als "unbillig" erweisen, weil das Niveau der
Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls ist der Tatsache, dass die
ursprüngliche Festlegung der Schmerzensgeldrente auf einem breiten
Schätzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auf eine gravierende
Veränderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten abgestellt wird, die die
ursprünglichen Billigkeitserwägungen als korrekturbedürftig erscheinen lässt. Zu
Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die Grundsätze, die etwa für
Abänderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts gelten (etwa OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1994, 520).
4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument der
Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzensgeldrente
bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas mehr als
vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf eine
Entscheidung des Landgerichts Hannover, in der die Ansicht vertreten wird, eine
auf die gewöhnliche Veränderung der Lebenshaltungskosten gestützte
Abänderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer
Schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes
inzwischen ausbezahlt sei (LG Hannover, ZfS 2002, 430 f. m. Anm. von Diehl).
Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gefügt:
Die vom Landgericht Hannover in der zitierten Sache zugelassene Revision der
dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden. Der Senatsbeschluss vom 28.
November 2002 (VI ZR 283/02) enthält demgemäß keine Entscheidung über die
Nichtannahme (so unrichtig Notthoff, aaO, S. 970), sondern lediglich den
Verlustigkeits- und Kostenausspruch.
Richtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein
Kapitalbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollständig bezahlt ist
und der Begünstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erhält, die über den
Kapitalbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden.
Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente
muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden, dass er kapitalisiert
zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in
seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag
zumindest annähernd entspricht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR
216/74 - aaO, S. 968 f., OLG Hamm, ZfS 2005, 122, 123; OLG München, VersR 1992,
508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag von 300,00
DM monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend von einem Kapitalbetrag von
70.000,00 DM und einer Verzinsung von ca. 5% unter Berücksichtigung der
Lebenserwartung der Klägerin und unter Anwendung der Kapitalisierungstabellen
errechnet worden. Die 70.000,00 DM stellten mithin den Barwert der
Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar, der Anspruch der Klägerin ist indes
auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit gerichtet. Diese Art der Berechnung trägt
der Tatsache Rechnung, dass der Geschädigte, soweit ihm Schmerzensgeldrente
statt des Kapitalbetrages zuerkannt wird, gehindert ist, das Kapital
gewinnbringend anzulegen, während der Schädiger die Möglichkeit hat, die Renten
aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des Kapitals zu bedienen. Entgegen der
Ansicht des Landgerichts Hannover (ebenso Diehl und Notthoff, aaO) wird also der
Geschädigte, der infolge der Rentenleistungen mehr erhält als den Nennwert des
gesamten der Schmerzensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages
keineswegs gegenüber einem Geschädigten privilegiert, der ein
Schmerzensgeldkapital zuerkannt bekommt und der dieses ab Auszahlung
gewinnbringend anlegen kann.
Danach kann der Gesichtspunkt, dass dem Geschädigten bereits ein erheblicher
Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Barwerts des
Rentenanspruchs zugeflossen ist, für die Frage, ob eine die Abänderung
rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, allenfalls
dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen wird, dass
sich die der Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwartung, die
Rentenzahlung könne durch Gewinne aus der Anlage des zunächst beim Schädiger
verbleibenden Kapitals bedient werden, nicht erfüllt hat. Dafür ist hier indes
nichts ersichtlich.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.