Schmerzensgeldklage und Mitverschulden (Gurtanlegen)
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 71/06
Urteil vom
16.09.2009
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11.
August 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am
30. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Verden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den
Zeitraum vom 19. Mai 2004 bis zum 11. August 2009 ein weiteres Schmerzensgeld
von 50.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 25. August 2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger 100 % der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, letztere
soweit sie nach dem 11. August 2009 entstehen, aus dem Unfall vom 19. Mai 2004
auf der Bundesstraße 215, Kilometer ... bei E. zu ersetzen, soweit die
materiellen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind oder übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
94 % und der Kläger 6 % mit Ausnahme der Kosten des am 21. Februar 2006
geschlossenen Teilvergleichs. diese werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu
81 % und dem Kläger zu 19 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des
aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten, nachdem sie sich über die materiellen Schäden des Klägers
in einem Teilvergleich vor dem Landgericht geeinigt haben, noch über den
grundsätzlichen Umfang der Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger
sowie die Höhe des dem Kläger danach zustehenden Schmerzensgeldes aus einem
Unfallereignis am 19. Mai 2004 gegen 22:25 Uhr auf der B 215 kurz hinter der
Ortschaft E. Der von dem damals 18 1/2 Jahre alten Beklagten zu 1 geführte VW
Golf des Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 versichert und zum
Unfallzeitpunkt mit insgesamt 6 Insassen besetzt war, kam auf gerader Strecke
ohne Beteiligung anderer Fahrzeuge nach links von der Fahrbahn ab, drehte sich
und prallte mit dem rechten hinteren Fahrzeugbereich gegen einen Straßenbaum.
Dabei wurde der seinerzeit 15 Jahre alte Kläger, der zusammen mit drei weiteren
Insassen unangeschnallt und in der Sitzposition als Zweiter von rechts auf der
Rückbank des Fahrzeugs saß, schwer verletzt. Wegen der Verletzungsfolgen wird
auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Der VW
Golf wies zum Unfallzeitpunkt schwere technische Mängel auf. u. a. waren einer
der Reifen bis auf das Gewebe abgefahren, die Scheibenbremsbelege vorn völlig
abgefahren sowie die Bremsleitung zur Radbremse hinten links stark verdrillt und
mit einem Knick mit Querschnittsverengung ausgebildet, wie sich aus einem im
polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Dipl.Ing. K.
(DEKRA) vom 16. Juni 2004 ergibt. Der Sachverständige K. vermochte indessen eine
ursächliche Einwirkung der festgestellten Mängel auf das Unfallgeschehen nicht
festzustellen.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten seien ihm zu 100 % für die Unfallfolgen
einstandspflichtig, weil der Unfall auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 1
und/oder auf die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellte
mangelnde Verkehrssicherheit des VW Golf zurückzuführen sei. Ferner liege ein
den Beklagten zu 1 treffendes Verschulden auch darin, dass dieser trotz der
Überbelegung des Fahrzeugs mit der Fahrt begonnen habe. Die von der Beklagten zu
3 vorprozessual gezahlten 80.000 EUR Schmerzensgeld seien deshalb nicht
ausreichend. angemessen sei vielmehr ein Betrag von insgesamt etwa 100.000 EUR.
Außerdem müssten die Beklagten die außergerichtliche Geschäftsgebühr seines
Prozessbevollmächtigten in Höhe von 735,34 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen
ersetzen. Darüber hinaus hat der Kläger Feststellung der vollen
gesamtschuldnerischen Einstandspflicht der Beklagten für seine materiellen und
immateriellen Zukunftsschäden begehrt.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und gemeint, ein unfallursächliches
Verschulden des Beklagten zu 1 lasse sich wegen der ungeklärten Unfallursache
nicht feststellen. es greife hier auch kein Anscheinsbeweis. Bei der Abwägung
der Verursachungsbeiträge sei außerdem zu Lasten des Klägers ein erhebliches
Mitverschulden zu berücksichtigen, weil - so haben die Beklagten behauptet -
seine Verletzungen vermieden worden oder zumindest erheblich geringer gewesen
wären, wenn auf der Rückbank nur drei Personen gesessen hätten und der -
hinreichend einsichtsfähige - Kläger sich angeschnallt gehabt hätte. Hierzu, zur
Unfallursache sowie zur Zukunftsprognose bezüglich der unfallbedingten
Verletzungen des Klägers könne eine abschließende gerichtliche Entscheidung im
Übrigen nur nach vorheriger Einholung von Sachverständigengutachten ergehen. Die
Beklagten haben ferner ihre Verpflichtung zum Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten des Klägers bestritten und zur Begründung darauf verwiesen, dass -
unstreitig - der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits dessen
zweiter Anwalt sei. der erste sei - ebenfalls unstreitig - schon vor
Außerkrafttreten der BRAGO beauftragt worden.
Das Landgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme mit am 30. März 2006 verkündeten
Urteil, auf das der Senat zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, unter
Klagabweisung im Übrigen dem Feststellungsbegehren mit einer Quote von 80 % zu
Lasten der Beklagten stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung der vom Kläger
geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Es hat
ausgeführt:
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 7 Abs. 1, § 18 StVG
i. V. m. § 3 PlfVG (a. F.). Dass der Unfall durch höhere Gewalt im Sinne des § 7
Abs. 2 StVG oder durch ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG
verursacht worden sei, hätten die Beklagten nicht bewiesen. Ihr Vortrag, das
Unfallereignis sei "vielleicht" auf eine Sturmböe oder ein auf der Straße
befindliches Hindernis zurückzuführen, sei ins Blaue hinein aufgestellt worden.
ein konkreter Anhaltspunkt dafür bestehe nicht, sodass dieser Behauptung nicht
durch Sachverständigengutachten nachzugehen gewesen sei.
Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sei zu Lasten der Beklagten von einem
schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1 auszugehen. Dafür spreche der erste
Anschein, weil der Beklagte ohne erkennbaren Grund von gerader Fahrbahn
abgekommen sei. Ob der Unfall auf die mangelnde Verkehrssicherheit des VW Golf
zurückzuführen sei, müsse nicht geklärt werden, denn der Verschuldensvorwurf
ändere sich dadurch in seiner Schwere nicht.
Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden von 20 % an seinen unfallbedingten
Verletzungen. Dieses sei darin begründet, dass er nicht nur unangeschnallt,
sondern unzulässigerweise mit drei weiteren Insassen auf der Rückbank gesessen
habe. Der erste Anschein spreche dafür, dass seine Verletzungen hierauf
zurückzuführen seien. Dem Einwand des Klägers, aufgrund der seitlichen Kollision
wäre er auch angeschnallt ebenso schwer verletzt worden, sei nicht nachzugehen,
da es an den erforderlichen Anknüpfungspunkten für ein entsprechendes
Sachverständigengutachten fehle. Denn weil insgesamt vier Personen auf der
Rückbank gesessen hätten, sei nicht mehr aufzuklären, in welcher Position sich
der Kläger befunden hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Auf dem linken
Sitz würde er aber - wie der tatsächliche Verlauf zeige - deutlich leichtere
Verletzungen erlitten haben.
Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils von 20 % sei das von der
Beklagten vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 80.000 EUR angemessen und
ausreichend. Die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Zukunftsprognose
sei nicht erforderlich gewesen, weil hierzu die - unbestrittenen - Ausführungen
im Abschlussbericht des Rehabilitationszentrums F. vom 21. September 2005
ausreichten.
Ersatz der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten stehe dem Kläger zu,
weil der Auftrag zur Klagerhebung an den jetzigen Prozessbevollmächtigten erst
nach Inkrafttreten des RVG erteilt worden sei.
Dieses Urteil greifen beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung an.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel einer
Feststellung der 100 %igen Einstandspflicht der Beklagten für unfallbedingte
Zukunftsschäden weiter und begehrt auf dieser Basis - nunmehr als
Teilschmerzensgeld bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - ein
höheres Schmerzensgeld, das er wegen zwischenzeitlich eingetretener weiterer
Komplikationen im Heilungsverlauf mit nunmehr insgesamt 160.000 EUR für
angemessen erachtet. Er trägt zu den weiteren Unfallfolgen wie folgt vor:
Ab dem 9. März 2006 habe er erneut stationär neurologisch behandelt werden
müssen. Am 13. März 2006 sei eine akute Dysfunktion der Shuntanlage und eine
deutlich pathologische Erweiterung aller Ventrikel festgestellt worden. Zudem
habe sich entlang des Shunts rechts frontal eine Blutung ausgebildet. Blut sei
auch beidseitig im Hinterhornbereich nachgewiesen worden. Deshalb sei am
gleichen Tag eine Notoperation durchgeführt worden, bei der durch ein
präcoronares Bohrloch durch Einsetzen eines Ventrikelkatheters der Druck auf das
Gehirn vermindert worden sei. Am 21. März 2006 sei eine weitere Operation
erfolgt, bei der die Shuntanlage nochmals neu angelegt worden sei. Der vormals
recht gute physische Zustand des Klägers habe sich durch diesen stationären
Aufenthalt zunächst erneut stark verschlechtert. Seine Muskeln an Armen und
Beinen hätten sich wieder deutlich zurückgebildet, und er sei sehr geschwächt
gewesen, sodass sein Zustand wieder demjenigen zum Zeitpunkt der erstmaligen
Aufnahme im Rehabilitationszentrum F. entsprochen habe. Am 27. April 2006 sei
der Kläger dann aus der stationären Behandlung entlassen worden. Am 14. Mai 2006
seien erneut Komplikationen aufgetreten. Der Kläger habe starke Bauchschmerzen
gehabt und sei deshalb erneut in das Krankenhaus eingeliefert worden. Dort seien
erhöhte Entzündungswerte festgestellt worden. Eine Untersuchung habe ergeben,
dass sich eine Darmschlinge aufgrund von starken Verwachsungen entzündet gehabt
habe. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass sich auch der Shunt, welcher
das Gehirnwasser über einen Schlauch vom Kopf über den Hals in den Bauchraum
habe abführen sollen, wiederum zugesetzt habe. Am 16. Mai 2006 sei der Kläger
deshalb erneut operiert worden. Es sei sein Bauchraum geöffnet und Eiter im
Bauchraum ausgespült worden. Der Schlauch der Shuntanlage sei bis zur Schulter
gekürzt worden, da zu befürchten gewesen sei, dass Keime aus dem Bauchraum ins
Gehirnwasser hätten geraten können. Am 26. Mai 2006 sei starkes Fieber
aufgetreten, das nur durch ein Eisbad habe gesenkt werden können. Der Kläger sei
dann auf die Intensivstation verlegt worden. Dort seien Keime im Gehirnwasser
festgestellt worden. Nachdem am 6. Juni 2006 erneut ein Shunt angelegt worden
sei und sich der Kläger daraufhin gut konsolidiert habe, sei er am 23. Juni 2006
komplett mobilisiert, allerdings noch mit breitbasigem Gang, aus dem Krankenhaus
entlassen worden. Vom 18. September 2006 bis 31. August 2007 habe er sich erneut
zur stationären Behandlung in die Rehabilitationseinrichtung F. begeben müssen.
Im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums ist ausgeführt, dass trotz
kontinuierlicher Verbesserung der Leistungen des Klägers eine reguläre
Berufsausbildung selbst auf Helferniveau nicht in Betracht komme. Der Kläger hat
weiter vorgetragen, die vorgenannten Beeinträchtigungen und Komplikationen seien
auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen. Durch die durchgeführten
Shuntrevisionen habe sich eine Schädeldeformität an seinem Kopf eingestellt. Die
Bereiche, an welchem sein Kopf für die Verlegung des Shuntes geöffnet worden
sei, wiesen nunmehr Knochendefekte auf. Dies werde in absehbarer Zeit eine
weitere Operation erforderlich machen, bei welcher die Knochendefekte durch ein
neues Schädelplattenimplantat ersetzt werden müssten. Ein entsprechendes
Planungs-CT sei bereits am 2. Januar 2009 in der Medizinischen Hochschule H.
gefertigt worden. seitdem stehe er auf der Warteliste für einen
Operationstermin. Am 1. September 2007 habe er eine Berufsausbildungsmaßnahme in
der Werkstatt N.S. der Lebenshilfe N. GmbH für behinderte Menschen begonnen, die
Ende August 2009 beendet würde. Anschließend werde er eine Vollzeittätigkeit in
der Tischlereiwerkstatt der Lebenshilfe ausüben. Er lebe nach wie vor bei seinen
Eltern, strebe aber an, sich auf Dauer eine eigene Wohnung zu suchen oder in
eine Wohngemeinschaft der Lebenshilfe zu ziehen. Bei seinen täglichen
Verrichtungen benötige er keine Hilfe. Die zuständige Behörde habe den Grad
seiner Behinderung mit 60 % festgestellt.
Der Kläger meint, die weitere Entwicklung des Krankheitsbildes mache ein
deutlich höheres Schmerzensgeld als die bislang gezahlten und vom Landgericht
für ausreichend erachteten 80.000 EUR erforderlich.
Des Weiteren rügt der Kläger die Annahme seiner 20 %igen Mithaftung durch das
Landgericht als rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis
der Ursächlichkeit des unterbliebenen Anschnallens für die aufgetretenen
Verletzungen lägen nicht vor, weil es sich hier um ein Seitenaufprallereignis
gehandelt habe. Das Landgericht hätte deshalb ein Mitverschulden des Klägers
nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens annehmen dürfen.
Ein solches Gutachten hätte jedoch ergeben, dass es aufgrund der hohen
Eindringtiefe des Straßenbaumes zu den gleichen Kopf und Beckenverletzungen
gekommen wäre, wenn er in der rechten oder mittleren Sitzposition mit einem
angelegten Beckengurt gesichert gewesen wäre. Insoweit verweist der Kläger auf
ein von einem weiteren Unfallverletzten, der auf der Rücksitzbank in der
mittleren linken Position gesessen habe, eingeholtes Gutachten des Dipl.-Ing. H.
G. vom 30. November 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2007.
Der Kläger meint, ihm könne deshalb allenfalls vorgeworfen werden, dass er sich
mit drei weiteren Personen auf die Rückbank begeben habe. Dieser Vorwurf treffe
aber in gleicher Weise den Beklagten zu 1 als Fahrer. Insgesamt trete deshalb
ein etwaiges Verschulden des Klägers vollumfänglich hinter das weit überwiegende
Verschulden des Beklagten zu 1 am Unfallereignis zurück.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
(1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn - den Kläger - ein
angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 19. Mai 2004 bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25. August 2005 zu zahlen
und
(2) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm
- dem Kläger - sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden,
letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem
Unfall vom 19. Mai 2004 auf der Bundesstraße 215 Kilometer ... von E. Richtung
L. zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
(1) die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
(2) im Wege der Anschlussberufung
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagten wenden ein, ein Fahrfehler des Beklagten zu 1 lasse sich nicht
feststellen. Dafür spreche auch kein Beweis des ersten Anscheins. Nach dem
zutreffenden Gutachten der DEKRA, das im polizeilichen Ermittlungsverfahren
eingeholt worden sei, habe sich auch kein Einfluss der technischen
Fahrzeugmängel auf das Unfallgeschehen ergeben. Den Beklagten zu 1 treffe daher
kein unfallursächliches Verschulden, sodass die Beklagten lediglich aus
Betriebsgefahr hafteten. Dies habe zugleich Einfluss auf die Höhe des
Schmerzensgeldes, weil dann dessen Genugtuungsfunktion entfalle.
Außerdem treffe den Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts ein
erhebliches Mitverschulden an den Unfallfolgen, das mit mindestens 50 % zu
bewerten sei. Insoweit beziehen sich die Beklagten auf die von ihnen eingeholte
Stellungnahme der H. Ingenieurteam GmbH vom 4. Januar 2007. Danach sei davon
auszugehen, dass der Kläger, wenn er ordnungsgemäß angegurtet auf dem rechten
oder mittleren Sitz der Rückbank gesessen hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit
keine Kopfverletzungen oder nur solche mit einer deutlich geringeren
Verletzungsschwere erlitten hätte. in der linksseitigen Sitzposition wären bei
angelegtem Gurt insgesamt erheblich leichtere Verletzungen eingetreten.
Daraus ergebe sich ein wesentlich geringerer Schmerzensgeldanspruch. Zu dessen
Höhe hätte das Landgericht im Übrigen ein Sachverständigengutachten zur weiteren
Zukunftsprognose einholen müssen. Den Inhalt der vom Kläger vorgelegten und zum
Gegenstand seines Vortrags gemachten ärztlichen Berichte zur weiteren
Entwicklung des Krankheitsgeschehens nach der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht bestreiten die Beklagten ausdrücklich nicht. Sie stellen aber
die Ursächlichkeit des Unfalls hierfür in Abrede.
Außerdem wiederholen sie ihre Angriffe gegen die Erstattungsfähigkeit der vom
Landgericht zuerkannten außergerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr und
verweisen darauf, dass der Schädiger für Mehrkosten infolge eines
Anwaltswechsels des Geschädigten nicht einzutreten habe.
Der Kläger begehrt Zurückweisung der Anschlussberufung.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 28. März 2007 (Bl. 266
ff. d. A.) und 2. September 2008 (Bl. 356 ff. d. A.) durch Einholung eines
verletzungsmechanischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kausalität des
unterbliebenen Anschnallens und der Besetzung der Rückbank mit vier Insassen für
die Verletzungen des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 15. April 2008
und 13. April 2009 sowie auf das Protokoll über die mündliche Anhörung des
Sachverständigen in der Sitzung am 11. August 2009 (Bl. 440 ff. d. A.)
verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die
Sitzungsprotokolle vom 6. März 2007 (Bl. 260 ff. d. A.) und 11. August 2009 (Bl.
440 d. A.) Bezug genommen.
Die Akte 518 Js 21190/04 - StA Verden - lag vor und war (insoweit nicht
protokolliert) Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I.
Beide Rechtsmittel sind teilweise begründet.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme braucht sich der
Kläger seinen Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht des § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO
und die Mitfahrt im Fahrzeug trotz Überbelegung der Rücksitzbank nicht
anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Vielmehr haben die Beklagten zu 100 % für
die Unfallfolgen einzustehen. Deshalb war der Feststellungsausspruch
hinsichtlich der Zukunftsschäden entsprechend abzuändern. Außerdem waren die
Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 50.000 EUR zu
verurteilen, weil der vorgerichtlich gezahlte Betrag von 80.000 EUR in
Anbetracht der vollen Einstandspflicht der Beklagten und der nach der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetretenen zusätzlichen
Verletzungsfolgen nicht mehr ausreichend war.
Die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie gegen die Zuerkennung
außergerichtlicher Anwaltskosten durch das Landgericht gerichtet ist.
Die weitergehenden beiderseitigen Rechtsmittel sind hingegen unbegründet.
Hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgebend:
1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt aus § 7
Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG a. F.
Für einen Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG
bestehen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte.
insoweit wird im Übrigen das landgerichtliche Urteil von den Beklagten mit ihrer
Anschlussberufung auch nicht angegriffen.
Das die Haftung des Beklagten zu 1 begründende vermutete Verschulden gemäß § 18
Abs. 1 Satz 2 StVG ist nicht widerlegt. Darlegungs- und beweispflichtig dafür
sind die Beklagten. Diese verweisen aber lediglich darauf, dass die
Unfallursache letztlich ungeklärt geblieben sei. Selbst wenn man aufgrund des im
polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens der DEKRA (obwohl
dessen Feststellungen nicht näher begründet sind) mit den Beklagten davon
ausgeht, die festgestellten technischen Mängel des VW Golf seien nicht
unfallursächlich gewesen, ist damit noch nicht die Möglichkeit widerlegt, dass
der Unfall auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1 beruhen könnte
(z. B. auf einem Fahrfehler, auf Ablenkung oder Übermüdung). Hierfür spricht
sogar - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - ein Anscheinsbeweis
(vgl. dazu OLG Koblenz, VersR 2006, 1382 - jurisRdnr. 18 m. w. N.). Konkrete
Umstände, die dagegen sprechen oder gar diesen Anschein erschüttern könnten,
haben die Beklagten nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.
2. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat allerdings hier keine
Haftungsabwägung nach § 17 StVG zu erfolgen, da am Unfallgeschehen kein weiteres
Fahrzeug beteiligt war. Entscheidungserheblich ist allerdings gleichwohl,
inwieweit dem Kläger ein Mitverschulden an den eingetretenen Verletzungen
zuzurechnen ist, weil er unangeschnallt auf der überbesetzten Rückbank saß. Denn
dies kann gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB zur Kürzung des ihm zustehenden
Ersatzanspruchs für die durch das Nichtanschnallen verursachten Körperschäden
führen (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 27, Rdnrn. 548
und 553 m. w. N.).
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme muss sich der
Kläger hier jedoch kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten
lassen.
a) Zwar ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt des
Unfallgeschehens vorschriftswidrig nicht angeschnallt war. Allein diese Tatsache
rechtfertigt aber noch keine Kürzung der klagegegenständlichen
Schadensersatzansprüche wegen eines mitwirkenden Verschuldens über § 9 StVG, §
254 Abs. 1 BGB. Denn bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a StVO gestützten
Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur
beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch den
Beweis dafür zu führen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen - ganz oder doch
zum Teil - verursacht hat (BGH, NJW 1980, 2125 - juris Rdnr. 16. OLG Düsseldorf,
Urteil vom 6. März 2006 - 1 U 141/00 - juris Rdnr. 40 m. w. N.). Insoweit
verbleibende Zweifel gehen - wie immer beim Einwand des Mitverschuldens - auch
hier zu Lasten des Haftpflichtigen (BGH und OLG Düsseldorf, jeweils a. a. O..
Geigel, a. a. O., Rdnr. 554).
Auf einen für sie sprechenden Anscheinsbeweis können sich die Beklagten hier
nicht berufen. Zwar kann angesichts des Schutzzwecks von § 21 a Abs. 1 Satz 1
StVO bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen - namentlich
Kopfverletzungen - ein Beweis des ersten Anscheins die Vermutung begründen, dass
es bei Beachtung der Schutzvorschrift nicht zu den schweren Verletzungen
gekommen wäre. Das setzt aber voraus, dass sich in dem Unfall gerade die Gefahr
verwirklicht hat, deren Eintritt die Vorschrift verhindern wollte (Geigel, a. a.
O., Rdnr. 554 m. w. N.). An einem hierfür erforderlichen typischen
Geschehensablauf (vgl. BGH, NJW 1980, 2125 - juris Rdnr. 17) fehlt es jedoch,
wenn ein so starker seitlicher Aufprall des Fahrzeugs erfolgt ist, dass der vom
Verletzten benutzte Teil des Fahrgastraums erheblich deformiert wurde (Geigel,
a. a. O.. OLG Hamm, NZV 1989, 76. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2006 - 1 U
141/00 - juris Rdnr. 54). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da
unstreitig ist, dass der Straßenbaum, gegen den die rechte Fahrzeugseite des
Unfallwagens gestoßen ist, im Bereich der Rücksitzbank rund 40 cm tief in die
Fahrgastzelle eingedrungen ist. Deshalb handelt es sich nicht mehr um einen
typischen Unfallverlauf, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass die
Körperschäden der auf der rechten Seite der Rückbank sitzenden Insassen durch
den Gurt vermieden worden wären.
b) Somit müssen die Beklagten beweisen, dass der Kläger seine schweren
Verletzungen - namentlich im Bereich des Kopfes - nicht erlitten hätte, wenn er
angeschnallt gewesen wäre (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, a. a. O. - juris Rdnr.
42. KG, VM 1982, 63 - Leitsatz 1 bei juris. OLG Naumburg, OLGR 2008, 537 - juri
sRdnr. 24. OLG Hamm, VersR 1987, 205. für einen dahingehenden Inhalt des vom
Schädiger zu erbringenden Beweises auch BGH, NJW 1980, 2125 - juris Rdnr. 18, 2.
Satz). Auf diese Beweislastverteilung hatte der Senat bereits in der ersten
mündlichen Verhandlung am 6. März 2007 ausdrücklich - auch im Zusammenhang mit
der fiktiven Sitzposition bei nur drei Insassen auf der Rückbank - hingewiesen.
Entsprechend ist die Beweisfrage an den Sachverständigen formuliert worden. Der
ihnen obliegende Beweis ist den Beklagten nicht gelungen. Denn es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kläger - wäre er angeschnallt gewesen (was
zwingend eine Belegung der Rückbank mit maximal drei Insassen voraussetzt) -
ganz rechts gesessen hätte (etwa weil der dort sitzende Beifahrer nicht
mitgefahren wäre). Wo der Kläger bei einer Mitfahrt von lediglich drei Personen
auf der Rückbank gesessen hätte, haben die Beklagten im ersten Rechtszug selbst
als bloße Spekulation bezeichnet (Schriftsatz vom 23. Januar 2006, S. 2 unten -
Bl. 110 d. A.). Auf der Sitzposition hinten rechts wären indessen nach den
Ausführungen des vom Senat bestellten Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinen
beiden schriftlichen Gutachten durch das Intrudieren des Baumes immer nahezu
letale Kopfverletzungen aufgetreten, weil sich der betreffende Insasse dann
direkt in der Anstoßzone befunden hätte. Lediglich für die hinten mittig und
hinten links sitzenden Insassen hätte sich das Verletzungsrisiko durch ein
Anschnallen deutlich reduziert. Hier wären namentlich Kopfverletzungen in der
deutlichen Art und Weise, wie sie der Kläger tatsächlich erlitten hat, nicht
mehr zu erwarten gewesen. Dies hat der Sachverständige bei seiner Anhörung in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bekräftigt und im Hinblick auf
die insoweit von den Beklagten erhobenen Einwendungen ausgeführt, gegen dieses
Begutachtungsergebnis spreche nicht, dass der tatsächlich rechts außen
(unangeschnallt) sitzende Insasse V. nicht am Kopf verletzt worden sei. Dies sei
möglicherweise gerade Folge des unterbliebenen Anschnallens. Denn das habe dazu
geführt, dass sich die Insassen auf der Rückbank - beginnend bereits mit dem
Wegdriften des Fahrzeugs über die linke Straßenseite hinweg - stärker und
unkontrolliert bewegt hätten. Infolgedessen habe es eventuell dazu kommen
können, dass der Insasse V. sich während des Anstoßes an den Straßenbaum schon
aus der Kontaktzone des intrudierenden Baumes herausbewegt habe. Durch das
Anschnallen werde insoweit aber eine andere Situation geschaffen, da nunmehr
alle Insassen in ihrer Sitzhaltung in gewissem Maße fixiert seien. Die von ihm -
dem Sachverständigen - während des zur Nachstellung des Unfalls durchgeführten
Crash-Versuchs gefertigten Filmaufnahmen belegten, dass sich ein angeschnallt
hinten rechts sitzender Insasse mit seiner gesamten rechten Körperhälfte und
insbesondere auch mit dem Kopf während des Anstoßes im unmittelbaren
Kontaktbereich zu dem in die Fahrgastzelle eindringenden Baum befunden habe,
weshalb es in dieser Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
schwersten, lebensbedrohlichen Verletzungen - gerade auch am Kopf - gekommen
wäre. Für das Entstehen der Kopfverletzungen sei insoweit ausschließlich der
Augenblick entscheidend, in dem der Baum in das Fahrzeug intrudiere und der
Insasse sich gleichzeitig zum Baum hin bewege. Die anschließende Auslaufbewegung
sei dafür hingegen irrelevant, sodass das Begutachtungsergebnis entgegen der
Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass es
infolge der von ihm - dem Sachverständigen - gewählten Versuchsanordnung im
Rahmen des Crash-Versuchs zu einer anderen Auslaufbewegung gekommen sei, als sie
sich für das Unfallfahrzeug aus den von der Polizei an der Unfallstelle
gefertigten Fotos ergebe.
Diesen in sich schlüssigen, ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat nach eigener
Überprüfung an. Damit sind die Beklagten für ihre Behauptung beweisfällig
geblieben, die schweren Verletzungen des Klägers wären bei ordnungsgemäßer
Anlegung des Sicherheitsgurtes vermieden worden. Dies geht zu Lasten der
Beklagten mit der rechtlichen Konsequenz, dass sich der Kläger kein
anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, sondern die
Beklagten für die Unfallfolgen zu 100 % Ersatz zu leisten haben.
c) Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2009
führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der dort vertretenen
Auffassung hat nicht der Kläger zu beweisen, dass er auf jeder einzelnen
Position auf der Rücksitzbank angeschnallt sitzend ähnlich schwere
Kopfverletzungen erlitten hätte. Zwar macht der Kläger hier geltend, dieselben
Verletzungen wie die durch den konkreten Unfallverlauf erlittenen wären auch
eingetreten, wenn er seiner Gurtanlegepflicht Genüge getan hätte. Damit
bestreitet er aber lediglich die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die
Anschnallpflicht und der eingetretenen Verletzung. Diesen Ursachenzusammenhang
hat aber gerade der Schädiger zu beweisen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, a. a. O.,
juris Rdnr. 43). Auch die von den Beklagten zitierte Kommentarstelle (Palandt-Heinrichs,
BGB, 68. Aufl., § 254 Rdnr. 22) unterscheidet zwischen dem bloßen Bestreiten der
Kausalität und der Geltendmachung des mutmaßlichen Eintritts anderer ähnlich
schwerer Verletzungen und steht deshalb der vom Senat angenommenen
Beweislastverteilung ebenfalls nicht entgegen.
Im Übrigen steht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten auch
keineswegs fest, dass die Kopfverletzungen des Klägers dadurch entstanden sind,
dass er unangeschnallt durch das Fahrzeug gegen den Beifahrersitz katapultiert
worden ist. Vielmehr können sie auch durch einen Anstoß gegen den eindringenden
Baum verursacht worden sein. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. B. in
dem Gutachten vom 15. April 2008 (S. 35 f. unter Nr. 5) ausgeführt, die
Verletzungen des Klägers am Kopf und Unterkiefer seien geradezu typisch für
direkte Kontaktverletzungen. Das bedeute, dass sich der Kläger den Kopf an der
Fahrgastzelle im Bereich des B-Holms, möglicherweise aber auch in Kombination
mit dem intrudierenden Baum oder in der Interaktion mit einem der weiteren drei
Insassen im Fond des Fahrzeugs angeschlagen habe. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat hat der Sachverständige dazu ergänzend ausgeführt, letztlich sei
nicht rekonstruierbar, welche Bewegungen welcher Insasse im Unfallfahrzeug
tatsächlich vollzogen habe. denn es sei schon nicht bekannt, welche konkrete
Sitzposition die einzelnen Insassen inne gehabt hätten (d. h., ob beispielsweise
wegen der engen Platzverhältnisse ein Insasse leicht vor dem anderen gesessen
habe oder nicht und welche Person dies gegebenenfalls gewesen sei). Auch diese
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. sind in sich schlüssig,
nachvollziehbar und überzeugend, sodass insoweit kein Anlass für eine ergänzende
Begutachtung besteht. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung ergeben sich
insbesondere nicht aus den beiden von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten
des Dr. L. vom 27. Mai 2009 (Bl. 410 ff. d. A.) und der H. Ingenieurteam GmbH
vom 8. Juni 2009 (Bl. 429 ff. d. A.).
3. Auf der Basis einer 100 %igen Einstandspflicht der Beklagten hält der Senat
unter Berücksichtigung von Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen des
Klägers, des Heilungsverlaufs und der verbliebenen Dauerfolgen hier für den
Zeitraum bis 11. August 2009 ein Schmerzensgeld von insgesamt 130.000 EUR für
angemessen, sodass die Beklagten weitere 50.000 EUR nebst Verzugszinsen (§ 286
Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB) zu zahlen haben.
a) Insoweit hat der Senat sämtliche vom Kläger vorgetragenen Folgeschäden und
Behandlungsmaßnahmen als unfallbedingt zugrunde gelegt. Soweit die Beklagten
gegenüber den vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgetragenen
Krankheitsentwicklungen aus der Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Landgericht die Unfallursächlichkeit bestritten haben, ist dieses Bestreiten
mangels ausreichender Substanz unbeachtlich. Denn nach den von den Beklagten in
ihrem Inhalt ausdrücklich unstreitig gestellten ärztlichen Berichten erfolgten
sämtliche weiteren Folgeeingriffe an dem nach dem ersten Unfall gelegten Shunt.
Dieser ist aber - wie in erster Instanz unstreitig war und die Beklagten auch im
Berufungsverfahren nicht bestreiten - nur wegen des Unfalls überhaupt angelegt
worden. Schon daraus ergibt sich indessen die Kausalität zwischen dem Unfall und
den jetzt in Frage stehenden Folgebehandlungen.
b) Ebenso wenig bedurfte es zur Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden
Schmerzensgeldes weiterer Feststellungen zum Verschulden des Beklagten zu 1 an
dem Unfall. Denn nach der Neufassung des § 11 StVG tritt bei Verletzungen
infolge von Verkehrsunfällen die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
gegenüber dessen Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund (vgl. Senat,
NJW 2004, 1185 m. w. N.). außerdem hat der Beklagte zu 1 ohnehin nicht den gegen
ihn sprechenden Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden
erschüttert.
c) Das vom Kläger im Berufungsverfahren (nur noch) geltend gemachte sog.
Teilschmerzensgeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der
Form der hier gewählten offenen Teilklage grundsätzlich zulässig (vgl. BGH,
Urteil vom 20. Januar 2004, NJW 2004, 1243). Voraussetzung ist lediglich, dass
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Möglichkeit des Eintritts
weiterer Verletzungsfolgen besteht, die in ihrem konkreten Umfang jedoch nicht
absehbar sind. Das wird schon dann bejaht, wenn weitere Operationen mit
fraglichem Ausgang erforderlich werden können. Dies ist hier zu bejahen, weil
beim Kläger noch die Operation zur Implantation eines neuen Schädelknochens
zwecks Beseitigung der durch die Einbringung des Shunts entstandenen
osteolytischen Knochendefekte aussteht. Ferner hat der Kläger schon in seiner
Klagschrift darauf verwiesen, eine operativ eingesetzte Shuntanlage zur
Ableitung des Gehirnwassers müsse in der Regel nach 15 Jahren ersetzt werden (Bl.
7 d. A.). Beide Operationen bergen erhebliche Risiken für zusätzliche
Komplikationen und gravierende Verschlechterungen des gegenwärtig erreichten
Gesundheitszustandes des Klägers, die zwar als solche aus medizinischer Sicht
schon jetzt objektiv vorhersehbar sind, deren Realisierung jedoch unsicher ist.
In solchen Fällen kann die Schmerzensgeldforderung in zulässiger Weise im Wege
der Teilklage geltend gemacht und auf die bis zum Tag der letzten mündlichen
Verhandlung feststellbaren Beeinträchtigungen begrenzt werden (vgl. dazu auch
Diederichsen, VersR 2005, 433. OLG Düsseldorf, VersR 2009, 403 - juris Rdnr. 22.
Terbille, VersR 2005, 37. Lemcke, RuS 2000, 218). Dies hat zur Folge, dass
künftige Verschlechterungen oder Komplikationen dem Feststellungsausspruch
unterfallen und im Falle ihres späteren Eintritts selbst dann noch zu einer
Erhöhung des Gesamtschmerzensgeldes führen können, wenn sie schon im Erstprozess
mit medizinisch hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnten.
Allerdings ist in einem Folgeprozess das gegebenenfalls noch zusätzlich
zuzuerkennende Schmerzensgeld nicht isoliert aufgrund der dann
streitgegenständlichen Folgeschäden zu bemessen. vielmehr ist lediglich die
Differenz zu demjenigen Betrag zuzusprechen, der sich ergibt, wenn von
vornherein ein Gesamtschmerzensgeld unter Einbeziehung sämtlicher
Verletzungsfolgen gebildet worden wäre.
Hinsichtlich des Abgeltungsumfangs des im Erstprozess zuerkannten
Schmerzensgeldbetrags in den Fällen einer zulässigen offenen
Schmerzensgeldteilklage vertritt der Senat die Auffassung, dass sämtliche bis
zum Stichtag (letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz) bereits
eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt und insoweit - sofern es sich um
Dauerschäden handelt - zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer
des Geschädigten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung
hinreichend sicher absehbar ist. Insbesondere können also nicht einzelne schon
existente Verletzungsfolgen unberücksichtigt bleiben (etwa in der Form, dass bei
einem ausgeheilten Beinbruch und einer weiterhin Beschwerden verursachenden
verletzten Schulter ein Teilschmerzensgeld nur für den Beinbruch ausgeworfen
würde und die Schulterverletzung insgesamt einer Nachforderungsklage vorbehalten
bliebe. dies ablehnend auch Diederichsen und Lemcke, jeweils a. a. O.). Auch ein
sog. Stichtags-Schmerzensgeld, bei dem der bisher eingetretene Dauerschaden nur
für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgegolten ist, die
danach aufgrund derselben Schädigung unverändert weiterlaufenden Schmerzen und
Beeinträchtigungen indessen offen bleiben (in diesem Sinne offenbar
Brandenburgisches Oberlandesgericht, SP 2009, 71 - juris Rdnr. 6: "Weitergehende
Schmerzen in den Folgejahren haben ... unberücksichtigt zu bleiben" und Urteil
vom 30. August 2007 - 12 U 55/07 - juris Rdnr. 23: "Die Auswirkungen der
Dauerfolgen kommen ... jedoch im Wesentlichen erst in der Folgezeit zum
Tragen"), hält der Senat nicht für zulässig (dagegen auch Lemcke, a. a. O.),
weil dies dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes widerspräche.
Der Kläger hat indessen bei der Erörterung der Problematik in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass sein Antrag nicht in einem
dahingehenden Sinne zu verstehen sei.
Demnach bleiben hier aus dem mit dem vorliegenden Urteil zuerkannten
Schmerzensgeld lediglich ungewisse Verschlechterungen ausgeklammert, die zwar
als aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber in der Frage ihres
Eintritts und ihrer Auswirkungen gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher
bewertet werden können. Dies betrifft insbesondere etwaige über die üblichen mit
einer derartigen Operation verbundenen Schmerzen und Leiden hinausgehende
Komplikationen und Folgeschäden künftiger Shunt-Erneuerungen und der
bevorstehenden Operation zur Einbringung eines Schädelimplantats, aber auch
sonstige künftige deutliche Verschlechterungen des derzeit erreichten
körperlichen und geistigen Zustandes des Klägers infolge der unfallbedingt
eingetretenen Hirnschädigung und der erforderlich gewordenen Shunt-Versorgung.
Dagegen hat der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung schon jetzt alle
unmittelbaren Unfallfolgen berücksichtigt. Dies bezieht sich namentlich auf das
erlittene Polytrauma mit multiplen Hirnkontusionen und malignem Hirnödem, die
Milzruptur mit hämorrhagischem Schock, den Riss im linken Leberlappen, die
zweifache Unterkieferfraktur und die Fraktur der rechten Hüftgelenkspfanne sowie
die zur Behandlung dieser Unfallfolgen bisher durchgeführten zahlreichen
Operationen und therapeutischen Nachbehandlungen und die dabei aufgetretenen -
im Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung und dieses
Senatsurteils im Einzelnen wiedergegebenen - Komplikationen. Das ausgeurteilte
Schmerzensgeld umfasst auch die hiermit einhergehenden vergangenen und künftigen
Schmerzen, Leiden und körperlichen Beeinträchtigungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Shunt-Versorgung, und die verbliebenen motorischen
Funktionseinschränkungen, Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich und kognitiven
Beeinträchtigungen, die dem Kläger eine Vielzahl von Freizeitbetätigungen sowie
eine normale Berufsausübung verschließen. Auch die notwendige Folgeoperation zur
Wiederherstellung der defekten Schädeldecke sowie weitere künftige Operationen
zum Austausch des Shunts nach Ablauf der jeweils üblichen Haltbarkeitsdauer
dieses Geräts sind als solche - da insoweit schon hinreichend sicher
vorhersehbar - mit den damit verbundenen normalen Operationsfolgen
(einschließlich Reha-Behandlung im vergleichbaren Umfang wie in der
Vergangenheit) bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt worden. Nur
besondere Komplikationen infolge dieser Operationen bleiben ausgeklammert (s.
o.).
Etwaige medikamentenbedingte Folgeschäden und künftige Beschwerden aufgrund der
im Becken eingebrachten Metallplatte sind dagegen im vollen aus medizinischer
Sicht objektiv vorhersehbaren Umfang erfasst, da der Kläger insoweit keine
Ungewissheit der Beurteilung der künftigen Entwicklung dargetan hat.
d) Zur Beurteilung der vorstehend aufgeführten, in die Schmerzensgeldbemessung
einbezogenen Verletzungsfolgen bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme, da
die noch unsicheren Folgen der Hirnschädigung dem Feststellungsausspruch
vorbehalten worden sind und der Senat im Übrigen aufgrund der vorliegenden
ärztlichen Atteste und Rehabilitationsberichte sowie der persönlichen Anhörung
des Klägers und seiner Eltern im Termin eine ausreichende Beurteilungsgrundlage
gewonnen hat. Denn mittlerweile sind die Reha-Maßnahmen abgeschlossen, und es
ist zu einer gewissen Konsolidierung des körperlichen und geistigen
Gesamtzustandes des Klägers gekommen, der auch eine Bewertung der künftigen
Auswirkungen der bis jetzt eingetretenen Verletzungsfolgen erlaubt.
Einer weiteren ergänzenden Beweisaufnahme dazu bedurfte es daher nicht mehr,
weshalb der Senat von der Durchführung des zweiten Teiles des Beweisbeschlusses
vom 28. März 2007 abgesehen hat. Auf entsprechenden Hinweis in der letzten
mündlichen Verhandlung hat keine der Parteien hiergegen Einwendungen erhoben.
e) Auf der Basis des vorstehend dargelegten Abgeltungsumfangs des beantragten
Teilschmerzensgeldes hält der Senat unter Abwägung sämtlicher Umstände des
vorliegenden Falles einen Zahlbetrag von insgesamt 130.000 EUR für angemessen,
aber auch ausreichend. Dabei war für den Senat insbesondere das junge Alter von
Bedeutung, in dem der Kläger von seinen schweren Verletzungen mit den lebenslang
fortbestehenden gravierenden Dauerfolgen der Hirnschädigung betroffen worden
ist. Außerdem fiel der Verlust jeder normalen beruflichen Perspektive bei dem
zum Unfallzeitpunkt noch schulpflichtigen Kläger besonders ins Gewicht.
In vergleichbaren Fällen sind von der Rechtsprechung ebenfalls Schmerzensgelder
in ähnlicher Größenordnung zuerkannt worden. Insoweit ist beispielsweise auf ein
Urteil des OLG Hamm vom 12. September 2003 (ZfS 2005, 122) zu verweisen, das ein
Schmerzensgeld von insgesamt 120.000 EUR für ein offenes Schädelhirntrauma eines
23 Jahre alten Geschädigten mit Subarachnoidalblutungen, einer frontobasalen
Fraktur sowie - wie beim hiesigen Kläger - einem posttraumatischen Hydrozephalus
internus mit dauerhafter Antriebsstörung, Affektstörung und Hirnwerkzeugstörung
sowie hochgradiger Sehschwäche und Schwerhörigkeit zugesprochen hat. Beim
hiesigen Kläger sind zwar die verbliebenen Dauerfolgen weniger schwerwiegend.
allerdings gab es mit dem Leberriss, der Milzextirpation, der zweifachen
Unterkieferfraktur und der Hüftgelenkspfannenfraktur deutlich schwerere
Erstverletzungen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen
Geldentwertung erscheint danach im Fall des Klägers der Betrag von 130.000 EUR
angemessen.
Zwar wirft die Rechtsprechung teilweise bei ähnlichen Verletzungsbildern auch
höhere Schmerzensgeldbeträge aus. dann geht es aber in der Regel um
gravierendere Unfallfolgen. So hat etwa das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 7.
Mai 2001 (SP 2002, 56) 150.000 EUR in einem Fall zugesprochen, bei dem
Kontusionsblutungen im Hirn, eine Schädelbasisfraktur und sonstige multiple
Frakturen zu psychomotorischer Verlangsamung und schweren Beeinträchtigungen der
Gedächtnisleistung mit deutlicher Herabsetzung der Antriebsfähigkeit und
geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie einer Wesensveränderung
geführt haben, wobei der Geschädigte dort von morgens bis abends beaufsichtigt
werden musste. Das OLG München hat in einem Urteil vom 14. April 1992 (NZV 1993,
232) ebenfalls 150.000 EUR zugesprochen. Die dortige Geschädigte hatte ein
schweres Schädelhirntrauma mit Mittelhirnsyndrom, apallischem Syndrom,
Tetraspastik und Dysarthrophonie bei verbliebener Störung der Feinmotorik,
Aufmerksamkeitsstörungen und starker Verlangsamung im mentalen Bereich erlitten.
Die Geschädigte war dort dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen und benötigte
fast ständig fremde Hilfe. Demgegenüber kann der Kläger jedenfalls in gewissem
Umfang durchaus ein selbständiges Leben führen, wie sich bei seiner Befragung in
der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat. Eine weitere
Erhöhung des zuzusprechenden Schmerzensgeldes kam deshalb für den Senat nicht in
Betracht.
4. Außergerichtliche Anwaltskosten:
Insoweit ist die Anschlussberufung der Beklagten begründet. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der
geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten. Der Kläger hatte zunächst mit
der vorgerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte einen anderen Anwalt als seinen
jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dieser ist schon vor dem
Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 tätig geworden. Für die Abrechnung der
außergerichtlichen Tätigkeit des ersten Bevollmächtigten des Klägers war deshalb
allein die BRAGO anwendbar (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Mithin richtete sich für
diesen die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im späteren Rechtsstreit
entstandenen Gebühren nach altem Recht, sodass sie gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1
BRAGO in voller Höhe auf die Gebühren des Rechtsstreits anzurechnen gewesen
wären. Der Kläger hätte, wenn sein erster Anwalt ihn auch im Rechtsstreit
vertreten hätte, gegen die Beklagten dann keinen Anspruch auf Erstattung der
außergerichtlichen Geschäftsgebühr gehabt. Denn eine nach der BRAGO angefallene
Geschäftsgebühr unterliegt nicht der Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung 3
Abs. 4 zu Nr. 3100 VVRVG (vgl. OLG München, Rechtspfleger 2005, 571/572 m. w.
N.. MüllerRabe, NJW 2005, 1609/1612. AG Freiburg, JurBüro 2005, 82). Dem steht
der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 entgegen, weil dort ausdrücklich die
Anrechnung der "Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303" geregelt ist. Der
erste Anwalt des Klägers hat aber keine Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 ff. RVG
verdient. Hierauf abzustellen ist - wie das OLG München (a. a. O.) zutreffend
ausgeführt hat - nicht formalistisch. Denn die Geschäftsgebühr des RVG ist eine
völlig andere als die der BRAGO. Sie umfasst auch eine Besprechung und bringt
einen viel umfangreicheren Gebührenrahmen mit sich.
Dass der Kläger seinen zunächst beauftragten und für ihn außergerichtlich tätig
gewordenen Anwalt vor Klagerhebung gewechselt hat und der jetzige
Prozessbevollmächtigte nur unter dem Geltungsbereich des RVG tätig geworden ist,
sodass im Verhältnis zwischen diesem und dem Kläger nur das RVG gilt, ist den
Beklagten nicht anzulasten. Denn der Kläger hat zur Erforderlichkeit des
Anwaltswechsels nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er seinen
früheren Anwalt nicht mit der Geltendmachung sämtlicher Unfallschäden beauftragt
hatte.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97
Abs. 1, § 98 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Das gilt auch im Hinblick auf die
Beurteilung der Beweislastverteilung zu dem von den Beklagten erhobenen
Mitverschuldenseinwand wegen unterlassener Anlegung des Sicherheitsgurtes durch
den Kläger. Denn insoweit weicht der Senat - wie vorstehend näher dargelegt -
nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer
Oberlandesgerichte ab.