Schmiergelder
– fristlose Kündigung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa
313/08
Urteil vom
25.09.2008
Auf die Berufung der Beklagten hin
wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2008 abgeändert:
Der Feststellungsantrag, betreffend die Kündigung der Beklagten vom 16.11.2007,
wird abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren darum, ob das zwischen
ihnen bestehende Arbeitsverhältnis bereits durch die arbeitgeberseitige
fristlose Kündigung vom 16.11.2007 aufgelöst worden ist oder erst durch die
fristlose Kündigung vom 22.02.2008, deren Rechtswirksamkeit rechtskräftig
feststeht.
Der am 17.05.1952 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei erwachsene
Kinder hat, war seit dem 16.01.1994 bei der Beklagten als Teamleiter für den
Bereich Grafik und Druck beschäftigt. Nachdem die Beklagte zunächst am
28.08.2007 eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31.03.2008 ausgesprochen
hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.11.2007
außerordentlich und fristlos. Zur Begründung führte sie aus, sie sei davon
überzeugt, dass der Kläger in erheblichem Umfang Aufträge an die Druckerei &
GmbH gegen Schmiergeldzahlungen vergeben habe. Zumindest bestehe insoweit ein
dringender Verdacht.
Mit Teilurteil vom 16.01.2008 hat das Arbeitsgericht Siegburg der gegen die
fristlose Kündigung vom 16.11.2007 vom Kläger erhobenen Feststellungsklage
stattgegeben.
Am 11.02.2008 erhielt die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten von der
Staatsanwaltschaft Bonn das Protokoll der Vernehmung der beiden Geschäftsführer
der Firma & GmbH, der Zeugen F und K , die am 19.12.2007 im Rahmen des laufenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger ein umfassendes
Geständnis abgelegt hatten (Bl. 171 ff. d. A.). Ferner erhielt die Beklagte am
27.02.2008 eine Auflistung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 26.02.2008 über die
von der Firma G des Sohnes des Klägers erstellten, von der Staatsanwaltschaft
als so genannte Abdeckrechnungen angesehenen Rechnungen an die Firma & GmbH. Die
Beklagte hörte daraufhin am 11.02. und 27.02.2008 den Kläger ergänzend an sowie
am 19.02. und 05.03.2008 ihren Betriebsrat, und zwar sowohl im Hinblick auf den
Ausspruch einer weiteren außerordentlichen Kündigung wie auch im Hinblick auf
das Nachschieben von Kündigungsgründen zur Rechtfertigung der Kündigung vom
16.11.2007.
Mit Schlussurteil vom 14.05.2008 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage des
Klägers gegen die weitere außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom
22.02.2008 abgewiesen. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Siegburg ist
rechtskräftig.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird ergänzend auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Siegburg
vom 16.01.2008 und des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom
14.05.2008 in vollem Umfang Bezug genommen.
Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2008, welches Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, wurde der Beklagten am 21.02.2008
zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 27.02.2008 Berufung eingelegt und
diese am 21.04.2008 begründen lassen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Auffassung, nach dem weiteren
Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, von dem sie erst nach Erlass
des streitgegenständlichen Teilurteils vom 16.01.2008 erfahren habe, stehe
nunmehr fest, dass der Kläger in dem Zeitraum von 2002 bis 2007
Schmiergeldzahlungen von der Firma & GmbH in einem Gesamtumfang von 51.797,45
EUR gefordert und erhalten habe, die durch Scheinrechnungen über eine
Scheinfirma seines Sohnes G H B vertuscht worden seien. Jedenfalls bestehe
mittlerweile insoweit ein für den Ausspruch einer Verdachtskündigung hinreichend
dringender Tatverdacht.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das erstinstanzliche Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2008, 2
Ca 2268/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte behauptet, die Beklagte gehe zu Unrecht davon
aus, dass er von der Firma & GmbH mittelbar über seinen Sohn G H Geld erhalten
und dieses Geld zuvor gefordert habe. Tatsächlich sei die & GmbH auf den Sohn
des Klägers zugegangen, dieser möge ihr helfen, durch die Abdeckrechnungen Geld
aus dem Unternehmen zu ziehen. Was der Sohn des Klägers tatsächlich von der &
GmbH erhalten habe und wieviel er an deren Geschäftsführer wieder in bar
zurückgegeben habe, entziehe sich allerdings seiner, des Klägers, Kenntnis.
Ferner bezweifelt der Kläger und Berufungsbeklagte die Einhaltung der
14-Tagesfrist des § 626 Abs. 2 BGB und vertritt die Ansicht, dass bei einer
Verdachtskündigung keine Kündigungsgründe nachgeschoben werden könnten.
Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten vom 21.04.2008, der
Berufungserwiderung des Klägers vom 23.05.2008 sowie des weiteren Schriftsatzes
der Beklagten vom 15.07.2008 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht
eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die außerordentliche
fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.11.2007 beruht auf einem wichtigen
Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB, wurde gemäß § 626 Abs. 2 BGB fristgerecht
ausgesprochen und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt ihres
Zuganges fristlos aufgelöst.
1. Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht im Zeitpunkt des
Erlasses des streitgegenständlichen Teilurteils vom 16.01.2008 die
Voraussetzungen einer sogenannten Verdachtskündigung zu Recht verneint hat.
2. Jedenfalls aufgrund der in zulässiger Weise nachgeschobenen Kündigungsgründe
der Beklagten steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die
streitgegenständliche Kündigung vom 16.11.2007 bereits als sogenannte
Tatkündigung gerechtfertigt ist:
a. Aufgrund der Aussagen der Zeugen F und K vor der Staatsanwaltschaft Bonn, der
aufgefundenen Scheinrechnungen einer angeblichen Firma G des Sohnes des Klägers
G H B und des unstreitigen Umstandes, dass diesen Rechnungen keinerlei
tatsächliche Leistungen einer Firma "G " an die Firma & GmbH zugrunde lagen,
besteht kein vernünftiger Zweifel mehr, dass der Kläger tatsächlich in dem
Zeitraum zwischen November 2002 und Mai 2007 für die Vergabe von Druckaufträgen
seitens der Beklagten an die Firma & GmbH Schmiergeldzahlungen verlangt und in
einer Größenordnung von über 50.000,00 EUR auch tatsächlich erhalten hat.
b. Bei der erstmalig im vorliegenden Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendung
des Klägers, die Rechnungen der angeblichen Firma G seines Sohnes an die Firma &
GmbH seien so zu erklären, dass sein Sohn der Firma & GmbH geholfen habe, "Geld
aus dem Unternehmen zu ziehen", handelte es sich ersichtlich um
Schutzbehauptungen. So bleibt der Kläger in seiner äußerst pauschal gehaltenen
Einlassung jede Erklärung dafür schuldig, warum sich die Firma & GmbH - ohne
sein, des Klägers, Zutun (!) - ausgerechnet an seinen Sohn G H B gewandt haben
soll, um "Geld aus ihrem Unternehmen zu ziehen", und warum dies ausgerechnet in
der Weise geschehen sein soll, dass die Rechnungen der angeblichen Firma G zwar
einen Bezug zu den zwischen der Beklagten und der Firma & GmbH bestehenden
Aufträgen aufweisen, nicht aber zu irgendwelchen sonstigen Aufträgen gegenüber
anderen Kunden & GmbH.
c. Die detaillierten Schilderungen der Zeugen F und K gegenüber der
Staatsanwaltschaft, in welchen die Zeugen sich in erheblicher Weise selbst
belasten, sprechen für sich. Der Kläger hat deren Plausibilität nicht
ansatzweise zu erschüttern vermocht.
d. Die Beklagte hat aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus den Aussagen der
Zeugen F und K vor der Staatsanwaltschaft Bonn gewinnen konnte, die Kündigung
vom 22.02.2008 ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Bonn hat in seinem
Schlussurteil die u. a. gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage
des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat dieses Urteil bezeichnenderweise
rechtskräftig werden lassen.
e. Die Beklagte hat die auf der Kenntnis der Zeugenaussagen F und K vor der
Staatsanwaltschaft Bonn beruhenden ergänzenden Kündigungsgründe auch formal
ordnungsgemäß und wirksam nachgeschoben.
aa. Die Kündigung vom 16.11.2007 wurde bereits nicht nur als Verdachtskündigung,
sondern auch als Tatkündigung ausgesprochen und erweist sich nunmehr als
Tatkündigung als berechtigt.
bb. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers bestehen aber keine durchgreifenden
Bedenken dagegen, auch bei einer Verdachtskündigung, nachträglich bekannt
gewordene Erkenntnisse nachzuschieben (vgl. BAG NZA 2004, 919).
f. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitigen Kündigung im Hinblick
auf § 626 Abs. 2 BGB oder § 102 BetrVG sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat
am 11.02.2008 die Vernehmungsprotokolle F und K übermittelt bekommen. Sie hat
hierzu im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermittlungen zunächst den Kläger angehört,
dessen Stellungnahme sie am 19.02.2008 erhalten hat. Sie hat sodann unverzüglich
den bei ihr bestehenden Betriebsrat angehört.
3. Es steht somit, ohne dass daran ein vernünftiger Zweifel angebracht wäre,
fest, dass der Kläger seine Arbeitgeberin über einen Zeitraum von 4 1/2 Jahren
hinweg in strafrechtlich relevanter Weise - § 229 StGB - hintergangen hat und
sie durch die Forderung und Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen im Laufe der
Zeit um einen Gesamtbetrag von über 50.000,00 EUR geschädigt hat.
a. Die vom Kläger vereinnahmten Schmiergelder hätten rechtlich der Beklagten
zugestanden. Mit anderen Worten wäre der Kläger zur Herausgabe dieser
Schmiergelder an die Beklagte verpflichtet gewesen. Oder wiederum anders
gewendet: Der Umstand, dass die Firma & GmbH bereit war, den Kläger an jedem
Auftrag der Beklagten mit einem Schmiergeld in Höhe von 5 % zu beteiligen,
belegt, dass der Kläger, wie es seine Pflicht gewesen wäre, die Aufträge der
Firma & GmbH zugunsten der Beklagten auch für einen um 5 % niedrigeren Preis
hätte rekrutieren können.
b. In Anbetracht des vom Kläger verwirklichten Tatbestands war es der Beklagten
nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten. Der Kläger hat die Beklagte über
einen langen, mehrjährigen Zeitraum unter Ausnutzung seiner ihm
arbeitsvertraglich eingeräumten Stellung bewusst und gewollt intensiv
hintergangen und geschädigt. Er hat damit die Mindestbasis des für die
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens in einem Maße
verletzt, die durch sein Interesse an der Aufrechterhaltung des seit 1994
bestehenden Arbeitsverhältnisses auch nicht annähernd aufgewogen werden kann.
Die Berufung der Beklagten musste daher Erfolg haben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.