Schönheitsreparaturen – Farbvorgaben für Fenster und Türen
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
50/09
Urteil vom
20.01.2010
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2010 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts
Berlin vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war vom 15. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2006 Mieterin einer
Wohnung der Klägerin in B. . Der Mietvertrag enthält hinsichtlich der
Schönheitsreparaturen folgende Formularklauseln:
"Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände
und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ..."
§ 14 Nr. 1
"Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mietshäusern in folgenden
Zeitabständen erforderlich: In Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in
andern Räumen alle sieben Jahre."
Anlage zum Mietvertrag:
"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen,
Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium-, und
Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren ..."
Die Klägerin hat Zahlung von 1.706 EUR (davon 1.392,99 EUR wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen) nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte
zur Zahlung von 80 EUR nebst Zinsen wegen einer beschädigten Arbeitsplatte
verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat
die Klägerin die Kaution (712,10 EUR) mit den von ihr weiter verfolgten
Ansprüchen verrechnet und den Rechtsstreit in Höhe dieses Betrages (einseitig)
für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin den auf unterlassene Schönheitsreparaturen gestützten
Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2009, 847) hat zur Begründung seiner
Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen
ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen nicht zu, weil die formularvertraglichen
Schönheitsreparaturklauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam seien. Dem Mieter werde vorgegeben,
Innenfenster und Türen nur weiß zu streichen. Darin liege eine Beschränkung der
Beklagten bei der Gestaltung der Wohnung während der Dauer des
Mietverhältnisses, für die es kein anerkennenswertes Interesse der Klägerin
gebe. Ein Interesse der Klägerin an einer einheitlichen Gestaltung der
Zimmertüren sowie der Außentüre und der Fenster von innen im laufenden
Mietverhältnis sei nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin betreffe
die Farbwahlklausel auch das laufende Mietverhältnis, denn eine Einschränkung,
dass sie für Renovierungen, die der Mieter während der laufenden
Mietverhältnisse durchführe, nicht gelte, sei der Bestimmung nicht zu entnehmen.
Folge der unangemessenen Einengung des Mieters durch die Farbvorgabe bei den
Schönheitsreparaturen sei die Unwirksamkeit der Überwälzung der
Schönheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin. Zwar ließe sich die den Mieter
unangemessen benachteiligende Beschränkung seiner Gestaltungsmöglichkeiten durch
die Streichung der Zusatzklausel beseitigen. Dies wäre indes eine inhaltliche
Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen und damit der Sache nach eine geltungserhaltende
Reduktion. Diese sei auch dann unzulässig, wenn die Verpflichtung als solche und
ihre inhaltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln geregelt
seien.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in
der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("Weiß") beim Anstrich der
Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür den Mieter
unangemessen benachteiligt und dies gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht insgesamt führt.
1.
Eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer
Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart oder Farbwahl verpflichtet
und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs
einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht,
benachteiligt den Mieter unangemessen (Senatsurteile vom 28. März 2007 - VIII ZR
199/06, NZM 2007, 398, Tz. 10; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008,
605, Tz. 17; vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08, NZM 2009, 313, Tz. 12). Dies
ist bei der hier zu beurteilenden Klausel der Fall, denn sie gibt für die
Innentüren sowie die Innenseiten der Fenster und der Außentür allgemein einen
weißen Anstrich vor und enthält keine Beschränkung auf den im Zeitpunkt der
Rückgabe der Wohnung geforderten Zustand.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob diese Arbeiten
seltener anfallen als die Renovierung von Wänden und Decken und ob das Interesse
des Mieters an eigener Gestaltung der Dekoration von Decken und Wänden größeres
Gewicht hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ein
anerkennenswertes Interesse des Vermieters an der einheitlichen Gestaltung der
Innentüren und Innenseite der Fenster während des Mietverhältnisses nicht
erkennbar ist und die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit seiner Wohnräume
während der Dauer des Mietverhältnisses den Mieter deshalb unangemessen
benachteiligt.
2.
Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung
der Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur
Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Entgegen der Auffassung der
Revision ist das hier nicht deswegen anders zu beurteilen, weil die
unangemessene Farbvorgabe sich nicht auf sämtliche Schönheitsreparaturen,
sondern nur auf die Fenster und Türen bezieht.
Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der dem Mieter
auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche
Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen oder Einzelpakete aufspalten
lässt, sondern deren Ausgestaltung durch den Mietvertrag insgesamt zu bewerten
ist (Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, NZM 2009, 353, Tz. 15).
Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung - sei es
ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen
Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung
insgesamt unwirksam (Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO). So liegt der Fall
auch hier. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ließe sich
nur dann aufrechterhalten, wenn die Pflicht des Mieters entweder im Hinblick auf
die Ausführungsart (Wegfall der Farbvorgabe) oder - wie es die Revision erwägt -
im Hinblick auf den gegenständlichen Umfang der Verpflichtung des Mieters
(Wegfall der Renovierungspflicht bezüglich der Fenster und Türen) modifiziert
würde. Dies käme aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, einer
inhaltlichen Umgestaltung der Schönheitsreparaturklausel und damit einer
unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion gleich.