Schönheitsreparaturen – Grundreinigung Teppichboden
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
15/07
Urteil vom
08.10.2008
Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.
Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 wegen
eines Betrages von 10.150 EUR zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages über
Gewerberäume u.a. Zahlung fiktiver Reparatur- und Reinigungskosten für einen
inzwischen ausgewechselten Teppichboden.
Die Klägerin vermietete an die Beklagte für die Zeit vom 1. September 1994 bis
zum 31. August 2004 eine ca. 4.000 m² große Gewerbeeinheit zum Betrieb eines
Bekleidungsgeschäfts. Nach § 10 Ziff. 2 des Mietvertrages waren die
Instandsetzung und die Instandhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen
im Inneren des Mietobjekts Sache der Beklagten. Nach Beendigung des
Mietvertrages war die Beklagte gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages
verpflichtet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt an die Klägerin zu
übergeben. Die Beklagte sollte darüber hinaus vor ihrem Auszug nach Wahl der
Klägerin die durch die Nutzung verursachten Schäden beseitigen und fällige
Schönheitsreparaturen auf ihre Kosten durchführen oder der Klägerin die für die
Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlichen Beträge bezahlen (§ 25
Ziff. 2 des Mietvertrages).
Die Mieträume waren mit einem von der Klägerin verlegten Teppichboden
ausgestattet. Nach Beendigung des Mietvertrages am 31. August 2004 verlangte die
Klägerin von der Beklagten die Erneuerung des Teppichbodens. Nachdem die
Beklagte dies abgelehnt hatte, leitete die Klägerin ein selbständiges
Beweisverfahren (LG Cottbus 72 OH 2/04) zur Klärung der Frage ein, ob der
Teppichboden durch die Nutzung der Beklagten so beschädigt worden sei, dass er
ersetzt werden müsse.
Die Klägerin erneuerte den Teppichboden auf Wunsch der Nachmieterin. Sie
verlangt mit der Klage die von dem Sachverständigen im selbständigen
Beweisverfahren ermittelten Kosten für die Reparatur von Mängeln des
Teppichbodens (abgestolperte Kanten: 1.237,60 EUR, Bohrlöcher: 149,60 EUR) und
die Reinigung von Verfleckungen im Bereich der Näherei (280 EUR), sowie die
Kosten für eine Grundreinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich (10.150 EUR).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.517,60 EUR (abgestolperte Kanten:
1.237,60 EUR, Verfleckungen im Bereich der Näherei: 280 EUR) stattgegeben und
sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klägerin die fiktiven
Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich in Höhe von 10.150
EUR verlangt. Im Umfang der Zulassung hat die Klägerin Revision eingelegt, mit
der sie insoweit ihren Klageantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Einlegung zur Aufhebung und
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung -
ausgeführt:
Die fiktiven Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich seien
nicht erstattungsfähig. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wie das
Landgericht angenommen habe, gegen ihre Pflicht zur Rückgabe der Mieträume in
ordnungsgemäß gereinigtem Zustand gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages verstoßen
habe. Denn die hieraus hinsichtlich des Teppichbodens folgende
Endreinigungspflicht, die wohl nur eine Beseitigung des sich allmählich
ansammelnden Schmutzes verlange, sei spätestens dadurch in Wegfall geraten, dass
die Klägerin den Boden allein aufgrund der geschmacklichen Vorstellung des
Nachmieters ausgetauscht habe. Es ergebe keinen Sinn, einen textilen Bodenbelag,
der ohnehin weggeworfen werde, zuvor noch mit großem Aufwand zu säubern. Ein
Anspruch auf Ausgleich in Geld sei insoweit ebenfalls nicht entstanden, weil es
sich bei der Reinigungspflicht um eine originäre Pflicht der Mieterin handele,
die sich aus der ihr obliegenden Obhutspflicht ergebe. Es stelle sich bei der
Nichterfüllung dieser Pflicht deshalb, anders als bei der Übertragung von
originären Vermieterpflichten, wie der Vornahme von Schönheitsreparaturen auf
die Mieterin, nicht die Frage nach einem Ausgleich der Vermieterin in Geld, um
die im Vertrag selbst angelegte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu
wahren.
Die verlangte Reinigung des Teppichbodens gehöre auch nicht zu den von der
Beklagten geschuldeten Schönheitsreparaturen. Das ergebe sich schon daraus, dass
die in § 28 Abs. 4 II. BV enthaltene abschließende Aufzählung der
Schönheitsreparaturen keinerlei Reinigungsarbeiten enthalte. Auch seien Reinigen
und Reparieren nach herkömmlichem Begriffsverständnis zwei völlig
unterschiedliche Tätigkeiten. Des Weiteren würde es zu völlig lebensfremden
Ergebnissen führen, wenn man die Reinigung des Teppichbodens den
Schönheitsreparaturen zuordne. Dann wäre der Vermieter, der die
Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abgewälzt habe, stets verpflichtet,
ohne gesonderte Berechnung für die laufende Reinigung des Teppichbodens Sorge zu
tragen. Würde die Reinigung dagegen vom Mieter übernommen, so müsste sich dies
am Markt erkennbar auf die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts auswirken.
Dafür fehle indes jeder Anhaltspunkt.
Selbst wenn die Reinigung des Teppichbodens als Bestandteil der
Schönheitsreparaturen angesehen würde, stünde der Klägerin jedenfalls kein
Zahlungsanspruch in der hier geltend gemachten Höhe zu. Der Sachverständige habe
in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass lediglich bezüglich
der abgestolperten Kanten und der deutlich sichtbaren, nicht wasserlöslichen
Verfleckungen auf dem Teppichboden im Bereich der ehemaligen Näherei, nicht aber
im Verkaufsbereich, Schönheitsreparaturen erforderlich gewesen seien. Dort habe
der Bodenbelag, wie der Sachverständige ausgeführt habe, auch nach rund
zehnjähriger Nutzung noch immer eine in jedem Fall befriedigende Beschaffenheit
mit geringster Abnutzung im Sinne der Textiltechnologie aufgewiesen. Somit könne
es bei dem Teppichboden im Verkaufsbereich höchstens um die Beseitigung des sich
allmählich angesammelten Schmutzes gehen, die sich jedoch nicht unter den
Begriff der Schönheitsreparaturen fassen lasse. So müsse der Mieter auch nicht
etwa die - ebenfalls in § 28 Abs. 4 II. BV erwähnten - Heizkörper, Türen oder
Fenster neu streichen, wenn er eventuelle Verschmutzungen ohne weiteres mit dem
Wischlappen beseitigen könne.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
1.
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein etwaiger
Verstoß der Beklagten gegen die hier gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages
auferlegte Pflicht zur Rückgabe der Mieträume in ordnungsgemäß gereinigtem
Zustand zu keinem Zahlungsanspruch der Klägerin führen kann.
Der Senat ist der Auffassung, dass die gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages
geschuldete ordnungsgemäße Reinigung keine Grundreinigung des Teppichbodens,
sondern nur die übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz
umfasst. In diesem Umfang hat die Beklagte den Boden während der Mietzeit
aufgrund der ihr obliegenden Obhutspflicht zu pflegen (Schmidt-Futterer/Gather
Mietrecht 9. Aufl. § 546 BGB Rdn. 84).
a)
Die etwaige Unterlassung einer solchen Reinigung begründet keinen
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn der Klägerin ist hieraus
kein Schaden entstanden. Sie hat den Teppichboden nämlich nicht reinigen,
sondern entfernen lassen, weil er dem Geschmack der Nachmieterin nicht
entsprochen hat. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wäre aber
auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin der Beklagten keine Frist zur
ordnungsgemäßen Reinigung gesetzt hat (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB). Die
Klägerin hat vielmehr von der Beklagten zunächst die Erneuerung des
Teppichbodens und erst nachdem der Sachverständige im Beweissicherungsverfahren
seine Gutachten (27. September 2004 und 6. März 2005, 72 OH 2/04 Landgericht
Cottbus) erstattet hatte, nicht die Reinigung des Teppichbodens, sondern die
Zahlung der Reinigungskosten verlangt.
b)
Ein Anspruch der Klägerin auf Geldersatz für die etwa unterlassene übliche
Reinigung des Teppichbodens lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung von § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages begründen. Bei der danach
geschuldeten üblichen Reinigung des Teppichbodens handelt es sich, anders als
bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen, nicht um die Übernahme einer
ursprünglich der Klägerin als Vermieterin obliegenden Pflicht und damit um einen
Teil der Gegenleistung der Beklagten für die von der Klägerin geschuldete
Gebrauchsüberlassung (vgl. zu den Schönheitsreparaturen: BGHZ 77, 301, 304 f. ;
92, 363, 369 ff. ). Vielmehr folgt die Pflicht der Beklagten als Mieterin zur
üblichen Reinigung des Teppichbodens aus der ihr unmittelbar obliegenden Obhuts-
und Sorgfaltspflicht.
2.
Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich
für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus ergänzender
Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373 ; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 -
VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426 ; für Instandsetzungskosten: Senatsurteil
BGHZ 151, 53, 58 ff.) .
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die von der Klägerin
verlangte Grundreinigung des Teppichbodens nicht zu den gemäß §§ 10 Ziff. 2, 25
Ziff. 2 des Mietvertrages auf die Beklagte übertragenen Schönheitsreparaturen
gehört. Schon dem Zusammenspiel der mietvertraglichen Regelungen in § 25 Ziff. 1
einerseits, der lediglich die (übliche) ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume
bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangt, und in §§ 10 Ziff. 2 und 25 Ziff.
2 andererseits, die die Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug
vorsehen, lässt sich entnehmen, dass die Vertragsparteien unter der Regelung in
den §§ 10 Ziff. 2 und 25 Ziff. 2 mehr als die bloße Übergabe der Mieträume in
gereinigtem Zustand verstanden haben. Ziel dieser Regelung war vielmehr, die
Mieträume insgesamt wieder in einen ansehnlichen, zur Weitervermietung
geeigneten Zustand zu versetzen.
a)
Da es keine für alle Mietverhältnisse geltende gesetzliche Definition der
Schönheitsreparaturen gibt und die Parteien nicht näher geregelt haben, welche
konkreten Arbeiten hiervon umfasst sein sollen, ist deren Umfang durch Auslegung
zu ermitteln. Dabei ist, da es sich nach den Feststellungen des Landgerichts,
auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, um einen Formularvertrag handelt, von
dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der
Interessen der an Geschäften dieser Art üblicherweise beteiligten Kreise
auszugehen (Senatsurteil BGHZ 162, 39, 44 m.w.N.).
Für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen wird nach
übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen
Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der allerdings unmittelbar nur für den
preisgebundenen Wohnraum gilt, zurückgegriffen (BGHZ 92, 363, 368 ; KG NZM 2005,
181; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844 ; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearb. 2006] § 535
Rdn. 102; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. § 535 Rdn. 93; Langenberg
Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 3; ders.
NZM 2005, 801, 805; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Glaser ZMR 1986, 109).
Danach umfassen Schönheitsreparaturen "nur das Tapezieren, Anstreichen oder
Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper
einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von
innen". Von dieser Definition, die auch bei preisfreiem Wohnraum zugrunde gelegt
wird (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I.
Teil Rdn. 2; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844 ), ist auch bei der Gewerberaummiete
auszugehen (Wolf in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 13
Rdn. 180; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3.
Aufl. Kap. III Rdn. 1068; Staudinger/Emmerich aaO; Erman/Jendrek aaO).
b)
Ob die Parteien eines Gewerberaummietvertrages, in dem nur allgemein die
Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden, nach dem typischen
Verständnis redlicher Vertragspartner aus der Beschreibung der
Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV schließen müssen, dass davon
auch die gründliche Reinigung von Teppichböden umfasst wird, ist umstritten.
Nach einer Ansicht soll - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - an die Stelle
des in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV genannten nicht mehr zeitgemäßen Streichens der
Fußböden bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Reinigung treten (Schmidt-Futterer/Langenberg
Mietrecht 9. Aufl. § 538 BGB Rdn. 7; Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 535 Rdn.
356; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn. 220; Langenberg aaO Teil I Rdn. 3
m.w.N.; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Sternel NZM 1998, 833, 843; Both WM 2007, 3;
Erman/ Jendrek 12. Aufl. § 535 Rdn. 94; MünchKomm/Schilling BGB 4. Aufl. § 535
Rdn. 115; Soergel/Heintzmann BGB [Stand:Sommer 2007] § 538 Rdn. 18).
Nach anderer Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, fällt die
Reinigung von Teppichböden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unter den
Begriff der Schönheitsreparaturen (AG Braunschweig WuM 1986, 310 ;
Staudinger/Emmerich [Neubearbeitung 2006] § 535 Rdn. 103; Bub in Bub/Treier aaO
Kap. II Rdn. 479).
c)
Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an.
aa)
Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich nicht um Reparaturen im
eigentlichen Sinn, sondern um Maßnahmen zur Erhaltung eines ansprechenden
äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung der Spuren des
vertragsgemäßen Gebrauchs (Erman/Jendrek aaO Rdn. 93; Langenberg aaO I. Teil Rdn.
16; Staudinger/Emmerich aaO § 535 Rdn. 102). Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV
werden hierunter in erster Linie Malerarbeiten für das gesamte Innere der
Mieträume verstanden. Soweit auch für die Böden Malerarbeiten, nämlich deren
Streichen vorgesehen ist, geht die Vorschrift von den früher üblichen,
inzwischen aber kaum noch vorhandenen gestrichenen Holzdielenböden aus. Da die
Schönheitsreparaturen folglich nicht nur die Oberflächen der Decken und Wände,
sondern auch die Oberfläche des Bodenbelags in einen ansehnlichen Zustand
versetzen sollen, muss der redliche Mieter davon ausgehen, dass er an Stelle des
nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens des Bodens die Maßnahme ergreifen
muss, die für den vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergebnis führt.
bb)
Der Verschönerung der Oberfläche des Holzdielenbodens durch Streichen entspricht
bei einem Teppichboden dessen gründliche Reinigung. Dadurch wird die Oberfläche
des Fußbodens aufgefrischt. Nicht ausreichend ist demgegenüber die nur übliche
Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen. Diese
Reinigung ist - wie oben ausgeführt -keine Schönheitsreparatur. Sie ergibt sich
vielmehr aus der vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur
Beseitigung von Verschmutzungen und entspricht dem Abwischen von verschmutzten
Heizkörpern, Fenstern und Türen.
cc)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Annahme, es handele sich
bei der Grundreinigung von Teppichböden um eine Schönheitsreparatur, auch nicht
zu lebensfremden Ergebnissen. Ebenso wie der Vermieter gemäß § 535 BGB ohne
Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter verpflichtet ist, Decken,
Wände und Böden immer dann, wenn sie unansehnlich geworden sind, zu streichen,
ist er verpflichtet, den im Laufe der Jahre infolge des vertragsgemäßen
Gebrauchs unansehnlich gewordenen Teppichboden einer Grundreinigung zu
unterziehen.
3.
Die Klägerin kann danach gemäß §§ 10 Ziff. 2, 25 Ziff. 2 des Mietvertrages von
der Beklagten im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Grundreinigung des
Teppichbodens verlangen, wenn der Boden bei Beendigung des Mietvertrages infolge
vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf
unansehnlich geworden war. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen
getroffen.
Nach dem Grad der Unansehnlichkeit richten sich der Umfang und damit die bei
Beendigung des Mietvertrages erforderlichen Kosten der Grundreinigung. Diese
Kosten kann die Klägerin von der Beklagten als Ausgleich in Geld verlangen, da
eine Grundreinigung durch die Entfernung des Teppichbodens zunichte gemacht
worden war (BGHZ 92, 363, 373) .
Die von der Klägerin geltend gemachten Reinigungskosten hat der Sachverständige
im Beweissicherungsverfahren aus den qm-Kosten, die er für die Beseitigung der
Flecken im Bereich der Näherei angesetzt hat, errechnet. Da der Verkaufsraum
nach den Ausführungen des Sachverständigen aber keine Verfleckungen aufwies,
kann von diesem Betrag, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht
ausgegangen werden.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht
hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellung dazu
getroffen, ob und in welchem Umfang eine Grundreinigung des Teppichbodens
erforderlich war und welche Kosten bezogen auf den Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung gegebenenfalls angefallen wären. Die Sache war daher zur
Nachholung dieser Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.