Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag - Unwirksamkeit
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
351/08
Urteil vom
13.01.2010
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 21. November
2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht auf die
Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisteil- und Schlussurteil des
Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 die Klage hinsichtlich der unter
Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils getroffenen Feststellung
abgewiesen hat.
Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer 1 des Tenors des Urteils des
Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 - unter Zurückweisung des dagegen
gerichteten Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Es wird - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Tiergarten vom
28. September 2006 - festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter
Ziffer 2 des Tenors des Versäumnisurteils getroffenen Feststellung (betreffend
"Schönheitsreparaturen") in der Hauptsache erledigt ist; im Übrigen wird die
Feststellungsklage abgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer jeweiligen Säumnis in der ersten Instanz zu
tragen; von den weiteren Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz
haben die Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Die Kosten des
Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger mieteten vom Beklagten mit Vertrag vom 9. Mai 1996, der als
"Mietvertrag für Gewerberäume" bezeichnet ist, eine Wohnung mit einem Büroraum
in B. . Unter § 2 des Vertrags ("Mietzeit") wurde vereinbart, dass das
Mietverhältnis am 30. September 2001 endet und sich jeweils um ein Jahr
verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. § 4 Nr. 3, §
12, § 13 und § 23 des Vertrages sowie eine gesondert unterschriebene Anlage zum
Mietvertrag enthalten Vereinbarungen über vom Mieter durchzuführende
Schönheitsreparaturen.
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis erstmals zum 30. September 2002, baten
aber mit Schreiben vom 6. September 2002 um eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen, jedoch mit einer
Kündigungsfrist von nur noch drei Monaten. Der Beklagte stimmte mit Schreiben
vom 17. September 2002 einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zu, verlangte aber, dass die Kläger die
aufgelaufenen Miet- und Betriebskostenrückstände, die er mit insgesamt 3.227,13
EUR bezifferte, bezahlten. Die Kläger schlugen zur Abgeltung der Rückstände die
Zahlung eines einmaligen Betrages von 2.000 EUR vor. Der Beklagte akzeptierte
die von den Klägern in dieser Höhe geleistete Zahlung. Die Parteien setzten das
Mietverhältnis fort.
Mit Schreiben vom 27. April 2006 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 31.
Juli 2006. Darin forderten sie den Beklagten auf, bis zum 8. Mai 2006
schriftlich sein Einverständnis mit der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.
Juli 2006 zu erklären; weiter vertraten sie die Auffassung, dass die in den §§
12 und 23 des Mietvertrags enthaltenen Schönheitsreparaturklauseln nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam seien. Der Beklagte beantwortete
das Schreiben nicht. Daraufhin wiederholten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom
11. Mai 2006 ihre Aufforderung, ihnen spätestens bis zum 16. Mai 2006 zu
bestätigen, dass der Beklagte die Kündigung zum 31. Juli 2006 akzeptiere;
darüber hinaus forderten sie den Beklagten auf, bis zu diesem Zeitpunkt
rechtsverbindlich mitzuteilen, dass er nicht auf einer Ausführung von
Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Beendigung oder wegen während der
Mietzeit nicht erfolgter Schönheitsreparaturen bestehen werde. Auch auf dieses
Schreiben reagierte der Beklagte nicht.
Die Kläger haben mit ihrer Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von
Interesse - zunächst die Feststellung begehrt,
1.
dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien nach dem "Mietvertrag für
Gewerberäume" vom 9. Mai 1996 aufgrund der durch die Kläger ausgesprochenen
Kündigung mit Schreiben vom 27. April 2006 mit Wirkung zum 31. Juli 2006,
hilfsweise zu einem späteren Termin, beendet ist;
2.
dass die Kläger nicht verpflichtet sind, in der Restlaufzeit des Mietvertrages
oder anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen
innerhalb der Mieträume oder an den Fenstern, Balkontür und Balkongitteranstrich
außen auszuführen.
Das Amtsgericht hat diesen Feststellungsanträgen mit Versäumnisurteil vom 28.
September 2006 stattgegeben (Feststellungen unter Ziffer 1 und 2 des Tenors des
Versäumnisurteils). In der Begründung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil
hat der Beklagte erklärt, dass in Bezug auf den Endzeitpunkt des
Mietverhältnisses wie auf die Nichtverpflichtung der Kläger zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen zwischen den Parteien kein Dissens bestehe. Daraufhin
haben die Kläger die Hauptsache hinsichtlich ihrer beiden Feststellungsanträge
für erledigt erklärt; der Beklagte hat dem widersprochen. Das Amtsgericht hat
daraufhin in seinem Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 20. September 2007 -
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. September 2006 - unter Ziffer 1
des Tenors festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 1
und 2 des Versäumnisurteils getroffenen Feststellungen in der Hauptsache
erledigt ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das
amtsgerichtliche Urteil vom 20. September 2007 abgeändert und die Klage
hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors getroffenen Feststellung der
Erledigung der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren zweitinstanzlichen
Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten hinsichtlich der unter
Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 20. September 2007
getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung des Beklagten habe Erfolg, soweit dieser - nach einseitig
gebliebener Hauptsacheerledigungserklärung der Kläger - den
Feststellungsausspruch zu Ziffer 1 des Urteils vom 20. September 2007 zur
Überprüfung stelle. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, weil
die von den Klägern erhobene Feststellungsklage mit den Anträgen zu Ziffer 1 und
2 aus der Klageschrift von Anfang an unzulässig gewesen sei.
Das Amtsgericht habe ein Interesse der Kläger an
einer gerichtlichen Feststellung, dass das Mietverhältnis infolge der Kündigung
der Kläger mit Wirkung zum 31. Juli 2006 nicht mehr bestehe, rechtsfehlerhaft
bejaht. Zwar sei anerkannt, dass der Mieter unter gewissen Voraussetzungen auf
Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt
klagen könne, wenn er den Mietvertrag gekündigt habe und befürchte, dass der
Vermieter die Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht anerkenne und deswegen später
eine weitere Zahlung der Miete verlange. Eine etwaige, von beiden Parteien
herbeigeführte Unklarheit über die Grundlage des Mietverhältnisses und dessen
Beendigung reiche aber nicht aus, um ein Feststellungsinteresse der Kläger zu
begründen. Ein solches Interesse folge auch nicht aus der Tatsache, dass der
Beklagte auf das unter Fristsetzung erfolgte Schreiben der anwaltlich
vertretenen Kläger nicht reagiert habe. Hierzu sei der Beklagte nicht
verpflichtet gewesen. Reagiere der Vermieter nicht auf die unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum,
habe dies der Mieter hinzunehmen und könne die Richtigkeit seiner
Rechtsauffassung von der Ordnungsgemäßheit der Kündigung nicht vor Ablauf der
von ihm für zutreffend erachteten Kündigungsfrist durch Erhebung einer
Feststellungsklage einer gerichtlichen Klärung zuführen.
Auch die auf Feststellung einer mangelnden Verpflichtung der Kläger zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtete Klage sei wegen fehlenden
Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig gewesen. Zwar
sei anerkannt, dass die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die
mietvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam sei, zulässig
sei, wenn sich der Vermieter auf die Wirksamkeit der Abwälzung von
Schönheitsreparaturen berufe. Eines solchen Anspruchs habe sich der Beklagte
aber nicht berühmt. Dessen Schweigen auf das Kündigungsschreiben der Kläger vom
27. April 2006 sowie auf das Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2006 komme einem
Berühmen nicht gleich.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Mit
Recht hat das Berufungsgericht die ursprünglich erhobene Feststellungsklage
hinsichtlich des Antrags zu 1 (Beendigung des Mietverhältnisses) für unzulässig
gehalten und dementsprechend die - nach einseitiger Erledigungserklärung - auf
Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgeänderte Feststellungsklage
insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 2
(Schönheitsreparaturen) hat es dagegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage
zu Unrecht verneint; insoweit hatten die Kläger entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
1.
Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung,
dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung
vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage
zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung
des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt.
Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber
hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür
reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28.
Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur
gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr
der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr
zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V
ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR
244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a)
Hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 bestand
keine vom Beklagten verursachte Unsicherheit, die Anlass für eine gegen den
Beklagten gerichtete Feststellungsklage gegeben hätte. Die Parteien hatten sich
bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30. September 2002 hinaus auf
eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate geeinigt. Der Beklagte hatte
sich mit der von den Klägern gewünschten Verkürzung in seinem Schreiben vom 17.
September 2002 ausdrücklich einverstanden erklärt. Für die Kläger bestand
deshalb im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens vom 27. April 2006 kein Anlass zu
der Annahme, der Beklagte werde ihnen das Recht, das einvernehmlich fortgesetzte
Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist zu kündigen, bestreiten.
b)
Ein Feststellungsinteresse der Kläger hinsichtlich der Beendigung des
Mietverhältnisses ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Beklagte das
Schreiben der Kläger vom 27. April 2006 und das nachfolgende Schreiben vom 11.
Mai 2006 nicht beantwortet hat. Mit diesen Schreiben hatten die Kläger den
Beklagten dazu aufgefordert, sein "Einverständnis" mit der Beendigung des
Mietverhältnisses zum 31. Juli 2006 zu erklären. Dazu war der Beklagte nicht
verpflichtet. Die von den Klägern dem Beklagten abverlangte
Einverständniserklärung hätte zur Folge gehabt, dass das Mietverhältnis zum 31.
Juli 2006 - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung - einvernehmlich
aufgehoben worden wäre. Einen Anspruch auf eine einvernehmliche Aufhebung des
Mietverhältnisses hatten die Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zu den in den Schreiben vom 27. April
und 11. Mai 2006 enthaltenen Ausführungen der Kläger zur Rechtsnatur des
Mietverhältnisses und den sich daraus nach Auffassung der Kläger ergebenden
Konsequenzen für die Kündigungsfrist Stellung zu nehmen. Diese Ausführungen
lagen neben der Sache, weil sich der Beklagte mit einer Verkürzung der
Kündigungsfrist anlässlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausdrücklich
einverstanden erklärt hatte.
2.
Anders ist die Frage des Feststellungsinteresses der Kläger hinsichtlich der im
Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung der Kläger zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen zu beurteilen.
a)
Der Mietvertrag vom 9. Mai 1996 enthält insoweit eine Reihe vorformulierter
Klauseln, deren Wirksamkeit die Kläger mit Recht in Frage stellten. Nachdem die
Kläger das Mietverhältnis gekündigt hatten und ihr Auszug aus der Wohnung
bevorstand, hatten diese ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung der
Frage, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Denn
sie mussten sich vor Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden, ob sie
aufgrund der Vertragsklauseln die Schönheitsreparaturen selbst durchführen, und
dafür gegebenenfalls entsprechende Dispositionen treffen. Es war ihnen nicht
zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob der Beklagte sie nach ihrem Auszug
auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch nimmt.
Denn die vom Vermieter ersatzweise veranlasste Durchführung von
Schönheitsreparaturen wird für den Mieter erfahrungsgemäß teurer als die
Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter selbst.
Unter diesen Umständen durften die Kläger erwarten, dass sich der Beklagte auf
ihr Schreiben vom 11. Mai 2006 alsbald dazu äußert, ob er von den Klägern die
Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt oder nicht. Nachdem der Beklagte
das Schreiben vom 11. Mai 2006 auch hinsichtlich der Frage der
Schönheitsreparaturen unbeantwortet gelassen hatte, hatten die Kläger Grund zu
der Annahme, dass der Beklagte die ihm im Vertrag eingeräumten Ansprüche geltend
machen werde. Damit hatten die Kläger das für eine negative Feststellungsklage
erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung, dass dem Beklagten diese
Ansprüche nicht zustehen. Ihr berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung
entfällt nicht deshalb, weil eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der
Schönheitsreparaturenklausel bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu
erwarten war.
b)
Dem Feststellungsinteresse der Kläger steht nicht entgegen, dass sich der
Beklagte gegenüber den Klägern eines Anspruchs auf Durchführung von
Schönheitsreparaturen nicht ausdrücklich "berühmt" hat. Zwar entsteht bei einer
negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des
Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung
("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr.; BGHZ 91, 37, 41;
BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, unter 3 a, und
vom 16. September 2008, aaO, Tz. 14). Dies setzt jedoch eine ausdrückliche
Berühmung seitens des Beklagten nicht in jedem Fall voraus; ein
Feststellungsinteresse kann vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger
befürchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts
ernstliche Hindernisses entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall,
wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen
Erklärung zurückhält (BGH, Urteil vom 16. September 2008, aaO, m.w.N.). Diese
Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Beklagte sich auf die Aufforderung
der Kläger vom 11. Mai 2006 nicht dazu erklärt hat, ob er von den Klägern die
Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen will. Eine solche Erklärung
durften die Kläger nach Treu und Glauben erwarten, weil der vom Beklagten
verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die
Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthielt und die
Kläger, wie ausgeführt, vor Beendigung des Mietverhältnisses Dispositionen
treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender
Verpflichtung selbst durchführen wollten. Sie hatten deshalb ein berechtigtes
Interesse daran, die Frage ihrer Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug zu klären und dementsprechend vom
Beklagten zu erfahren, ob er sie in Anspruch nehmen will.
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1995 (aaO), auf das sich der
Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes. Der XII. Zivilsenat hat in dieser
Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage
nur besteht, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmt"
und dass hierfür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen
nicht ausreicht, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorangegangenen
Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig
sicherstellende Erklärung erwarten (BGH, Urteil vom 22. März 1995, aaO). So
verhält es sich hier. Die Kläger durften, wie ausgeführt, nach Treu und Glauben
erwarten, dass der Beklagte ihre Anfrage vom 11. Mai 2006 beantwortet.
III.
Da die Revision teilweise Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Der
Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Das Berufungsurteil hat, wie ausgeführt, insoweit Bestand, als es auf die
Berufung des Beklagten gegen die unter Ziffer 1 des Tenors des Urteils des
Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststellung der Erledigung der
Hauptsache die Klage insoweit abgewiesen hat, als das Amtsgericht die Erledigung
der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags zu 1
(Beendigung des Mietverhältnisses) festgestellt hat. Insoweit hat das
Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass für die Feststellung der Erledigung
der Hauptsache kein Raum war, weil die Feststellungsklage hinsichtlich des
Antrags zu 1 von Anfang an unzulässig war.
Dagegen ist die Berufung des Beklagten gegen die unter Ziffer 1 des Tenors des
Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststellung der
Erledigung der Hauptsache insoweit zurückzuweisen, als das Amtsgericht die
Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags
zu 2 (Schönheitsreparaturen) festgestellt hat. Insoweit war die
Feststellungsklage bis zur Erklärung des Beklagten, es bestehe kein Dissens über
die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung von
Schönheitsreparaturen, nicht nur, wie ausgeführt, zulässig, sondern auch
begründet. Dem Beklagten stand, wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20.
September 2007 zutreffend ausgeführt hat, gegenüber den Klägern aus dem
Mietvertrag vom 9. Mai 1996 kein Anspruch auf Durchführung von
Schönheitsreparaturen zu, weil es sich bei den diesbezüglichen Vereinbarungen im
Mietvertrag um vorformulierte Klauseln handelt, die nach § 307 BGB wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind. Dagegen hat der
Beklagte sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren nichts vorgebracht.