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Schonfrist für Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird abgeschafft! Zum 01.01.2004 soll die Verwaltungsanweisung, nach der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ohne Festsetzung eines Verspätungszuschlags bis zu 5 Tage verspätet abgegeben werden können, aufgehoben werden. Begründet wird dies damit, dass es den Unternehmen aufgrund der modernen EDV möglich sei, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung kann gemäß § 109 AO beantragt werden. Ferner besteht bei der Umsatzsteuer die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat (gem. §§ 46 bis 48 UStDV). |
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