|
|
|
|
Schonvermögen für die Altersversorgung OLG Dresden, 20. Zivilsenat –Familiensenat Az.: 20 WF 313/00 Beschluss vom 24.05.2000 Vorinstanz: AG Zittau – Az.: 2 F 0282/98 Norm: § 115 III ZPO Leitsatz: Behauptet eine Partei ein über das Schonvermögen hinausgehender Betrag sei zweckgebundenes Vermögen für Altersvorsorge, muss sie im Einzelnen darlegen, wie sich die bisher erworbene Altersvorsorge darstellt und warum diese unzureichend ist. Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenats - vom 24. Mai 2000 wegen Scheidung hier: Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zittau vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen. Gründe Die Antragstellerin betreibt das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Zittau und hat hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert und die Antragstellerin auf einen das Schonvermögen übersteigenden Vermögensbetrag von unstreitig 2.889,00 DM zur Bestreitung der voraussichtlichen Prozesskosten verwiesen. Die hiergegen gerichtete gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Dass die Antragstellerin auf dieses Vermögen zur Sicherung ihrer Altersvorsorge angewiesen ist, behauptet die Beschwerde lediglich, ohne indes auch nur ansatzweise darzulegen, wieso die Antragstellerin über keine hinreichende Altersvorsorge verfügt. Soweit die Beschwerde auf "einschlägige Rechtsprechung" verweist, vermag der Senat weder der Kommentierung bei Zöller zu § 115 noch der im Münchener Kommentar zu § 115 ZPO eine entsprechende, das Begehren der Antragstellerin stützende Rechtsauffassung zu entnehmen. Zwar kann grundsätzlich Vermögen bei der Prozesskostenhilfe außer Acht bleiben, wenn es sich um so genanntes zweckgebundenes Vermögen, beispielsweise die Lebensversicherung des Prozessbeteiligten für Zwecke der Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und ohne dass der Prozessbeteiligte entsprechende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Derartiges wird indes von der Antragstellerin weder schlüssig vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 127 Abs. 4 ZPO. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||