|














































| |
Schrottimmobilie: Keine Beweiserleichterung für den geschädigten Käufer
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 W 35/06
Beschluss vom
03.04.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 13 O 21/06
Leitsatz:
Die Urteile
des EuGH vom 25. Oktober 2005 - insbesondere dasjenige in der Rs. „Schulte" (C -
350/03) sind nach Überzeugung des Senats dahingehend zu verstehen, dass
a) eine echte Rechtspflicht der Kreditinstitute zu ordnungsgemäßer Belehrung der
Verbraucher über ihr Widerrufsrecht besteht und im Falle der Nichterfüllung
dieser Pflicht - freilich nicht ohne weitere Voraussetzungen - die
Kreditinstitute Schadensersatz schulden;
b) der vom Verbraucher darzulegende Schaden auf der Nichterfüllung dieser
Pflicht beruhen muss. Eine bereits eingetretene Bindung an den Kaufvertrag steht
der Ursächlichkeit entgegen. Ist der Darlehensvertrag nach dem Kaufvertrag
geschlossen worden, steht dies einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn
eine Bindung an den Kaufvertrag (ausnahmsweise) nicht besteht. Die konkrete
Finanzierung ist nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrags. Ein Anscheinsbeweis
für beratungsgerechtes Verhalten greift nicht Platz. Der Verbraucher muss
dartun, dass er im Falle ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht von
diesem auch Gebrauch gemacht hätte;
c) die Haftung verschuldensunabhängig sein soll. Wer demgegenüber eine
verschuldensabhängige Haftung annimmt, kann nicht unter Hinweis auf § 5 Abs. 2
HtWG ein Verschulden der Kreditinstitute verneinen, weil die Entscheidungen des
EuGH dann leer liefen.
In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2006, mit dem der Antrag
des Antragstellers vom 12. Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen worden war, am 3. April 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage mit dem Antrag
festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus der persönlichen
Haftungsübernahme in der notariellen Urkunde des Notars G. in D. vom 6. November
1997 unzulässig ist.
Der Antragsteller war im Oktober 1997 von einem Mitarbeiter der G. mbH in O. (GWF)
angesprochen und am 21. Oktober 1997 zu Hause aufgesucht worden.
Unter dem 28. Oktober 1997 wurde ein Darlehensvertrag mit der Antragsgegnerin
über 45.400 DM geschlossen (Bl. 69 ff.) sowie unter dem 4. November 1997 ein
weiterer Darlehensvertrag über 52.000 DM sowie über 88.000 DM (Bl. 75 ff.).
Der Antragsteller, vertreten durch eine Notarfachangestellte, erklärte unter dem
30. Oktober 1997 die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages für
das Objekt G.Straße in D.U. (Bl. 39 ff./60 ff.), das dem Antragsteller am 24.
Oktober 1997 durch den Notar I. in O. unterbreitet worden war.
Mit Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2006 widerrief der Antragsteller die
Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz und dem
Verbraucherkreditgesetz (Bl. 88).
Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 hat das Landgericht den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung auf den vom
gleichen Tag datierenden Beschluss verwiesen, mit dem der Antrag des
Antragstellers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
zurückgewiesen worden ist.
Der Antragsteller habe die Darlehensverträge zwar wirksam nach § 3 HtWG
widerrufen, die Antragsgegnerin könne jedoch im Rahmen der Rückabwicklung die
sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst marktüblicher Zinsen verlangen;
zur Sicherung dieser Forderung dürfe sie ebenfalls aus der notariellen Urkunde
vollstrecken. Die Gemeinschaftskonformität der Pflicht zur sofortigen
Zurückzahlung der Darlehensvaluta mit marktüblicher Verzinsung habe der EuGH in
seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 bestätigt. Die Ausnahme, wonach der
Darlehensnehmer nicht die Folgen der Verwirklichung der Risiken zu tragen habe,
die sich aus einer unterlassenen Widerrufsbelehrung ergeben, läge nicht vor. Der
Antragsteller habe alle seine maßgeblichen Willenserklärungen in Bezug auf die
Darlehensverträge nach dem Zeitpunkt der Abgabe seiner auf den Erwerb der
Immobilie gerichteten Willenserklärung abgegeben, sodass eine Belehrung durch
die Antragsgegnerin über sein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz die
Abgabe seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung
gerade nicht mehr hätte verhindern können.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6. März
2006.
Der Antragsteller verweist auf das Urteil des OLG Bremen vom 2. März 2006 und
darauf, dass es danach auf die Reihenfolge der Vertragsschlüsse nicht ankomme.
Bei Abschluss des Immobilienkaufvertrags vor dem Darlehensvertrag könne das
Fehlen der Widerrufsbelehrung beim Darlehensvertrag zwar nicht kausal für den
Abschluss des Immobilienkaufvertrages sein, aber der Verbraucher könne sich
darauf berufen, dass er bei richtiger Belehrung den Kaufvertrag nicht erfüllt,
wegen arglistiger Täuschung diesen angefochten oder sich auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage z. B. wegen sittenwidriger Überteuerung berufen hätte.
Hilfsweise beruft sich der Antragsteller darauf, dass er noch vor dem
Notartermin am 24. Oktober 1997 die Kreditgewährung gegenüber der
Antragsgegnerin beantragt habe, womit er bereits eine bindende Willenserklärung
abgegeben habe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. März 2006 der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. März 2006 hat der Antragsteller weiter
vorgetragen. Der EuGH verlange nur eine hypothetische Kausalität zwischen
unterlassener Widerrufsbelehrung und Schaden, so dass es nicht darauf ankomme.
Ob der Verbraucher tatsächlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätte.
Auch auf die Reihenfolge von Kauf und Darlehensvertrag komme es nicht zwingend
an. Jedenfalls hätte er vorliegend die Möglichkeit gehabt, den Darlehensvertrag
zu widerrufen, so dass die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages entfallen wäre.
II.
Die zulässige, namentlich fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist zulässig, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO, hat aber in der
Sache keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller kann seine
sofortige Beschwerde weder auf ein Urteil des OLG Bremen vom 2. März 2006 (2 U
20/02), noch auf das diesem Urteil zugrunde liegende Urteil des EuGH vom 25.
Oktober 2005 (Rs. C350/03) stützen.
a) Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss bereits zutreffend angemerkt
hat, findet sich im Urteil des OLG Bremen eine allgemeine Aussage dahingehend,
dass es auf die Reihenfolge der Vertragsschlüsse überhaupt nicht ankomme, gerade
nicht (vgl. dort unter B. 3. f). Nach der Urteilsbegründung bot der dem OLG
Bremen vorliegende Fall eine Besonderheit, die das Gericht veranlasst hat, im
Ergebnis die zeitliche Reihenfolge zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag als
unbeachtlich anzusehen. Ein vergleichbarer Fall eines auf der Grundlage einer
nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtigen Vollmacht abgeschlossenen Kaufvertrages
liegt hier freilich nicht vor. Die - seit langem ganz übliche - Bevollmächtigung
einer Notariatsangestellten hat mit Art. 1 § 1 RBerG nichts zu tun.
b) Es ergibt sich vielmehr aus dem Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs.
C350/03), dass es für die Frage des Schutzes des Verbrauchers gerade darauf
ankommt, ob im Falle ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut
der Darlehensnehmer und Verbraucher es hätte vermeiden können, sich den Risiken
auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind. Der Senat entnimmt der
Urteilsbegründung, dass das Erfordernis der Kausalität zwischen
Pflichtverletzung - der EuGH geht offenbar von einer echten Rechtspflicht des
Kreditinstituts zu ordnungsgemäßer Belehrung aus (s. a. PalandtGrüneberg, BGB,
Nachtrag zur 65. Aufl., S. 4, unter 4. a.; Piekenbrock, WM 2006, 466, 473) - und
dem Schaden in Gestalt der Verwirklichung von Anlagerisiken voraussetzt, dass
der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages (noch) nicht an den
Kaufvertrag gebunden war (vgl. Lang/Rösler, WM 2006, 513, 518; ebenso jedenfalls
im Ansatz Habersack, JZ 2006, 91, 93; Hoffmann, ZIP 2005, 1985, 1989 f.). Das
Erfordernis der Kausalität kann danach auch erfüllt sein, wenn - so der Fall des
OLG Bremen - der Darlehensvertrag zwar nach dem Kaufvertrag geschlossen wurde,
eine Bindung an den Kaufvertrag aber nicht besteht.
An dieser Bindung des Verbrauchers ändert sich entgegen der Ansicht des
Antragstellers aber noch nichts allein deswegen, weil der Verkäufer der
Immobilie ein Rücktrittsrecht für den Fall des Scheiterns der Finanzierung oder
aus sonstigem Grund hat. Der Bindung steht vorliegend weiter nicht ein Wegfall
der Geschäftsgrundlage entgegen. Jedenfalls die konkret in Rede stehende
Finanzierung des Immobilienerwerbs durch die Antragsgegnerin ist nicht
Geschäftsgrundlage des Immobilienkaufvertrages. Die gegenteilige Argumentation
des Antragstellers führte letztlich zu einer Verbindung zwischen Finanzierung
und Kauf, von der der EuGH aber gerade nicht ausgeht (Rs. C350/03, Rz. 74 ff.).
Beweiserleichterungen in Gestalt der Vermutung (genauer wohl: des
Anscheinsbeweises, vgl. BGHZ 123, 311) beratungsgerechten Verhaltens greifen
nicht Platz (ebenso Lang/Rösler, WM 2006, 513, 518 f.; Piekenbrock, a. a. O.,
476). Voraussetzung nämlich wäre, dass nach der Lebenserfahrung bei
vertragsgemäßer Leistung, mithin einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung,
lediglich ein bestimmtes Verhalten - der Widerruf - nahe gelegen hätte (vgl.
BGH, WM 2005, 2110, 2111). Man müsste danach sagen, dass der Widerruf durch den
ordnungsgemäß belehrten Verbraucher das einzig Sinnvolle gewesen wäre. Das aber
ist nicht ersichtlich, schon gar nicht im Sinne eines allgemein gültigen Satzes,
es sei denn, man stellte - unzulässigerweise - auf eine expostBetrachtung statt
auf die damalige Sicht (vgl. BGH, NJWRR 2003, 1212, 1213, unter III. 1.;
Piekenbrock, a. a. O., 476) ab.
Dass es an einer Bindung im oben genannten Sinne vorliegend fehlt, ist nicht
dargetan. Namentlich hat der Antragsteller nicht mit Substanz dargelegt, dass
die von ihm erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war. Unabhängig von der
Frage, ob der Wert der Wohnung in einem Fall wie dem vorliegenden nach dem
Ertragswert bemessen werden kann, ist ohne jede Substanz und ohne jeden Beleg
eine tatsächlich erzielte Jahresmiete von 200 EUR, später eine Monatsmiete in
dieser Höhe behauptet worden. Überdies hat die heute erzielte Rendite allenfalls
eine schwache Indizwirkung für den Wert der Wohnung im Jahr 1997. Inwieweit die
jetzt erzielte Miete auf den Verfall der Immobilienpreise zurückzuführen ist,
lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen.
Entgegen der - hilfsweisen - Behauptung des Antragstellers kann der Senat auch
nicht davon ausgehen, der Antragsteller habe seine Willenserklärungen auf
Abschluss der Darlehensverträge vor dem Kauf der Immobilie abgegeben.
Beweisantritte dafür, dass die Willenserklärungen auf Abschluss der
Darlehensverträge abgegeben wurden, bevor der Notartermin stattfand, fehlen.
Ein Darlehensantrag ist kein Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages.
Regelmäßig lassen sich Banken erst die relevanten Daten des zukünftigen
Darlehensnehmers übermitteln, bevor ein Darlehensvertrag geschlossen wird. Wenn
der Darlehensantrag bereits das Angebot der Antragsgegnerin zum Abschluss eines
Darlehensvertrages wäre, wäre die Übersendung eines eigenständigen
Darlehensvertrages an den Antragsteller sinnlos gewesen. Vielmehr hätte dann die
Antragsgegnerin lediglich das (vermeintliche) Angebot des Antragstellers
annehmen müssen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem auf Nachfrage des Senats nunmehr überreichten
Darlehensantrag (B 2). Auf diesem findet sich überdies der Hinweis, dass es sich
nicht um eine Darlehenszusage handele und Rechte aus dem Antrag nicht
hergeleitet werden können. Auch der Hinweis des Antragstellers auf den Anfall
von Bereitstellungszinsen, wie er sich bereits auf dem Darlehensantragsformular
findet, ändert nichts, denn solche Zinsen sollen, wie es auf dem Formular
ebenfalls heißt, erst dann anfallen, wenn die genannten Darlehenskonditionen
fest vereinbart sein sollen, d. h. wenn der Darlehensvertrag tatsächlich
geschlossen wird.
c) Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich weiter, dass dieser eine „kleine",
nämlich eine schadensersatzrechtliche Lösung annimmt (ebenso Habersack, JZ 2006,
91, 92 f. m. w. N.), die im deutschen Recht ihre Entsprechung in § 280 Abs. 1
BGB n. F. bzw. nach altem Recht in der c.i.c. hat. Die Verletzung der (Neben)Pflicht
des Kreditinstituts zu ordnungsgemäßer Belehrung führt aber gerade nicht zur
Unwirksamkeit der Darlehensverträge und folglich auch nicht zu vollständiger
Rückabwicklung. Den Ansprüchen des Kreditinstituts aus dem Darlehensvertrag kann
der Verbraucher lediglich den von ihm zu beziffernden Schaden nach §§ 249 ff.
BGB entgegenhalten. Die Lage ist hier vergleichbar mit derjenigen einer
Aufklärungspflicht der Bank dahingehend, dass diese es unterlassen hat, den
Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und
Kapitallebensversicherung zu unterrichten. Für diesen Fall nimmt der
Bundesgerichtshof keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des
Darlehensvertrages an, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz der gerade durch
die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (WM 2003, 1370, 1373). An
einer Bezifferung des Schadens fehlt es vorliegend aber.
d) Zur Frage des Verschuldens des Kreditinstituts, auf die es vorliegend nicht
mehr ankommt, verhält sich der EuGH jedenfalls nicht ausdrücklich. Es kann zwar
auch nicht gesagt werden, dass sich allein aus dem Umstand, dass der EuGH
hinsichtlich der Haustürsituation allein auf das Vorliegen objektiver Umstände
nach Art. 1 der Richtlinie abstellt, schließen lässt, dass für die Frage des
Schadensersatzes ebenfalls ein subjektives Moment nicht gelten soll. Die
Entscheidung des EuGH erweckt aber durchaus den Eindruck, er wolle eine
verschuldensunabhängige Risikoabwälzung (vgl. Habersack, JZ 2006, 91, 93;
Staudinger, NJW 2005, 3521, 3524 f.; Derleder, BKR 2005, 442, 448), was für
vorliegenden Sachverhalt freilich nur Bedeutung hat, wenn man auch im Bereich
überschießender Richtlinienumsetzung die Auslegung des EuGH für verbindlich
ansieht oder sie jedenfalls aus praktischen Erwägungen, nämlich zur Vermeidung
einer gespaltenen Auslegung zugrunde legt.
Bei abweichender Beurteilung insoweit ist die Frage des Verschuldens mithin nach
nationalem Recht zu beurteilen. Dabei hilft jedenfalls für alle Altfälle (und um
andere geht es in der Praxis nicht) § 276 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz BGB in der
Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht. Kreditinstitute haften
aber für jede Fahrlässigkeit, die in entsprechender Anwendung des § 282 BGB a.
F. bzw. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. vermutet wird. Eine Entlastung dürfte von
vornherein ausgeschlossen sein. § 5 Abs. 2 HtWG a. F. verstieß erkennbar gegen
Europäisches Recht, was in der Literatur auch bereits vor den
HeiningerEntscheidungen vertreten wurde (vgl. Woitkewitsch, MDR 2006, 241, 242;
Hoffmann, ZIP 1999, 1586 ff., zur teleologischen Reduktion des § 5 Abs. 2 HtWG
a. F. s. a. bereits MüKoUlmer, BGB, 3. Aufl. 1995, Rn. 15 zu § 5). Die
Möglichkeit richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften war ebenso
bekannt (vgl. bereits BGHZ 63, 261, 264; 87, 59, 61) wie der Umstand, dass
nationale Gesetzgeber Richtlinien mitunter schlecht oder gar nicht („Francovich")
umsetzen. An die Annahme einer (ausnahmsweise) unverschuldeten Rechtsunkenntnis
hat der Bundesgerichtshof überdies in der Vergangenheit strenge Anforderungen
gestellt (vgl. NJW 1972, 1045 f. m. w. N.). Nach Derleder (a. a. O., 446) haben
Banken auch nicht ausnahmslos auf Belehrungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz
verzichtet. Wer ein Verschulden der Bank generell verneint, lässt die Urteile
des EuGH vom 25. Oktober 2005, in denen auch gerade nicht eine
Schadensersatzhaftung nur für die Zukunft angeordnet ist, vollständig leer
laufen und missachtet, dass der EuGH unter Abweichung von den Vorlagefragen und
den Stellungnahmen des Generalanwalts obiter hat wissen lassen, dass er mit der
Umsetzung seiner HeiningerEntscheidung nicht einverstanden ist (vgl. Freitag, WM
2006, 61, 66).
2.
Schließlich scheint - ohne dass es
darauf vorliegend noch entscheidend ankäme - der Antragsteller zu übersehen,
dass das genannte Urteil des EuGH keinen Schadensersatzautomatismus dahingehend
auslöst, dass Fehler des Kreditinstituts bei der Widerrufsbelehrung ohne weitere
Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch begründen, der Verbraucher also
eine fehlende und womöglich auch eine „nur" fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu
nutzen kann, noch nach vielen Jahren und damit möglicherweise auch nach
anfänglichen positiven Mieterträgen die sich später ergebenden Risiken ohne
Voraussetzungen auf das Kreditinstitut abzuwälzen (da es um Schadensersatz und
nicht um die Folgen des Widerrufs geht, sind in jedem Fall Steuerersparnisse in
Ansatz zu bringen, was der Ansicht des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
entspricht, vgl. II ZR 393/02, Urteil v. 14. Juni 2004, WM 2004, 1529, 1535; II
ZR 410/02, Urteil v. 15. November 2004), zumal der Vorwurf an die Banken nur
dahin geht, eine - ordnungsgemäße - Widerrufsbelehrung unterlassen zu haben, die
Widerrufsbelehrung aber nicht den Zweck verfolgt, den Verbraucher vor dem Erwerb
einer nicht oder nicht dauerhaft gewinnbringenden Anlage zu schützen (vgl.
Lang/Rösler, WM 2006, 513, 515). Auch ein effektiver Verbraucherschutz von einem
hohen Schutzniveau (EuGH, Rs. C350/03, Rz. 59 unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 3
EG; Art. 153 EG enthält eine ähnliche Vorgabe) erfordert es nicht, den
Verbraucher, der geschützt, aber nicht entmündigt werden soll, von jedem Risiko
bei einer Geldanlage freizustellen. Der Antragsteller hätte nach Ansicht des
Senats dartun müssen, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ihn
tatsächlich veranlasst hätte, den Widerruf des Darlehensvertrages zu erklären,
wobei an dieser Stelle unterstellt werden soll, dass die Verwirklichung der
Risiken aus dem Immobilienerwerb auf diesem Weg hätte vermieden werden können.
Erfahrungsgemäß ging es bei der Darlehensaufnahme den Anlegern aber nur darum,
die erforderliche Liquiditätsausstattung zu erhalten (s. a. Richrath, WM 2004,
653, 657). Es ist
mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Darlegungslast - alles andere als
nahe liegend, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung den Antragsteller
veranlasst hätte, seine getroffene Anlageentscheidung nicht nur zu überdenken,
sondern sich gegen seine frühere Entscheidung neu und gegenteilig zu
entscheiden. Einem solchen Erfordernis kann auch nicht entgegengehalten werden,
ein solcher Vortrag sei ausgeschlossen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen
der Verbraucher vortragen kann, nach einem Gespräch mit Freunden oder Bekannten
oder seiner Hausbank erkannt zu haben, dass die getätigte Investition jedenfalls
für ihn ungeeignet sei (das räumen auch K. und M. Tonner, WM 2006, 505, 507,
ein).
Im Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2005 in der Rs. C350/03 heißt es dazu (Rz.
97): „Hätte die Bausparkasse die Eheleute S. rechtzeitig über deren
Widerrufsrecht nach dem HtWG belehrt, so hätten diese sieben Tage Zeit gehabt,
um ihre Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen.
Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen, so steht fest,
dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Darlehensvertrag und dem
Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre." Von einem
Nichtzustandekommen des Kaufvertrages geht der EuGH damit gerade nur dann aus,
wenn der Widerruf tatsächlich erfolgt wäre.
3.
Dahingestellt kann auch bleiben, ob
die Rechtsprechung des EuGH auf vorliegenden Sachverhalt und auf alle anderen
Sachverhalte, in denen die Haustürsituation sich allein aus der insoweit
überschießenden Regelung des Haustürwiderrufsgesetzes ergibt, Anwendung finden
kann. Soweit es nicht darum geht, dass die Willenserklärung selbst im Sinne des
Art. 1 RL 85/577 EWG, mithin während des Besuchs des Vermittlers in einer
Wohnung des Verbrauchers oder eines Dritten abgegeben wurde, steht nur
nationales Recht in Frage, und dessen Auslegung ist Sache der nationalen
Gerichte (vgl. EuGH, Rs. 14/83, NJW 1984, 2021, 2022; Rs. C264/96, EuZW 1999, 20
ff.). Wer dies anders beurteilen will, muss anerkennen, dass eine verbindliche
Auslegung für große Teile des seit 1. Januar 2002 geltenden deutschen
Schuldrechts nur durch den EuGH erfolgen kann, weil dieses Recht auf der - in
großen Teilen überschießenden - Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
beruht (vgl. MüKoLorenz, BGB, 4. Aufl., Rn. 4 vor §§ 474 ff.; weitere Beispiele
einer mittlerweile häufigen überschießenden Richtlinienumsetzung durch den
deutschen Gesetzgeber bei Habersack/Mayer, JZ 1999, 913, 914 f.; Jäger,
Überschießende Richtlinienumsetzung im Privatrecht, Diss. Augsburg, 2006, 83
ff.). Jede überschießende Umsetzung einer Richtlinie (die dem Gedanken einer
europäischen Rechtsangleichung jedenfalls nicht zuträglich ist, vgl. Jäger, a.
a. O., 54 f.) würde dazu führen, dass auch insoweit den nationalen Gerichten die
eigene Auslegungskompetenz verloren ginge. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung eine gespaltene Auslegung jedenfalls nicht von
vornherein und allgemein als unzulässig angesehen (vgl. BGHZ 150, 248, 260 ff.;
159, 280, 284 f.). Die Frage kann vorliegend aber unbeantwortet bleiben.
Der Senat verkennt nicht, dass der EuGH Probleme aufgeworfen hat, deren
definitive Lösung noch ausstehen mag. Nach eingehender Beratung ist der Senat
aber zu der Ansicht gelangt, dass vorliegender Sachverhalt im Rahmen eines
Berufungsverfahrens in gleicher Weise zu entscheiden gewesen wäre. Gerade die
Frage des zeitlichen Verhältnisses von Anlageentscheidung und Darlehensvertrag
ist nach Ansicht des Senats geklärt, auch wenn es insoweit in der Literatur
abweichende Meinungen gibt (z. B. Knops, WM 2006, 70 ff.; K. und M. Tonner, WM
2006, 505 ff.). Daher sieht der Senat auch keinen Anlass, allein im Hinblick auf
noch ausstehende Reaktionen auf die Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des
Antragstellers fehlt die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Die für den konkreten Sachverhalt entscheidungserheblichen Rechtsfragen
sieht der Senat nicht als ungeklärt an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1811 des
Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie § 127 Abs. 4 ZPO.
|